No Cd

Original geschrieben von Madcat
Wenn du beim einem Bäcker ein Brot kaufst schliesst du dann einen Vertag mit dem Staat? Nein. Aber Mehrwertsteuer bezahlst du trotzdem. Bist du überhaupt einen Vertrag mit dem Staat eingegangen? Auch in Bezug auf andere "Scherze" des Staates?

Du musst halt unterscheiden: Pflichten für den Einzelnen ergeben sich entweder aus Gesetz oder aus Vertrag.
Wann wer Mehrwertsteuer zu zahlen hat ergibt sich aus einem Gesetz (UStG). (Die Umsatzsteuer zahlt übrigens der Unternehmer und nicht der Verbraucher an den Staat.)
Dieses Gesetz wurde durch einen demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassen. Der wiederum hat seine Gesetzgebungsmacht aus einer Art Gesellschaftsvertrag, der sich in Deutschland vor allem im Grundgesetz niederschlägt. Es führt jetzt aber wirklich zu weit, die gesamte philosophische und rechtliche Entwicklung des Gesellschaftsvertrags und der damit verbundenen Legitimation von Gesetzen aufzurollen. Das werde ich hier auch nicht vertieft tun.

Ob nun ein No-CD Crack angewendet werden darf oder nicht, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Deshalb muss entweder ein Vertrag vorliegen, der dies regelt, oder aber man schließt aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit (hier vor allem das UrhG).

Wenn du im Buchhandel ein Buch kaufst, darfst du dann damit machen was du willst (spezielle teile davon veröffentlichen)? Na wenn du das versuchts und der Autor bekommts mit ist Schluss mit lustig. Korrigiere mich, wenn ich mich irre aber mit dem Autor hattest du keinen Vertrag geschlossen oder?

Völlig richtig, kein Vertrag mit dem Autor.
Und genauso ist es auch bei Software. Hier geht es ja nicht darum, dass ich die Software veröffentlichen will (wie in deinem Beispiel). Es geht nur darum, die legal erworbene Software für mich so zu nutzen, wie ich es möchte - also ohne CD (wofür ich dann einen Crack brauche). Dass ich den Crack nicht für "Raubkopien" verwenden darf ist klar. Das will ich auch gar nicht.

Bezogen auf des Beispiel mit dem Buch wäre es ungefähr so, dass ich aus dem Buch den Buchrücken rausschneide, damit die einzelnen Seiten nicht so fest zusammenhängen und ich diese auch ohne den Einband mit mir rumtragen und lesen kann. Das wird mir der Autor auch nicht verbieten können. Oder aber ich kopiere mir die Seiten auf meinem privaten Kopierer, damit ich sie einzeln habe und nicht immer das Buch tragen muss. Das ist rechtlich alles zulässig.
Die Kopien darf ich natürlich nicht verkaufen, genauso wie ich eine Kopie einer Software nicht verkaufen darf.

Noch schöner wäre das Beispiel so: Beim Kauf ist das Buch in Folie. Wenn diese zu Hause entfernt wird, sieht man auf der ersten Seite einen "Lizenzvertrag". Darin steht, dass der Vertrag wirksam wird, wenn die Seite umgeblättert wird. In dem Vertrag wird dem Leser verboten, das Buch auf dem Bauch liegend zu lesen. :D


Da steht man auf verlorenem Posten weil man ja auch von InDesign die Lizenz hättest lesen können/müssen wie man es ja mit Photoshop gemacht hast (jaja, das Wort "unverzüglich" und seine Tücken


Dann geh halt zurück zu Beispiel 1 und reiß auch die InDesign Packung auf. Wie wird das Aufreißen wohl dem Händler gefallen?
Oder als Beispiel ein Spiel: Auf der Spielepackung steht nichts von Lizenzbedingungen, in der Hülle sind auch keine solchen Bedingungen zu finden. Erst bei der Installation wird dir so ein Text geboten. Bring doch dann mal das geöffnete Spiel zurück zum Händler und verlange dein Geld.

