Problem mit ebay Kleinanzeigen

Ich hab mal Wirtschaftsprivatrecht an der Uni besucht und da wurde so etwas erklärt wie folgt:

Ein Kaufvertrag (der hier zustande gekommen ist) verpflichtet beide Parteien zur Einhaltung ihrer versprochenen Leistungen. Es sei denn es kommt was dazwischen.
Mir wurde das anders (ebenfalls an der Universität) auf Basis der Subsumtionsfrage "Wer will was von wem woraus?" erklärt. Also in dem Sinne "Kunde B fordert Lieferung des Macbooks auf Anspruchsgrundlage … (Paragraf weiß ich leider nicht mehr)

Der Folgeschritt wäre dann, dass das Zustandekommen eines Kaufvertrages erfolgt wäre. Ein Kaufvertrag basiert auf Angebot und Annahme. Das Angebot könnte man sehen in … die Annahme in …
 
Arschkarte, hast auf jeden Fall Ärger, schreib wie es ausgeht. Ich würde dir als Käufer was erzählen :crack:
 
Arschkarte, hast auf jeden Fall Ärger, schreib wie es ausgeht. Ich würde dir als Käufer was erzählen :crack:
Ja?
Hab ich was verpasst? Hat sich der geprellte Käufer schon nach Androhung wiedder gemeldet?
Aber ich bin bei DIr - ich hab für solche Kapriolen auf eBay und Co sehr wenig Verständis
 
Mal eine Frage zu den Anwaltskosten bzw. der Selbstbeteiligung der RS-Versicherung.
Trage ich die zusätzlich zu dem "Schadenersatzanspruch" in Höhe von 100 Euro?
Ja klar. Die Rechtsschutz zahlt nur die Kosten des Rechtsstreits, je nach Bedingungswerk und Umfang des Vertrages. Den Schadenersatz musst du schon selbst übernehmen. Zusätzlich zu einer Selbstbeteiligung.
 
Ja klar. Die Rechtsschutz zahlt nur die Kosten des Rechtsstreits, je nach Bedingungswerk und Umfang des Vertrages. Den Schadenersatz musst du schon selbst übernehmen. Zusätzlich zu einer Selbstbeteiligung.
Ich meinte es anders. Muss ich als Beklagter die Selbstbeteiligung des Klägers an seiner RS zahlen?
 
Das entscheidet das Gericht, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt. Grundsätzlich ist das derjenige, der unterliegt, sprich: wer verliert, zahlt. Die Kosten eines Rechtstreits sind die Gerichtskosten, sowie die Anwaltskosten. Der "Verlierer" muss also auch die Anwaltskosten des Gewinners zahlen. Da in dem Fall dann keine Rechtsschuztversicherung des Klägers zahlen muss, musst du faktisch auch die Selbtbeteiligung zahlen.
Deine eigenen Anwaltskosten übernimmt, abzüglich der Selbtbeteiligung, deine Rechtsschutzversicherung.

Die Höhe der Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert, hier also 600 EUR und dürften daher nicht unbedingt hoch sein ((wie hoch weiß ich nicht)

Aber nochmal: wo kein Kläger, da kein Richter.

Edit: du musst es ja auch nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Sollte der "Käufer" tatsächlichen einen RA einschalten, dann wird der nicht sofort Klage einreichen, sondern dich erst anschreiben, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ich persönlich würde dann eher nachgeben, da ich deine Chancen, dass du gewinnst, als nicht vorhanden ansehe.
 
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Ich meinte es anders. Muss ich als Beklagter die Selbstbeteiligung des Klägers an seiner RS zahlen?
DEINE Rechtschutzversicherung/DEIN Anwalt wird, wenn er/sie seriös ist, dir sagen, ob es Zweck hat, sich da auf irgendwas eizulassen, oder, ob es besser ist, die Sch... 200 (oder was auch immer) Euro einfach zu zahlen.

Objektiv? Ich würde es drauf ankommen lassen! Ich glaube nicht, dass wegen solchem Mist irgendwer tatsächlich was anzettelt. Und wenn, kannst du immernoch sagen „ist es okay, wenn ich dir noch einen Hunderter überweise?“ Das wäre dann wohl für alle Seiten die vernünftgste Lösung.
 
Die Höhe der Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert, hier also 600 EUR und dürften daher nicht unbedingt hoch sein ((wie hoch weiß ich nicht)
Die 600 Euro sehe ich hier nicht. Streitwert kann ja bestenfalls der entstandene „Schaden“, also die Differenz zwischen dem „besonders günstigen“ Preis des TE und einem „normalen“ Gebrauchtpreis sein.
 
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Die 600 Euro sehe ich hier nicht. Streitwert kann ja bestenfalls der entstandene „Schaden“, also die Differenz zwischen dem „besonders günstigen“ Preis des TE und einem „normalen“ Gebrauchtpreis sein.

Sehe ich etwas anders. Das Gericht legt den Schaden durch das Fehlverhalten des Verkäufers fest.

Also der Unterschied, ob der Verkäufer die Ware dem Käufer nicht verkauft, und dem Verkauf plus
sofortiges Entschuldigen und Rückgängig-Machen.

Und da ist bei besten Willen kein Schaden auszumachen. Außer, der Käufer kann zeigen, dass er
genau in dieser (halben?) Stunde trotz des Kaufes weitergesucht hat (wieso sollte man?) und ein
anderes gutes Angebot nicht bekommen hat. Alles höchst unwahrscheinlich.
 
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Sehe ich etwas anders. Das Gericht legt den Schaden durch das Fehlverhalten des Verkäufers fest.
Meinte ich auch so. Also, dass die 200 Euro das Maximum sind, das der verhinderte Käufer gewinnen kann. Dass die Sache absolut nicht eindeutig ist, sehe ich ähnlich.
 
