Problem mit verkauften G4

mjannis schrieb:
Sterling ist hier ja recht aktiv und verbreitet juristische Halbwahrheiten von wegen ...

Moment mal, mjannis! Schön mal bei den Fakten bleiben und lesen!

"Während der ersten 6 Monate gilt darüber hinaus eine Beweislastumkehr, d. h. der Verkäufer muss dem Käufer nachweisen, dass der Sachmangel NICHT bei Erhalt der Ware vorlag."

Solche und andere "Halbwahrheiten" stammen nicht von mir sondern wurden vom Teilnehmer cognoscerecausa (seines Zeichens promovierter Jurist) zu diesem Thema veröffentlicht! Also bitte erstmal aufmerksam ALLE Beiträge der Teilnehmer lesen, bevor Du mir sinnfrei unterstellt, von wem welche Informationen stammen könnten! Ich habe lediglich inhaltlich ZITIERT und finde es eine Unverschämtheit, dass Du das verwechselst und nun von Halbwahrheiten sprichst.

Was Du zum Thema behauptest, ist unwahr, denn bei ebay handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva! Und hier sollte man lieber den Aussagen von cognoscerecausa vertrauen, der nach eigenen Angaben Jurist ist und seinen Doktorhut in dem Fachbereich trägt.

- Sterling
 
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mjannis schrieb:
Das schlimmste was passieren kann ist eine negative Bewertung bei eBay...

Köstlich, naiv und unwahr. Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben stets die Option, den Rechtsweg in einer Sache zu beschreiten! Entscheidungen, was "schlimm" ist oder nicht, entscheidet letztendlich nur das Gericht. Es spielt nicht mal eine Rolle, was in dem Angebot zu lesen wäre. Man hat in Deutschland das Recht zu klagen - für jeden Mist! Niemand kann das durch eine Klausel im Angebot verhindern, denn eine Klage durch den Käufer könnte darauf hinaus laufen, eben diese Klausel zu überprüfen, ob sie stimmt oder nichtig ist. Und sollte das Gericht zu dem Urteil kommen, das der Anbieter trotz Klausel haftet, dann kann Kunde König den Kaufvertrag anfechten – wieder mit allen Rechtsmitteln. Er könnte auch beides zusammen und direkt tun! Es stehen alte Herren vor Gericht, die sich seit Jahren über das Eigentum von Kirschen von einem Nachbarsgrundstück streiten, die auf ihr Grundstück fielen. Jede Seite möchte vor Gericht Recht bekommen, obwohl der Baum, vom dem die Kirschen stammen, längst nicht mehr auf dem Grundstück steht. Die Bürokratie macht es möglich! Für das Gericht spielt das im Sachverhalt keine Rolle. Sie müssen in Eigentumsfragen entscheiden, obwohl es gar keine Kirschen mehr auf dem Grundstück gibt. Auch das ist unser Rechtsstaat. Jede Klage eines Bundesbürgers muss gehört und darüber entschieden werden! Sollte der Käufer aus Zorn klagen wollen, dann darf er das. Der Verkäufer kann sich nie in Sicherheit wiegen – nicht vor Justizia, denn die ist blind!

- Sterling
 
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Diese Beweislastumkehr greift nur, wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist - und das kann ein privater Verkäufer definitiv tun.
So ist die Rechtslage seit dem Jahr 2002, in dem das Schuldrecht reformiert wurde.
Wenn keine Gewährleistungsrechte da sind, gibt es auch keine Beweislastumkehr. Die Gewährleistungsrechte sind grundsätzlich dispositives Recht, d.h. man kann sie auch vertraglich ausschliessen.
§ 475 I BGB enthält das Verbot eines solchen Ausschlusses durch einen gewrblichen Verkäufer. Dieses gilt nicht für den privaten Verkäufer.
 
Außerdem ist es eine Auktion gewesen. Habt ihr bei einer Auktion schon jemanden gesehen der die Ware (nachdem die kaputt gegangen ist) umgetauscht bekommen hat?
Ich habe mich auch bei eBay umgehört. Dort meinten auch alle das ich den Artikel nicht zurück nehmen muss. Dennoch finde ich es auch sehr sehr ärgerlich das der Kunde mit dem mac solche Probleme hat.

Der Käufer will sich in der Firma umhören ob jemand von der IT Abteilung den mac wieder fertig machen kann. Das ist der letzte Stand der Dinge.
Denn jetzt scheint er wohl gar nicht mehr zu funktionieren. Erst kam diese Meldung die ich gepostet habe. Habe mich deshalb mal bei google umgehört, die meisten Leute meinten das das Mainboard defekt ist.