Und noch was, das eigentlich bekannt sein dürfte weil's in den Medien breit getreten wurde. Kopieren ja, Kopierschutz umgehen/aushebeln nein. Wer's denoch tut macht sich strafbar ;)

Du beschäftigst dich nicht mit dem Recht, sondern hörst auf das, was dir Medien oder Softwarehersteller in "Lizenzbedingungen" erzählen.
Die Kopierschutzregelungen gelten ausdrücklich NICHT für Computerprogramme, § 69a V UrhG. Das Erstellen von Sicherheitskopien ist sogar erlaubt und kann nicht untersagt werden, § 69d II UrhG.

Außerdem ist zwischen Strafbarkeit und zivilrechtlicher Haftung zu unterscheiden. Auch wenn man den "Kopierschutz" einer Audio CD umgeht macht man sich nicht strafbar (erst wenn man das gewerblich tut), sondern sieht sich höchstens der zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber ausgesetzt (geregelt ab § 97 UrhG).
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
btw: sehr geiler, interessanter thread, danke etienne und co.! :) ich schätze es in der tat so ,dass die rechtslage umstritten ist. das machtg es ja so "spannend" ;). gibt es eigentlich präzedenzfälle in DE?
 
Original geschrieben von Kollar
gibt es eigentlich präzedenzfälle in DE?
 

Zum Thema Anwendung eines No-CD Cracks auf Standardsoftware habe ich noch nichts gefunden.

Es gibt Entscheidungen zum Thema Umgehung eines Dongles. Da ging es aber nicht um Standardsoftware, sondern um teure Spezialsoftware, wobei der Kunde auch noch einen Vertrag mit dem Softwarehersteller hatte, in dem die Benutzung des Dongles vorgesehen wurde. (Beilage zu BB 1997, Heft 41, Seite 7 oder auch NJW 1995, 3293)
 
Aber ich hab was zum No-CD Crack gefunden. Im Urherberrechtsschutzgesetz ;)

Unter §69c(Zustimmungsbedürftige Handlungen; Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten ) Absatz 2 steht folgendes:

"...die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt."


Das heist, du musst dich mit dem Rechtsinhaber in Verbindung setzen da ja ein No-CD Crack das Programm verändert(die Notwendigkeit der CD im Laufwerk wird entfernt: Umarbeitung des Programms). Du musst erst mal um Erlaubnis fragen bevor du den No-CD crack verwenden darfst.


Also ich hab hier auf den Schachteln von Diablo, DiabloII Mechcommander 1&2, Neverwinter Nights, Baldurs Gate 1&2, Command&Conquer etc.pp. überall draufstehen dass man den Lizenzvereinbahrungen zustimmen muss. Bei manchem Spiel liegen die gesondert bei, bei anderen stehen sie in der Anleitung mit drin.

Ach, und übrigens. Ich würde natürlich in einem Laden nicht einfach so eine Schachtel aufreißen. Sowas kann nämlich zum Kauf verpflichten. Wenn, dann fragt man einen Verkäufer ob der einem die Lizenzvereinbahrung rausholen kann. Wenn der das nicht tut muss man ja die Software nicht kaufen. Oder man verhandelt eine zusätzliche Bedinung zu den AGBs des Unternehmens aus, sodass man die Möglichkeit hat die Software zurück zu geben, wenn einem die Lizenzvereinbahrungen nicht passen. Da muss man halt Verhandlungsgeschick und Wille zeigen aber damit ist's ja in diesem Land leider nicht weit her.
 
Original geschrieben von Madcat
Das heist, du musst dich mit dem Rechtsinhaber in Verbindung setzen da ja ein No-CD Crack das Programm verändert(die Notwendigkeit der CD im Laufwerk wird entfernt: Umarbeitung des Programms). Du musst erst mal um Erlaubnis fragen bevor du den No-CD crack verwenden darfst.
 
meiner meinung nach aendert sich an der gekauften software nichts.
die software moechte immernoch eine CD im laufwerk haben... nur das
ich diese durch den crack (boeses wort) ersetze. sehe da eigentlich
keinerlei probleme... habe aber zugegebenerweise auch keine wirkliche
ahnung was rechtliche luecken betrifft!

:D
 
Original geschrieben von Madcat
Aber ich hab was zum No-CD Crack gefunden. Im Urherberrechtsschutzgesetz ;)

Urheberrechtsgesetz.

