Nutzungsrechte

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OliH

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Ein Kunde möchte ein Buch, das ich 2004 für ihn gemacht habe nachdrucken lassen. Ich habe damals das Layout gemacht und es wurde in Hong Kong gedruckt. Das war unsere erste größere Zusammenarbeit und ich wollte den Auftrag unbedingt, also habe ich ein günstiges Angebot gemacht.
Wie schon geschrieben, steht jetzt der Nachdruck einer leicht modifizierten Version an. Soweit ist alles Ok, Änderungen laufen über mich.

So, jetzt zum Problem:
Nach diesem Buch lief es immer so, dass ich ihm fertige Waren angeliefert habe. Die Nutzungsrechte habe ich immer in einen Fixpreis mit eingerechnet, da er anfing zu meckern wenn ich die Nutzungsrechte extra ausgewiesen habe. Das lief die ganze Zeit (fast) problemlos.

Der Kommentar zu den Nutzungsrechten war, dass er mindestens genausoviele Rechte daran hat wie ich, da er ja die Texte geschrieben hat, die Bilder von ihm gestellt werden...

Wie kann ich ihm jetzt beibringen, dass er die Nutzungsrechte bezahlen muss? Im aktuellen Fall geht er davon aus, dass er 2-3 Stundensätze für die Änderungen bezahlt und sonst nichts.

Zukünftig wird das mit dem Drucken in Hong Kong zunehmen, also muss ich das Thema jetzt klären.
 
Erst einmal stellt sich sicherlich die Frage inwieweit ein künstlerische Höhe vorhanden ist, also ob es quasi ein Standardbuchlayout ist oder ob richtig Arbeit drin steckt, siehe hier: http://www.law-blog.de/110/layout-und-schutzfahigkeit/
Diese Frage kann ich in Deinem Fall nicht beantworten.


Wenn es also künstlerisch wertvoll sein sollte, dann sollte es recht einfach sein: Wenn Du es nicht möchtest, dann darf er nicht. Hierbei ist es eigentlich egal von wem die Texte, Bilder usw. real sind.
 
Erst einmal stellt sich sicherlich die Frage inwieweit ein künstlerische Höhe vorhanden ist, also ob es quasi ein Standardbuchlayout ist oder ob richtig Arbeit drin steckt

1. da schließe ich mich Pingu an

2. wenn die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich aufgeführt waren sondern quasi in den Stundenlohn reingerechnet waren, dürfte es schwierig werden, nachzuweisen, dass bereits damals nach eingeschränktem Nutzungsrecht bezahlt wurde und nicht pauschal ohne zeitliche Beschränkung der Nutzung.
 
Danke für die Antworten.

Ich muss wohl einen Termin beim Kunden ausmachen und die Sache in aller Ruhe besprechen.
 
Rechte für Nutzung fallen eigentlich unter das Wettbewerbsrecht.

Ob etwas "künstlerisch" sein mag oder in der "Gestaltung einmalig" usw.
würde dann das Urheberrecht betreffen.

Theoretisch fällt bei jeder bezahlten geistigen Arbeit für Dritte
eine Gebühr für die Nutzung an, ob im Honorar enthalten oder nicht.

Mit Urheberrechten hat das (soweit noch) nichts zu tun...
...Urheberrechte kann man auch nicht ohne Weiteres veräussern.

Ihr verwechselt da was.


Aber ein Gespräch mit dem Kunden ist eigentlich immer das Sinnvollste.

Ich würde die Nutzungsrechte auch grundsätzlich im Angebot erwähnen.
Für Kunden, die das meist nicht kennen, sind das nur unerwartete "Mehrkosten",
die auch dich ärgern würden, wenn ein Dienstleister, den du beauftragst,
hinterher noch mit "45% Freizeit-Vernichtungspauschale" kommt...

Da kann doch kein Mensch mehr kalkulieren.