Hier nochmal für alle die Kurzfassung:
Mac kam beim Kunden an. Kunde wollte Programme installieren, fragte mich nach dem Admin passwort damit er Programme installieren kann.
Ein Tag später startete OSX nicht mehr richtig. Blue Screen
Habe dem Käufer gesagt was zu machen ist um OSX zu installieren
Käufer hat OSX installiert dann ca. eine Woche Ruhe, er hat noch einen 512 MB Riegel eingebaut.
Dann bekam ich die Meldung das er den drucker nicht installieren kann.
Dann bekam ich die Nachricht das der Mac öfters hängen bleibt. Er musste die Festplatte mit dem Dienstprogramm reparieren.
Dann hatte er eine Festplatte von einem Kumpel ausgeliehen und eingebaut.
Danach kam nur noch ein schwarzer Bildschirm mit dem Code in der linken oberen Fensterecke.
Eine Stunde später ging nichts mehr

Vielleicht hat je jemand eine Idee was vorgefallen ist?
 
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mjannis schrieb:
Diese Beweislastumkehr greift nur, wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist - und das kann ein privater Verkäufer definitiv tun. So ist die Rechtslage seit dem Jahr 2002 ...

Göttlich, diese Argumentation! Und diese Endgültigkeit, die Du stets betonst. Aber welche Rechtslage zutrifft oder nicht und wie sie im Einzelfall auf den Sachverhalt wirkt, kann eben nur ein Gericht(!) entscheiden, nicht eine Person, die ein paar Bücher in den Regalen stehen hat. Nur weil etwas geschrieben steht, glaubst Du an die Gültigkeit und Übertragbarkeit von Gesetzen oder Richtlinien auf jeden Einzelfall? Ich sagte bereits, dass jeder Bundesbürger das Recht hat, zu klagen. Auch der guten Laune wegen. Es gibt kein Gesetz, dem Käufer die Klage zu verbieten, selbst wenn der Sachverhalt gegen ihn sprechen würde. Da Du nicht der Käufer bist und nicht weißt, was er gedenkt in der Angelegenheit zu tun, ist die Rechtslage nur dann von Interesse, wenn er dem Gericht die Aufgabe überlässt, zu ermitteln, zu prüfen und zu beurteilen. Du entscheidest nicht darüber, was Recht oder Unrecht ist. Das wäre Selbstjustiz und die ist verboten. Sage nicht ich, sagt das Gesetz. Aber damit es Anwendung finden kann, muss man es fordern und einfordern! Allein die Tatsache, dass es irgendwo steht, macht aus dem Gesetz noch keine Rechtslage. So einfach geht es nun doch nicht. Wenn der Käufer dem Verkäufer BÖSES möchte, dann könnte er Lügen verbreiten und trotzdem klagen. Er könnte sogar BÖSES unterstellen, nur um vor Gericht ziehen zu dürfen! Kein Gesetz der Welt, könnte ihm das verwehren. Auch das gehört zur unserer Rechtslage. Die Freiheit, seine Rechte in Anspruch zu nehmen. Um den eigentlichen Sachverhalt geht es dann erst später.

Ergo:
Recht zu haben und Recht zu bekommen, sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe!

- Sterling

Ergänzung:
Auch beim Abschluss einer "Auktion" kommt ein gültiger(!) Kaufvertrag zustande und darauf weisen sogar die Richtlinien von ebay hin! Und JA, ich habe schon mal Ware nach einer Auktion umgetauscht. Und zwar einen Quilt, der für meine Ansprüche schlecht verarbeitet war. Der Umtausch erfolgte ohne Probleme beim Anbieter. Und dieser war auch "nur" eine Privatperson. Das Geld (279 Euro) hat er mir erstattet, abzüglich der Versandkosten. Bei ebay und woanders gelten die gleichen Gesetze wie bei jedem anderen Verkauf. Allein die Tatsache, dass man sich auf Klauseln stützt, macht einen vor dem Gesetz nicht unangreifbar. Selbst die AGB vieler Unternehmen beinhalten nichtige Klauseln, die man erst entdeckt, wenn man diese über die Verbraucherzentrale oder das Gericht prüfen lässt.

Nimm einfach mal folgendes Beispiel zum Vergleich:
Verkäufer X (Schüler mit krimineller Energie) bietet über ebay (als Privatperson) ein Notebook an. So günstig, das viele Kaufinteressenten ein Gebot abgeben. Natürlich sichert sich der Schüler mit den üblichen Klauseln ab und glaubt sich dabei in Sicherheit. Was der Käufer nicht weiß: Der Schüler verkauft gar kein Notebook sondern nur einen Karton voller Steine! Die Ware wird im Voraus bezahlt und das Paket mit den Steinen an den Käufer versendet. Dieser ist natürlich völlig überrascht und fühlt sich betrogen. Doch der Schüler betont, er habe das Notebook offiziell abgeschickt und übernimmt laut Auktion keine Haftung ... blablabla ...