Unter §69c(Zustimmungsbedürftige Handlungen; Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten ) Absatz 2 steht folgendes:

"...die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt."

Es geht also um "Umarbeitungen". Wenn ein Spiel so verändert wird, dass nur der Zwang, die CD beim Start im Laufwerk zu haben, beseitigt wird, dann ist es keine Änderung, die dem Spiel eine neue Gestalt gibt, mithin "umgearbeitet" wird. Es liegt also gerade keine "Umarbeitung" vor.

Oder anders gesehen:
Der Einsatz eines No-CD Cracks ist zwar eine "Umarbeitung", jedoch hat der Nutzer mit dem Kauf des Spiels ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem Spiel erworben. Wenn nun nach dem Kauf die Nutzung eingeschränkt werden soll, so muss der Nutzer das nicht hinnehmen, sondern kann dem auch abhelfen.

Oder noch anders:
Beim Kauf war nicht vereinbart, dass die CD beim Spielstart im Laufwerk liegen muss. Wenn aber trotzdem die CD beim Start verlangt wird, so stellt das einen Sach- bzw. Rechtsmangel dar, den man entweder vom Verkäufer beseitigen lassen kann, den man aber auch selbst beheben darf.

Oder eine andere Variante:
Die Lebensdauer einer CD ist bekanntermaßen beschränkt. Durch wiederholtes Einlegen ins Laufwerk (wozu man durch das Spiel gezwungen wird), leidet die Lebensdauer der CD noch mehr. Um dem Entgegenzuwirken, kann man beispielsweise eine Sicherheitskopie herstellen. Nach § 69d II UrhG darf das Erstellen einer Sicherheitskopie nicht untersagt werden. Wenn nun aber das Einlegen der Original-CD zwingend vorgeschrieben wäre, würde das Kopierrecht leerlaufen, da man ja trotz Kopie immer die CD einlegen müsste. Um das Kopierrecht wahrnehmen zu können, ist man deshalb geradezu gezwungen, einen No-CD Crack einzusetzen.

Das waren jetzt verschiedene Argumentationsansätze, mit denen man den Einsatz des No-CD Cracks legitimieren könnte...


Ach, und übrigens. Ich würde natürlich in einem Laden nicht einfach so eine Schachtel aufreißen. Sowas kann nämlich zum Kauf verpflichten.

Beschäftige dich bitte mit dem Zustandekommen von Verträgen. Wenn du in einem Laden etwas beschädigst, so kann dich das schadensersatzpflichtig machen (§ 823 BGB), die beschädigte Sache musst du dann aber noch lange nicht kaufen.

Wenn, dann fragt man einen Verkäufer ob der einem die Lizenzvereinbahrung rausholen kann. Wenn der das nicht tut muss man ja die Software nicht kaufen. Oder man verhandelt eine zusätzliche Bedinung zu den AGBs des Unternehmens aus, sodass man die Möglichkeit hat die Software zurück zu geben, wenn einem die Lizenzvereinbahrungen nicht passen. Da muss man halt Verhandlungsgeschick und Wille zeigen aber damit ist's ja in diesem Land leider nicht weit her.

Hast du allen Ernstes schon einmal in einer Filiale einer großen Handelskette versucht, mit einem Verkäufer über deren AGB zu verhandeln?
Die einzelnen Verkäufer sind meistens nicht mal dazu berechtigt, von den AGB abzuweichen...
 
Original geschrieben von microboy
 
meiner meinung nach aendert sich an der gekauften software nichts.
die software moechte immernoch eine CD im laufwerk haben... nur das
ich diese durch den crack (boeses wort) ersetze.
 

Das sehe ich auch so.

Erst einmal muss man schauen, wie der No-CD Crack arbeitet. Wenn er beispielsweise ausserhalb des Spiels dem Spiel nur vorspiegelt, die CD sei im Laufwerk, tatsächlich aber an dem Spiel überhaupt nichts ändert, so liegt eindeutig keine Umarbeitung vor.

Wenn aber der Crack direkt in den Programmcode eingreifen und beispielsweise den Teil löschen würde, der die CD im Laufwerk überprüft, so könnte schon eher eine Umarbeitung vorliegen.

