Rechnungsposten bei Kreativ/Grafik-Leistung

netmikesch schrieb:
(...)hm, werd meinen mundfaulen steuerberater mal interviewen, was er von der idee hält, für derlei jobs ein extra gewerbe anzumelden...wäre aber nach wie vor sehr an erfahrungsberichten mit einer solchen "doppel-tätigkeit" interessiert:
* inweifern verkompliziert es die eigene buchhaltung?
* wie reagiert der kunde auf das rechnungssplitting?
* was sind ggf. steuerliche vor- und nachteile?

Du kannst doch nicht Künstler im Sinne der KSK mit allen
ihren Vorteilen sein, also billige Versicherungen etc.

...und dann gleichzeitig ein Gewerbe anmelden. Das wäre mir
neu. Aber frag mal deinen Steuerberater, es ändert sich ja
immer wieder mal was.


Apropos Rechnungssplitting:
Ich hatte schon Rechnungen mit 7% MwSt. und - für Fremdleistungen,
sprich Druckjobs - 16% MwSt.
Das finde ich für den Kunden bzw. seine Buchhaltung schon
relativ kompliziert beim einsortieren...
 
hm, interessanter Einwand. Aber so richtig logisch erscheint mir das auch nicht.
Angenommen ich mach 95% meiner Arbeit im Bereich Design - also 100% kompatibel zur Freiberuflichkeit.
Die restlichen 5% bilden Druckjobs, die ich gegen eine "Agenturprovision" für die Kunden erledige.
Nach deinem Einwand müsste ich also ein Gewerbe anmelden, um die 5% korrekt abwickeln zu können. Die 95% würde ich dann mit in die gewerbliche tätigkeit nehmen. was ein jammer, da ich dann ja gewerbesteuer für 95% meiner arbeit zahlen müsste, die eigentlich ja gar nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

mir leuchtet nicht ein, wieso ich das nicht splitten kann und die arbeiten dem jeweils zugehörigen gebiet zuordnen darf..?!
für die gewerblichen jobs zahl ich dann meine gewerbesteuer, für den rest nach wie vor nicht.

in der ksk bin ich übrigens nicht mitglied - ansonsten mag es sein, dass ich aber noch irgend einen eklatant wichtigen punkt übersehen habe..

die email an meinen Stb ist schon raus.
ich meine mich auch erinnern zu können, dass mir mal eine dame vom AGD den hinweis gegeben hat, dass ich für druckjobs entweder ein gewerbe anmelden oder diese aufträge strikt "in namen und auf rechnung des kunden" abwickeln solle.
ob sie das mit dem gewerbe allerdings als add-on oder als ersatz für die freiberufliche tätigkeit gemeint hat, hab ich mich nie gefragt.
für mich klang es so, als könne das parallel laufen.

hier sind doch auch steuerfüchse zugegen - vllt kann von denen ja noch einer etwas erhellendes dazu sagen?
 
Mal so als Einwurf von einem Agentur-Menschen:
Ich kenne genügend Agenturen, die sich so ziemlich ausschließlich
von der Druck-Marge finanzieren - Konzept und Layout gibt´s da
dann für lau ... :/
 
kemor schrieb:
Mal so als Einwurf von einem Agentur-Menschen:
Ich kenne genügend Agenturen, die sich so ziemlich ausschließlich
von der Druck-Marge finanzieren - Konzept und Layout gibt´s da
dann für lau ... :/
Bleibt zu hoffen, dass das Layout wertiger aussieht als 10 % vom Analogon eines Druckerzeugnisses.
 
@ Al Terego:
Kommt ja auf die Auflage an ... ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ab einer gewissen Größe wird auch so ein Geschäft mehr als interessant! ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
netmikesch schrieb:
hm, interessanter Einwand. Aber so richtig logisch erscheint mir das auch nicht.
Angenommen ich mach 95% meiner Arbeit im Bereich Design - also 100% kompatibel zur Freiberuflichkeit.
Die restlichen 5% bilden Druckjobs, die ich gegen eine "Agenturprovision" für die Kunden erledige.
Nach deinem Einwand müsste ich also ein Gewerbe anmelden, um die 5% korrekt abwickeln zu können.(...)

Wegen 5% sicher nicht. Es stand mal irgendwo was von
"überwiegender Teil" muss kreative Leistungen betreffen...

Sprich, wenn ein Künstler sein Bild rahmt, kann er den Rahmen
natürlich mitverkaufen, zu seinem Preis...

nur wenn die Bilder billiger sind als die Rahmen... wird er
zum Rahmenhändler und ist in dem Sinne kein Künstler mehr.

Oder so.