Mein Tip - Falls du nicht gerade mit (in dieser Sache) erfahrenen Kunden arbeitest oder für Agenturen:
Mit dem Preis um deine Vorstellung von Nutzungsgebühren) erhöhen
und drunter schreiben: "...Nutzungsrechte sind im Preis enthalten und gehen .... an den Auftraggeber über."

Es sei denn, du möchtest die Nutzung beschränken.
Aber auch das GEHÖRT in ein Angebot.


Ich drück die Daumen.
 
Das was max_9.2.1 schreibt, gefällt mir schon besser. ;)

Ich sage ja schon nichts, wenn er Briefpapier ohne mein Wissen nachdrucken lässt. Ist halt ein guter Kunde, aber leer ausgehen möchte ich nicht wenn er mit meiner Arbeit zusätzliches Geld verdient.

Reicht es, wenn ich die Nutzungsrechte im Angebot erwähne und ausdrücklich auf diese Aktion beschränke?
 
Rechte für Nutzung fallen eigentlich unter das Wettbewerbsrecht.
Sorry, da muss ich vehement widersprechen. Denn am Samstag ist da mein Prof. regelrecht darauf herum geritten.

Für wen gelt das Wettbewerbsrecht?
§1 UWG schrieb:
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Ein Kunde im B2B ist kein Mitbewerber.
Ein Kunde im B2B ist kein Verbraucher.
Ein Kunde im B2B ist auch kein sonstiger Marktteilnehmer.

Diese Frage hatten wir nun wirklich eindeutig geklärt.
 
Sorry, da muss ich vehement widersprechen. Denn am Samstag ist da mein Prof. regelrecht darauf herum geritten.

Für wen gelt das Wettbewerbsrecht?

Ein Kunde im B2B ist kein Mitbewerber.
Ein Kunde im B2B ist kein Verbraucher.
Ein Kunde im B2B ist auch kein sonstiger Marktteilnehmer.

Diese Frage hatten wir nun wirklich eindeutig geklärt.

Interessant, wenn auch OT: ein Nachfrager ist kein sonstiger Marktteilnehmer? Interessant. Wie kommt dann Preis zustande, wenn nicht auf dem Markt, auf dem Anbieter und Nachfrager (ergo Marktteilnehmer) sich treffen?!?
 
Theoretisch fällt bei jeder bezahlten geistigen Arbeit für Dritte
eine Gebühr für die Nutzung an, ob im Honorar enthalten oder nicht.

Meinst du "geistig" im Sinne von "schöpferisch"? Dann gebe ich dir recht. Die Frage ist, ob es schöpferisch ist, wenn eine Sekretärin einen längeren Text in Word einhackt und ausdruckt - auch das ist ein Buch. Ich denke nicht. Wenn es so wäre, könnte ein wiederkehrender Serienbrief eine gute Einnahmequelle sein ;)

Es kommt also schon darauf an, wo die schöpferische Tätigkeit liegt. Ist sie gegeben, sollte ich im Vertrag, spätestens aber in der Rechnung deutlich machen, welche Nutzung mit dem Honrar abgedeckt ist und diese auch gesondert zum Stundenlohn aufführen.

Tue ich dies nicht, entsteht für den Kunden der Eindruck, dass das einfache Nutzungsrecht ohne zeitliche Beschränkungen abgedeckt ist, was zumindest einen Nachdruck selbst mit kleineren Änderungen einschließt.

So würde ich das sehen, wenn ich falsch liege, klärt mich auf :D
 
Naja, es war kein normales Buch.
Es handelt sich um ein Schulungsbuch mit viel theoretischem Hintergrundwissen und Step-by-step Anleitungen (ca. 100 Seiten und knapp 400 Bilder), also eine gewisse Schöpfungshöhe ist vorhanden.

@ digitomm
Nach allem was ich bisher gelesen habe, ist es genau andersrum: Wenn nicht explizit angegeben, sind die Nutzungsrechte beschränkt.
Es ist B2B, man sollte also davon ausgehen, dass der Kunde mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. Anders wäre es wohl im B2C Bereich.
 
Naja, mit nem Briefbogen verdient er ja kein Geld.
Aber wenn er dein Layout mit übersetztem Text in Schweden
auf den Markt bringt, ist das schon was anderes...