Aber selbst dann ist es nicht eindeutig, weil man es da immer noch so sehen könnte, dass das Spiel an sich nicht in der Gestalt geändert wird, dass eine "Umarbeitung" vorliegt, sondern z.B. lediglich eine kleine "Abänderung".
 
Original geschrieben von etienne
 
Erst einmal muss man schauen, wie der No-CD Crack arbeitet. Wenn er beispielsweise ausserhalb des Spiels dem Spiel nur vorspiegelt, die CD sei im Laufwerk, tatsächlich aber an dem Spiel überhaupt nichts ändert, so liegt eindeutig keine Umarbeitung vor.
 

genau das tun die meisten no-cd-cracks. im prinzip wird ein winiziges
image gemountet was dem programm vorgaukelt das die original-cd
eingelegt waere. dummes programm... grins.

:)
 
[...]jedoch hat der Nutzer mit dem Kauf des Spiels ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem Spiel erworben. Wenn nun nach dem Kauf die Nutzung eingeschränkt werden soll, so muss der Nutzer das nicht hinnehmen, sondern kann dem auch abhelfen.

Falsch. Mit dem Kauf erwirb man nicht unbedingt ein uneingeschränktes Nutzungsrecht. In wie weit das Nutzungsrecht geht, dass man erwirbt, steht im Lizenzvertrag.

Wenn nun aber das Einlegen der Original-CD zwingend vorgeschrieben wäre, würde das Kopierrecht leerlaufen, da man ja trotz Kopie immer die CD einlegen müsste

Schon die Installation ist eine Kopie des Programms. Aber das ist ja nebensächlich den hier kommen wir zum interessanten Teil der Gesetzgebung der sich da nennt Auslegungssache. §69d Absatz 2 besagt:

"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist."

Jetzt kommt die Frage auf ob die Sicherung für eine künftige Benutzung erforderlich ist. Ist also "Verschleiß" ein wirksamer Grund eine Sicherungskopie anzufertigen zur künftigen Benutzung? Darüber wird wohl ein Gericht entscheiden müssen. Oder gibts da was? Geb ja zu dass ich mich da nicht so gut auskenne.


Beschäftige dich bitte mit dem Zustandekommen von Verträgen. Wenn du in einem Laden etwas beschädigst, so kann dich das schadensersatzpflichtig machen (§ 823 BGB), die beschädigte Sache musst du dann aber noch lange nicht kaufen.

Dir ist aber aufgefallen dass ich "kann zum Kauf verpflichten" sagte? Konjunktiv beachten ;)

Hast du allen Ernstes schon einmal in einer Filiale einer großen Handelskette versucht, mit einem Verkäufer über deren AGB zu verhandeln?

In einer großen Filliale noch nicht. Da sah ich keine bisher noch keine Notwendigkeit. Nur in einem kleinem Geschäft. Bei der Bestellung meines iBooks. Da gefiehl mir nämlich ein Punkt nicht so ganz. In deren AGBs waren Halbleiter wie z.B Speichererweiterungen vom Umtausch ausgeschlossen. Wollte aber dass die Speichererweiterung vom iBook nicht darunter fällt was dann auch angenommen wurde.

Erst einmal muss man schauen, wie der No-CD Crack arbeitet. Wenn er beispielsweise ausserhalb des Spiels dem Spiel nur vorspiegelt, die CD sei im Laufwerk, tatsächlich aber an dem Spiel überhaupt nichts ändert, so liegt eindeutig keine Umarbeitung vor.

Wenn aber der Crack direkt in den Programmcode eingreifen und beispielsweise den Teil löschen würde, der die CD im Laufwerk überprüft, so könnte schon eher eine Umarbeitung vorliegen.

Aber selbst dann ist es nicht eindeutig, weil man es da immer noch so sehen könnte, dass das Spiel an sich nicht in der Gestalt geändert wird, dass eine "Umarbeitung" vorliegt, sondern z.B. lediglich eine kleine "Abänderung".