Bin gespannt, was dein Steuermensch erzählt. Aber die wenigsten
kennen sich auf dem Gebiet genau aus (meine Erfahrung mit
Steuerberatern)
 
wenn die mär vom "überwiegenden teil" stimmt, dann muss ich mir keine sorgen machen.
leider bin ich auch nicht verwöhnt, was die erfahrung mit steuerberatern angeht - falls dennoch was interessantes von ihm zu diesem thema kommt, werde ich es hier kund tun.
 
aus dem google-hut gezaubert:

Kommen beide Formen – freier Beruf und Gewerbe – in einer Firma zusammen, so gilt:
Eine Einzelperson kann gleichzeitig freiberuflich und gewerblich tätig sein und beide Jobs nach den jeweiligen Vorschriften betreiben, solange beide Tätigkeiten nichts miteinander zu tun haben. Die Online-Journalistin, die nebenbei ein Internet-Antiquariat betriebt, schreibt ihre Texte als Freiberuflerin, während sie für das Antiquariat ein Gewerbe anmelden muss. Wichtig ist, dass sie beide Tätigkeiten in den Einnahmen und Ausgaben klar und nachvollziehbar voneinander trennt (getrennte Konten, getrennte Rechnungen, getrennte Gewinnermittlung).
Eine Personengesellschaft (GbR, OHG) dagegen gilt nur dann als freiberuflich, wenn alle Gesellschafter ausschließlich freiberuflich und außerdem als Mitunternehmer leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Wollen die drei Trainer, die gemeinsam Software-Kurse anbieten, die Übungssoftware auch gleich verkaufen, so müssen sie dafür ein neues – gewerbliches – Unternehmen gründen. Hier gilt erst recht: Strenge Trennung von Konten, Rechnungen und Buchführung, am besten sogar von Betriebsräumen. Sonst verlieren sie den Status der Freiberuflichkeit komplett.
Eine Ausnahme gilt – sowohl für Einzelpersonen als auch für Personengesellschaften – dann, wenn die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit untrennbar miteinander verbunden sind, so dass die Einkünfte sich nicht nach den beiden Geschäftsarten trennen lassen. In diesem Fall gilt die gesamte Tätigkeit entweder als freiberuflich oder als gewerblich – je nachdem, welcher Teil ihr "das Gepräge gibt". Der Web-Designer darf also zum Pauschalpreis für die Gestaltung der Web-Site (freiberuflich) ruhig auch noch die Anmeldung bei 200 Suchmaschinen (gewerblich) übernehmen, ohne seinen Freiberuflerstatus zu verlieren. In dieser Frage sollte man sich jedoch nie auf sein Gespür verlassen, sondern im Zweifelsfall immer das Finanzamt fragen.
Partnerschaftsgesellschaften sind per Definition freiberuflich, da sie nur Angehörigen der freien Berufs offenstehen; eine GmbH dagegen ist per Definition gewerblich tätig – auch wenn sie als "Freiberufler-GmbH" gegründet wurde.

http://www.ratgeber-e-lancer.de/020101.html
 
Aha! Voilá!
Da haben wirs ja. War wirklich keine "Mär" was ich da im Kopf hatte ;)

Ob dein Steuerberater das auch herausfindet?
 
frage zur rechtschreibung:

"Zahlbar innerhalb 14 Tage" oder

"Zahlbar innerhalb 14 Tagen" ?

n oder nicht n?

danke
 
... zahlbar innerhalb von(!) 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

- Sterling
 
wie findet ihr den absatz stilistisch:

Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Vielen Dank für Ihren Auftrag, mit freundlichen Grüßen,

Frau Holle
 
peppermint schrieb:
frage zur rechtschreibung:

"Zahlbar innerhalb 14 Tage" oder

"Zahlbar innerhalb 14 Tagen" ?

n oder nicht n?

danke

Keine von beiden! So ist es korrekt:

"Zahlbar bis *konkretes Datum hier ohne Sternchen einsetzen* ab Rechnungsdatum ohne Abzug."

Der "Zahlbar innherhalb von 14 Tagen"-Aufforderung muss niemand nachkommen, nur ein konkretes Datum zählt. Da gibt es wohl auch Gerichtsurteile dazu...

2nd
 
Hallo!

Von der letzten Empfehlung kann ich nur abraten, denn solche und andere Ziel-Formulieren, die auf ein bestimmtes Datum gerichtet sind, erzeugen nur Misstrauen. Bei Formulierungen, die ein verbindliches Zahlungsziel zum Ausdruck bringen (damit meine ich die Bedingung, die Kunden eine Pistole auf die Brust drückt), sollte man sein Vertrauen, das man Kunden entgegen bringt auch zum Ausdruck bringen. Die Fristsetzung eignet sich bei Kunden, die dem Rechnungserhalt nicht Folge leisten, aber nicht beim ersten Schritt. Schließlich leben nicht nur Schweine auf der Welt, die ihre Rechnungen nicht bezahlen sondern auch anständige Kunden, die vertrauenswürdig sind.