Kosten wie Gebühren für Nutzung müssen vorher geklärt werden.

Ansonsten würde ich das als Lehrgeld verbuchen.. :-(
_______________________________________________
Genau: Wird es nicht ausdrücklich erwähnt, bekommt der Auftraggeber uneingeschränkte Nutzungsrechte,
was ja nun relativ üblich ist,
es SEI DENN, ich arbeite mit Agenturen, Verlagen usw. zusammen,
die meine Arbeit weiterverkaufen. Aber das mag jeder halten, wie er will.

______________________________
Das Wettbewerbsrecht lässt sich kaum mit diesem eine Satz erschöpfend darstellen...

__________________________

Blödes Beispiel (hakt bestimmt auch):
Du zahlst auch für Telefonnetze Nutzungsgebühren.
an denen nichts Schöpferisches dran ist.
Hier zahlst du auch nicht indirekt Patentgebühren an Herrn Bell.


Das Nutzungsrecht befasst sich mit Vergütung.
Das Urheberrecht mit dem Besitz besonderen geistigen Eigentums.
In dieser Hinsicht verwechselt ihr da Äpfel mit Birnen.

Na klar kann man gegen Gebühr urheberrechtlich Geschütztes verwenden,
aber es MUSS eben nicht urheberrechtlich geschützt sein, um es gegen Gebühr zu verwenden.
 
Edit:
"Das mag jeder halten wie er will"
bezieht sich nicht auf die Rechtslage, sondern wie er´s dem Kunden verklickert oder vereinbart.
 
Nach allem was ich bisher gelesen habe, ist es genau andersrum: Wenn nicht explizit angegeben, sind die Nutzungsrechte beschränkt.

Beschränkt auf was? Einen Tag, ein Druckexemplar, ...?

Ganz so ist es dann auch nicht :) Aber du hast recht, dass der Kunde nicht automatisch alles damit anstellen kann, was er will. Das würde z.B. die Ausweitung auf andere (digitale) Medien betreffen. Wie gesagt, ein Nachdruck ist hier wohl ein sehr spezieller Fall, den man bei nicht ausdrücklicher zeitlicher Einschränkung des Nutzungsrechts als abgedeckt sehen KANN, aber nicht MUSS. Im Zweifelsfalle entscheidet eh der Richter.
 
Wenn es so wäre, daß bei Nicht-Nennung das Nutzungsrecht beschränkt wäre,
würde ich das bei jedem Job einklagen.
Ich kann dann nämlich immer sagen:
Ha! Die Auflage ist zu hoch.
Ha! Das Medium war nicht drin.
Ha! Es war nur Deutschland gemeint.


Üblich ist es genau andersrum:
Keine vorherige Einigung: Keine Beschränkung.


Aber dir geht´s ja gar nicht um wilde Klagerei vor Gericht
oder um´s oberschlaue Wedeln mit dem Gesetzbuch, oder?

Dir geht´s um ein paar allgemein-verständliche, möglichst nachvollziehbare Argumente,
die auch ein Kunde aus seiner Sicht nachvollziehen kann,
denn du möchtest ihn ja behalten, wie ich das verstanden habe...
 
Ok, da habe ich wohl falsch gelesen.

Genau: Ich möchte keinen Streit oder sonst was. Das ist ein SEHR guter Kunde.
Von mir aus verzichte ich bei diesem Buch auf den Verdienst aus Erteilung von Nutzungsrechten.
Es geht mir nur darum, dass ich das zukünftig richtig regle.
Wenn ich ein bestimmte Menge an Waren liefere, ist es ja relativ einfach zu handhaben wenn ein Nachdruck ansteht, rechne einen angemessenen Aufschlag auf die Druckkosten da das eh über mich läuft, aber wenn wir das in Hong Kong drucken lassen, dann geht es eben (leider) nicht mehr so.

Evtl. kann mir ja jemand ein konkrestes Beispiel aus dem Altag geben.
 
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