Wenn er dem Spiel wirklich nur vorgaukelt dass die CD im Laufwerk liegt und den Programmcode nicht verändert stimme ich dir zu. Das ist legal. Wenn er jedoch in den Programmcode eingreift, egal in welchem Umfang, dann ist dies eine Umarbeitung im Sinne §69c Absatz 2. Auch eine "kleine Abänderung" ist eine Änderung des Codes.
Alle No-CD Cracks die ich kenne ersetzen die *.exe Datei auf dem PC und sind somit Rechtswidrig. Wie das beim Mac aussieht weis ich noch nicht da ich noch 'ne Woche warten muss bis ich einen bekomme und Spiele hab ich auch noch keine dafür.

Zum Thema der Umgehung eines Kopierschutzes rate ich sich §108b Unerlaubte Eingriffe intechnische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen des Urheberrechtsgesetz zu Gemüte zu führen. ;)
 
Original geschrieben von Madcat
Falsch. Mit dem Kauf erwirb man nicht unbedingt ein uneingeschränktes Nutzungsrecht. In wie weit das Nutzungsrecht geht, dass man erwirbt, steht im Lizenzvertrag.

Sagen wir es so: Die Rechtsnatur des Vertrags über Standardsoftware ist umstritten. Ich bin immer noch der Meinung, dass die Lizenzbedingungen nicht zu einem Vertrag mit dem Softwarehersteller führen, sondern dass schon vorher beim Kauf des Datenträgers ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. In meinen vorherigen Postings habe ich das auch schon ausführlich dargestellt.
Wir kommen hier jedenfalls nicht weiter wenn wir immer so weiter argumentieren...

Schon die Installation ist eine Kopie des Programms. Aber das ist ja nebensächlich den hier kommen wir zum interessanten Teil der Gesetzgebung der sich da nennt Auslegungssache. §69d Absatz 2 besagt:

"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist."

Jetzt kommt die Frage auf ob die Sicherung für eine künftige Benutzung erforderlich ist. Ist also "Verschleiß" ein wirksamer Grund eine Sicherungskopie anzufertigen zur künftigen Benutzung? Darüber wird wohl ein Gericht entscheiden müssen. Oder gibts da was? Geb ja zu dass ich mich da nicht so gut auskenne.

Stimmt. Die Installation ist eine Kopie. Diese ist aber in den meisten Fällen zwingend nötig, um das Spiel überhaupt nutzen zu können.
Das mit der Erforderlichkeit ist in der Tat Auslegungssache. Das Gericht entscheided das - aber immer nur für den Einzelfall. In einem anderen Fall kann es auch anders entscheiden.
Mit meiner Erklärung bezüglich der Lebensdauer der CD habe ich versucht, der angesprochenen Erforderlichkeit gerecht zu werden...

Dir ist aber aufgefallen dass ich "kann zum Kauf verpflichten" sagte? Konjunktiv beachten ;)

Ja, ist mir aufgefallen. Gib aber bitte mal ein praxisrelevantes Beispiel dafür, dass ein Vertrag mit dem Aufreißen einer Packung wirksam wird.

In einer großen Filliale noch nicht. Da sah ich keine bisher noch keine Notwendigkeit. Nur in einem kleinem Geschäft.

Das ist zwar keine Rechtsfrage, sondern nur ein tatsächlicher Umstand, den ich aber für wichtig halte. Ist des denn sinnvoll, bei dem Kauf jeder einzelnen Software erstmal den Geschäftsführer ranzurufen, die Packung aufzureißen, die Bedingungen zu lesen und erst dann über den Kauf zu entscheiden?
Auch für einen Einzelhändler dürfte das problematisch sein, da sich aufgerissene ("gebrauchte") Produkte nicht zum gleichen Preis wie neue (versiegelte) Produkte verkaufen lassen...

Wenn er dem Spiel wirklich nur vorgaukelt dass die CD im Laufwerk liegt und den Programmcode nicht verändert stimme ich dir zu. Das ist legal. Wenn er jedoch in den Programmcode eingreift, egal in welchem Umfang, dann ist dies eine Umarbeitung im Sinne §69c Absatz 2. Auch eine "kleine Abänderung" ist eine Änderung des Codes.
Alle No-CD Cracks die ich kenne ersetzen die *.exe Datei auf dem PC und sind somit Rechtswidrig. Wie das beim Mac aussieht weis ich noch nicht da ich noch 'ne Woche warten muss bis ich einen bekomme und Spiele hab ich auch noch keine dafür.