Es gilt, dass der Zahlungszeitraum ab Rechnungsdatum beginnt und zumindest ein Freiraum für die Entscheidung des Kunden erhalten bleiben sollte. An der Formulierung "bis" erkennt man gebrannte Kinder, die von Kunden schon mal enttäuscht wurden. Aber negative Erfahrungen sollte man nicht neuen Kunden zum Vorwurf machen und sich sein Misstrauen auf die Fahne schreiben. Wer bereits beim Rechnungsschreiben an mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen denkt, sollte sein Verhältnis zu den Kunden überdenken, denn auf lange Sicht müssen beide Seiten beweisen, das Vertrauen nicht nur ein Wort ist.

Ganz mit Stil sollte man niemals offenbaren, wie bedürftig man ist. Mit einer Zahlungsvereinbarung "bis" gibt man seine Bedürftigkeit zum Ausdruck, das wirkt ziemlich abgebrannt und lässt erkennen, dass sich die Verantwortlichen gegenüber ihren Kunden den Vertrauensbeweis noch schuldig sind. Um es zu vereinfachen, empfehle ich den Rollenwechsel. Wie reagiert man selbst als Kunde, wenn man Rechnungen mit unterschiedlich formulierten Zahlungsbedingungen erhält?

Ich empfinde das Wort "bis" oder die Kombination "bis zum ..." als Bedrohung, denn als Kunde erhalte ich somit nicht mal die Chance, dem Auftragnehmer zu beweisen, dass ich sein Vertrauen verdient habe. Wer dagegen den Zahlungszeitraum offen lässt, überlässt es dem Kunden, sein Vertrauen zu beweisen. Das ist nicht nur eleganter sondern spricht auch für den, der die Rechnung sendet. Eine Frage des Charakters, denn trotz aller Rechnungen und Zahlen, sind es immer Menschen, die Geschäfte machen. Freundlichkeit hat viele Gesichter.

Es sind Heuchler, die dem Kunden einen schönen Tag wünschen, aber ihm die Tür nur für wenige Sekunden aufhalten! Die besten Rechnungen, die man senden kann, erhalten gar keine Zahlungshinweise, weil beide Seiten die Spielregeln kennen und es Dinge gibt, die man nicht aussprechen oder formulieren muss, damit sie jeder versteht. Aber das findet man leider nicht in Europa, denn hier geht es weniger um Ehre, Stolz und Würde als vielmehr um eine gezahlte Rechnung. Dabei kann man auch freundlich auf eine Zahlung hinweisen, ohne den Kunden in Verlegenheit zu bringen. Auch das ist nur eine Frage der Kreativität und der Erziehung.

- Sterling
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Abend Sterling,

schön und stichhaltig formuliert. Ich weiss nicht
wie es bei die Kollegen aussieht, in meinen
Geschäftsbedingungen findet sich ein Passus
über die Zahlungsbedingungen (… zahlbar inner-
halb 14 Tagen nach Rechnungserhalt …).

Damit erledigt sich die Erwähnung des Zahlungs-
zieles in der Rechnung. Ganz in Deinem Sinne.

Schönes Wochenende wünscht

Jürgen
 
Schön, was Sterling da geschrieben hat...

Trotzdem nochmal zum Thema: Ich finde "Zahlbar bis..."
überhaupt nicht korrekt.

Das würde ja heißen, nach dem XXX. kann man nicht mehr zahlen.
Zahlbar ist jeder Betrag. Immer. Also irgendwie unlogisch.

Trotzdem schreib ich das genauso. Wie könnte man es elegant anders
sagen? Zahlungsziel: XXX finde ich so trocken.
 
Lass das "Zahlungsziel" einfach weg und gewaehre den Kunden 3 % Skonto fuer Ueberweisungen innerhalb 8 Tagen oder sowas
 
Hallo liebe Leute,

wenn ich meine Rechnung z.B. am 01. Dezember stelle, dann ist es
für den ehrlichen Kunden egal, ob ich schreibe: Zahlbar innerhalb von
14 Tagen oder zahlbar bis zum 15.12.

Ich halte die Tür in beiden Fällen genau 2 Wochen lang auf.

Der Unterschied ist nur, dass die erste Formulierung anscheinend
rechtlich nicht mehr unangreifbar ist.

Das hat für mich nichts mit Unhöflichkeit oder Heuchlerei zu tun,
auch nichts mit grundsätzlich mangelndem Vertrauen.

Der einzige, dem diese Formulierung meiner Ansicht nach sauer
aufstoßen wird, ist der Kunde, der sich gerne möglichst lang um die
Zahlung gedrückt hätte.

Grüße, der Gonz

Ach ja, ich würde auf Dienstleistungen kein Skonto gewähren.
Hat bisher auch noch niemand von mir verlangt.
 
Zurück
Oben Unten