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Meinte ich auch so. Also, dass die 200 Euro das Maximum sind, das der verhinderte Käufer gewinnen kann. Dass die Sache absolut nicht eindeutig ist, sehe ich ähnlich.

Mir fällt kein Szenario ein, wie der Käufer ohne den Fehler einen Vorteil gehabt hätte.
Also hätte es keinen Kaufvertrag gegeben, wo wäre der Vorteil gewesen? Hab ich da irgend
eine Möglichkeit übersehen, wie der Verkäufer davon einen Schaden hat, auch nur 10 EUR?

Es gibt ja nur die 2 Möglichkeiten:
- gar Kein Kaufvertrag
- Der Kauf wird 30 min später rückgängig gemacht. (so wie es war)

Für mich ist da kein Unterschied/Nachteil, es geht nur ums „Recht haben“.
 
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Außer, der Käufer kann zeigen, dass er
genau in dieser (halben?) Stunde trotz des Kaufes weitergesucht hat (wieso sollte man?) und ein
anderes gutes Angebot nicht bekommen hat. Alles höchst unwahrscheinlich.
Nein, das muss der Käufer nicht nachweisen. Der geprellte Käufer muss aufzeigen, was der normale Marktpreis für solch ein gebrauchtes Gerät in gleicher Ausstattung ist bzw was eine Ersatzbeschaffung im vertretbaren Aufwand (mehr) kosten wird. Das ist der zu beklagende Schaden.
Er sit sicherlich nicht verpflichted Tage oder Wochen lang nach dem günstigsten Ersatzgerät zu suchen, sondern kann vom Verkäufer auf Vertragserfüllung bestehen.

Siehe auch zB
https://www.verbraucherzentrale.de/.../verzoegerung-der-vertraglichen-leistung-5095

Aber wie von vielen festgestellt, ist das eine sehr akademische Diskussion - die Chancen das der Käufer sein Recht durchsetzen wird/will sind eher gering

und dem Verkauf plus sofortiges Entschuldigen
Und es ist Zivilrecht, kein Strafrecht wo Reue eine Rolle spielt
 
Mir fällt kein Szenario ein, wie der Käufer ohne den Fehler einen Vorteil gehabt hätte.
Das ist ja auch nicht die Frage. Die Frage ist: hat der Käufer durch den Fehler einen Nachteil.
Auch das ist in der ganzen Diskussion nur eine Annahme, da wir nicht wissen (oder würde das irgendwo genannt?) um was für ein Rechner für welchen Preis es geht. Ob dieser weit unter Marktpreis angeboten wurde oder nicht.
Wie gesagt, eine sehr akademische Diskussion
 
Leute, die nix besseres zu tun haben, als sich um 200 Euro zu zanken, haben mein ehrlich empfundenes Mitgefühl.
Mein Mitgefühl wurde dem Justizapparat gelten und leider muss der sich zum Teil mit noch belangloseren Themen/Streitwerten beschäftigen
 
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Es gibt ja nur die 2 Möglichkeiten:
- Kein Kauf kommt zustande
- Der Kauf wird 30 min später rückgängig gemacht. (so wie es war)
...wobei das ja eigentlich nur eine Möglichkeit ist. Ich jedenfalls sehe zwischen einem nicht zustandegekommenen und einem rückgängig gemachten Kauf keinen wirklichen Unterschied. Und die dritte (oder zweite) Möglichkeit, also die, die dem (verhinderten) Käufer wohl am sympathischten wäre, wäre doch wohl die (die ja auch "nicht so ganz" von der Hand zu weisen ist): Es ist ein Kauf zustandegekommen und er hat zu einem supergünstigen Preis ein Apple Notebook gekauft!

Deshalb ja mein Vorschlag, ihm einfach Hundert anzubieten, wenn er tatsächlich muckt. Damit müssten doch eigentlich alle glücklich sein. Wenn der Unterschied zum realistischen Preis tatsächlich 200 ist, hat der VK, statt 200 „Schadenersatz“, nur 100 verloren. Der „verhinderte Käufer“ hat 100 für nix! Steht ja nirgendwo, dass er sich dafür ein Powerbook kaufen muss. Die kann er also auch versaufen. Also ist es für ihn klar besser, als wenn überhaupt nix passiert wäre und, wenn er dann noch weiterzanken will, ist ihm irgendwo wirklich nicht zu helfen.

Bleibt für mich am Ende nur die Frage, wieso der TE das Ding (offensichtlich) 200 Euro unter Marktpreis angeboten hat. Hätte er nicht, hätt er jetzt den Terz nicht.
 
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...wobei das ja eigentlich nur eine Möglichkeit ist. Ich jedenfalls sehe zwischen einem nicht zustandegekommenen und einem rückgängig gemachten Kauf keinen wirklichen Unterschied. Und die dritte (oder zweite) Möglichkeit, also die, die dem (verhinderten) Käufer wohl am sympatischten wäre, wäre doch wohl die (die ja auch "nicht so ganz" von der Hand zu weisen ist): Es ist ein Kauf zustandegekommen und er hat zu einem supergünstigen Preis ein Apple Notebook gekauft!

D.h. der Käufer muss dem Gericht klarmachen, dass er das Notebook weit unter Preis kaufen wollte
und er eigentlich ein Halsabschneider ist. Macht die Sache auch nicht besser. :)
 
D.h. der Käufer muss dem Gericht klarmachen, dass er das Notebook weit unter Preis kaufen wollte
und er eigentlich ein Halsabschneider ist. Macht die Sache auch nicht besser. :)
Viel schlimmer! Er ist auf ein betrügerisches Lockvogelangebot hereingefallen! Wobei der damit verfolgte Zweck irgendwo im Unbestimmten bleibt...
 
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