Ja, eine Abänderung ist eine Änderung, aber ist eine Änderung auch eine "Umarbeitung" im Sinne des UrhG? Das ist auch eine Auslegungsfrage, die man nicht endgültig beantworten kann.

Die Cracks kenne ich auch aus dem PC Bereich. Da gibt es welche, bei denen man ein neue *.exe herunterlädt und die alte ersetzt. Dabei denke ich schon, dass es keine Umarbeitung mehr ist. Der Programmierer der neuen *.exe hat zwar die alte Datei umgearbeitet, aber wenn man die alte Datei löscht und dafür die neue reinkopiert ist das meiner Ansicht nach keine Umarbeitung in dem Sinne.

Andere Cracks führt man auf dem PC aus und die greifen erst wenn man auf OK klickt in den Programmcode ein und verändern dort direkt etwas. Das könnte man dann schon eher als vom Nutzer ausgehendes Umarbeiten ansehen...

Zum Thema der Umgehung eines Kopierschutzes rate ich sich §108b Unerlaubte Eingriffe intechnische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen des Urheberrechtsgesetz zu Gemüte zu führen. ;)
 

In § 108b UrhG ist geregelt was passiert, wenn man eine wirksame technische Maßnahme umgeht. Was eine solche wirksame technische Maßnahme ist, wird aber in § 95a bestimmt. § 108b bezieht sich damit auf § 95a.
Und zum wiederholten Male: In § 69a V UrhG steht, dass die §§ 95a bis 95d auf Computerprogramme keine Anwendung finden.
 
Sagen wir es so: Die Rechtsnatur des Vertrags über Standardsoftware ist umstritten. Ich bin immer noch der Meinung, dass die Lizenzbedingungen nicht zu einem Vertrag mit dem Softwarehersteller führen, sondern dass schon vorher beim Kauf des Datenträgers ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. In meinen vorherigen Postings habe ich das auch schon ausführlich dargestellt.

Vieleicht hab ich mich ja nicht klar ausgedrückt. Man erwirbt beim Kauf einer Software nicht die Software an sich sondern das Recht sie zu nutzen. Man erwirbt also "nur" die Lizenz.

Ja, ist mir aufgefallen. Gib aber bitte mal ein praxisrelevantes Beispiel dafür, dass ein Vertrag mit dem Aufreißen einer Packung wirksam wird.

Also es ist etwas länger her, dass ich in 'nem Conrad Laden war aber dort galt dass, wenn man eine Verpackung öffnet, sich zum Kauf der Ware verpflichtet. Stand riesengroß im Eingangsbereich.

Das ist zwar keine Rechtsfrage, sondern nur ein tatsächlicher Umstand, den ich aber für wichtig halte. Ist des denn sinnvoll, bei dem Kauf jeder einzelnen Software erstmal den Geschäftsführer ranzurufen, die Packung aufzureißen, die Bedingungen zu lesen und erst dann über den Kauf zu entscheiden?

Da ist natürlich was dran. Da muss man dann hoffen dass man im Laden so kulant ist. Wenn's aber vernüftig geöffnet wird sollte es keine Probleme geben aber wir Deutsche machen da ja immer ein Trara drum rum wenn's schonmal geöffnet war :rolleyes:

Ja, eine Abänderung ist eine Änderung, aber ist eine Änderung auch eine "Umarbeitung" im Sinne des UrhG? Das ist auch eine Auslegungsfrage, die man nicht endgültig beantworten kann.

Auch eine Änderung ist eine Umarbeitung da das Programm nicht mehr die ursprüngliche "Form" hat. Es verlangt ja jetzt nicht mehr nach der CD.

Die Cracks kenne ich auch aus dem PC Bereich. Da gibt es welche, bei denen man ein neue *.exe herunterlädt und die alte ersetzt. Dabei denke ich schon, dass es keine Umarbeitung mehr ist. Der Programmierer der neuen *.exe hat zwar die alte Datei umgearbeitet, aber wenn man die alte Datei löscht und dafür die neue reinkopiert ist das meiner Ansicht nach keine Umarbeitung in dem Sinne.