Was glaubst Du, wird der Käufer machen, der für sein Geld nur ein Paket voller Steine erhalten hat und was glaubst Du, passiert mit dem Schüler, der dachte, er hätte mit seinem Betrug Erfolg, nur weil er sich darauf stützt aus der Haftung zu sein – weil Privatverkauf?

Du hast nicht betrogen, aber muss das der Käufer auch so sehen? Sein Mac ist "tot" und selbst wenn das Gerät für ein paar Tage lief, ist sein Geld trotzdem weg und er hat nun Schrott. Sicher, er hätte nicht daran rumbasteln sollen, aber darauf kommt es im Ernstfall (Gericht) nicht an. Da wird es nur um die Fragen gehen: War der Mac bei Auslieferung in Ordnung und gibt es dafür eindeutige(!) Beweise? Wurde der Mac vielleicht während des Transportes beschädigt? Liegt eventuell ein Täuschungsversuch vor? Selbst für den Fall, dem Käufer Anwendungsfehler unterstellen zu wollen, so hätte der Verkäufer dafür die Beweise zu erbringen. Doch zuvor müsste der Verkäufer beweisen, das das Gerät in Ordnung war. Eine E-Mail mit dem Hinweis, der Computer würde laufen, sagt nichts über die Funktion des Computers aus. Es könnte ja auch nur das Netzteil sein, das angeht. Und wenn ein Depp Lichter sieht, könnte dieser annehmen, der Mac sei in Ordnung.

Trau – Schau – Wem! Kauf und Verkauf von gebrauchter Ware ist stets ein RISIKO!
 
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hab grade zufällig diesen Thread hier gefunden und mal alles durchgelesen...

bin jetzt natürlich neugierig, wie die Sache ausgangen ist, weils doch schon ein paar Wochen her ist. Weiß hier jemand Bescheid darüber?

gruß
 
Nur weil etwas geschrieben steht, glaubst Du an die Gültigkeit und Übertragbarkeit von Gesetzen oder Richtlinien auf jeden Einzelfall? Ich sagte bereits, dass jeder Bundesbürger das Recht hat, zu klagen. Auch der guten Laune wegen. Es gibt kein Gesetz, dem Käufer die Klage zu verbieten, selbst wenn der Sachverhalt gegen ihn sprechen würde. Da Du nicht der Käufer bist und nicht weißt, was er gedenkt in der Angelegenheit zu tun, ist die Rechtslage nur dann von Interesse, wenn er dem Gericht die Aufgabe überlässt, zu ermitteln, zu prüfen und zu beurteilen. Du entscheidest nicht darüber, was Recht oder Unrecht ist. Das wäre Selbstjustiz und die ist verboten.

Da muss ich dem guten Sterling mal ausnahmsweise Recht geben..
Natürlich darf jeder klagen, soviel er will! Das heisst aber lange nicht, daß er damit durchkommt. Worauf es ankommt ist jedoch, ob er Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Im vorliegenden Fall hat der Käufer keine Aussicht auf Erfolg..
Ja, zu diesem Ergebnis komme ich, indem ich die eben so dahingeschriebenen Gesetze auf den Einzelfall übertrage - das ist nämlich der Sinn eines Gesetzes: Übertragbarkeit der Vorschrift auf eine möglichst grosse Zahl von Einzelfällen, ermöglicht durch einen abstrakt gehaltenen Text. Natürlich kann es dann passieren, daß nicht jeder Laie diesen Text versteht....

Zu deinem jugendlichen Steineverkäufer: das ist ein komplett anderer Fall!
Hier wird etwas anderes als das Bestellte geliefert - das erinert mich an den Vergleich Apfel/Birne.

Und zu Deiner Quilt-Aktion: Natürlich kann man auch bei eBay vom privaten Verkäufer erworbenes umtauschen; sind die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen worden, hat man darauf sogar einen Anspruch, wenn der Artikel mangelhaft im Sinne des §434 BGB ist.
Sind sie allerdings ausgeschlossen, kommt es auf die Bereitschaft des Vekäufers an - welche meiner Erfahrung nach sehr verbreitet ist.

So, genug der Unverschämtheiten von meinerseits !

Gruss mjannis
 
Letzte Info die ich vom Käufer bekommen habe war. Er hat versucht eine andere Festplatte einzubauen, danach funktionierte halt nichts mehr. Er wollte seine Kollegen fragen woran es liegen kann. Ich habe seitdem nichts mehr gehört. Und ehrlich gesagt bin ich auch echt froh nichts mehr gehört zu haben. Nicht böse gemeint, aber irgendwie war es wirklich ziemlich stressig und auch anstrengend ...
 
he aramon...jetzt lass ma gut sein.
mach dir keine sorgen und zieh ein schlussstrich!
wenn er dich schlecht bewertet melde es ebay, denn so etwas muss man sich in so einem fall auch nicht gefallen lassen!!
 
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