Und das ist ja jetzt wohl eindeutig eine Umarbeitung im Sinne des UrhG.

In § 108b UrhG ist geregelt was passiert, wenn man eine wirksame technische Maßnahme umgeht. Was eine solche wirksame technische Maßnahme ist, wird aber in § 95a bestimmt. § 108b bezieht sich damit auf § 95a.

Nur Absatz 2 des §108b bezieht sich auf §95a. Absatz 1 und 3 beziehen sich allgemein auf das Urheberrecht und sind damit auch bei Software zulässig.
 
Original geschrieben von Madcat
Vieleicht hab ich mich ja nicht klar ausgedrückt. Man erwirbt beim Kauf einer Software nicht die Software an sich sondern das Recht sie zu nutzen. Man erwirbt also "nur" die Lizenz.

Man wird Eigentümer des Datenträgers (CD). Zusätzlich erhält man ein Nutzungsrecht an der Software. Und da beim Kauf beim Händler kein Softwarehersteller beteiligt ist, bemisst sich der Umfang des Nutzungsrechts nicht nach den "Lizenzbedingungen" des Herstellers, sondern nach dem Vertrag mit dem Händler. In diesem Vertrag wird wohl in den meisten Fällen nicht ausdrücklich geregelt sein, ob die CD beim Programmablauf eingelegt werden muss oder nicht...

Also es ist etwas länger her, dass ich in 'nem Conrad Laden war aber dort galt dass, wenn man eine Verpackung öffnet, sich zum Kauf der Ware verpflichtet. Stand riesengroß im Eingangsbereich..

Ich kenne solche ähnlichen Schilder auch (beim Bäcker: Anfassen verpflichtet zum Kauf). Rechtlich wirksam ist das aber nicht. Verträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande und nicht dadurch, dass eine Partei irgendwelche Schilder aushängt und den Vertragsschluss an irgendwelchen Gesten festzumachen versucht.
Dass ein Vertrag mit dem Öffnen einer Packung zustande kommt wäre z.B. dann denkbar, wenn man mit dem Händler schon vorher einen Vertrag abgeschlossen hat, in dem vereinbart wurde, dass durch das Öffnen von Packungen ein Kaufvertrag zustande kommen soll. Aber einfach so kann das ein Händler nicht festlegen...

Und das ist ja jetzt wohl eindeutig eine Umarbeitung im Sinne des UrhG..

Da "Umarbeitung" ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff ist, handelt es sich wohl bei überhaupt nichts um eine "eindeutige" Umarbeitung. Man kann immer nur mehr oder weniger der einen oder andern Auffassung zustimmen. Letztendlich ist das entscheidend, was der Richter für eine "Umarbeitung" hält. ;)

Nur Absatz 2 des §108b bezieht sich auf §95a. Absatz 1 und 3 beziehen sich allgemein auf das Urheberrecht und sind damit auch bei Software zulässig.

§ 108b I Nr. 1 bezieht sich auf eine "wirksame technische Maßnahme". Legal definiert ist diese in § 95a II. Also bezieht sich auch Absatz 1 des § 108b auf § 95a. § 95a ist aber laut § 69a V auf Computerprogramme nicht anwendbar. Folglich ist auch § 108b I nicht auf Computerprogramme anwendbar.
Außerdem ergibt sich aus §§ 53, 69d II, dass Sicherheitskopien von Computerprogrammen erlaubt sind und auch nicht vertraglich untersagt werden können. Und wenn das schon nicht vertraglich untersagt werden kann, so kann das erst recht nicht einseitig dadurch verboten werden, dass ein Kopierschutz eingebaut wird...
 
Man wird Eigentümer des Datenträgers (CD)...

Genau, man wird eigentümer der CD, also dem Metall und Kunststoff. Nicht aber Eigentümer der darauf enthaltenen Daten. Dafür erwribt man nur die Lizenz.

Da "Umarbeitung" ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff ist, handelt es sich wohl bei überhaupt nichts um eine "eindeutige" Umarbeitung. Man kann immer nur mehr oder weniger der einen oder andern Auffassung zustimmen. Letztendlich ist das entscheidend, was der Richter für eine "Umarbeitung" hält.

Also ich wenn die Programmteile nicht mehr zu 100% übereinstimmen soll da keine Umarbeitung stattgefunden haben? Wenn ich ein Rotes Auto blau anmale war das keine Umarbeitung?. Das ist definitiv eine Umarbeitung des Werkes. Es ist ja nicht mehr in der Form vorhanden wie es vom Schöpfer erstellt wurde. Da ist nix mit Auslegungssache.

§ 108b I Nr. 1 bezieht sich auf eine "wirksame technische Maßnahme". Legal definiert ist diese in § 95a II. Also bezieht sich auch Absatz 1 des § 108b auf § 95a. § 95a ist aber laut § 69a V auf Computerprogramme nicht anwendbar. Folglich ist auch § 108b I nicht auf Computerprogramme anwendbar.

Wo bitte steht dass sich §108b Absatz 1 auf §95a bezieht? Ich seh es nicht. §95a Regelt halt die technicschen Schutzmaßnahmen aber §108b Absatz1 bezieht sich nicht ausdrücklich auf §95a sonder gilt allgemein.
Und warum machen Softwarehersteller diese Schutzmaßnahmen bei ihren CD's drauf? Sie würden ja dann ausdrücklich gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen und das ist wohl mehr als unwahrscheinlich dass alle (zumindest bei Spielen den welches komerzielles Spiel ist nicht kopiergeschützt?) Hersteller gegen das Gesetz verstoßen.
 
Wo bitte steht dass sich §108b Absatz 1 auf §95a bezieht? Ich seh es nicht. §95a Regelt halt die technicschen Schutzmaßnahmen aber §108b Absatz1 bezieht sich nicht ausdrücklich auf §95a sonder gilt allgemein.
Und warum machen Softwarehersteller diese Schutzmaßnahmen bei ihren CD's drauf? Sie würden ja dann ausdrücklich gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen und das ist wohl mehr als unwahrscheinlich dass alle (zumindest bei Spielen den welches komerzielles Spiel ist nicht kopiergeschützt?) Hersteller gegen das Gesetz verstoßen.
 

§ 108b I spricht von einer "wirksamen technischen Maßnahme" und in § 95a II steht, was eine solche Maßnahme "im Sinne dieses Gesetzes" ist. Damit ist völlig klar, dass § 108b nur im Zusammenhang mit § 95a gesehen werden kann und für sich allein keinen Sinn ergibt.
Das "Kopierschutz"-Umgehungsverbot gilt nicht für Computerprogramme.

Hier werden auch einige Fragen beantwortet:
http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-faq.htm

Wieso würden die Softwarehersteller gegen das UrhG verstoßen? Da steht ja nicht, dass sie keinen Kopierschutz anbringen dürfen. Da steht nur, dass sie dem Nutzer das Erstellen einer erforderlichen Sicherheitskopie nicht verbieten können, weder durch Kopierschutz, noch durch Vertrag.
 
der vertrag mit dem bäcker kommt natürlich zu stande, wenn ich in ein brötchen beisse(willenserklärung) wenn ich es anlange ist es nach geltendem gesetz nicht mehr verkäuflich, ausser mir, durch das berühren habe ich meine willen es zu besitzen auch erklärt.(könnte jedenfalls so ausgelegt werden)
klar gehst du wenn du ein programm kaufst einen vertrag mit dem händler ein, deswegen kannst du es ja auch zurückgeben wenn es noch verpackt ist. geöffnet schauts aber anders aus. Es gibt übrigens auch noch rechtliche belange, die weiter gehen als ein vertrag zwischen dir und einem verkäufer. zb du kaufst ein fahrzeug. der hersteller redet dir nicht rein wenn du technische veränderungen vornimmst, der gestzgeber sieht sowas unter umständen anders-fazit mach was du willst
ohrwurm
 
wuerden die spielehersteller das mit der umarbeitung der spiele so eng sehen
dann gaebe es wohl kaum tausende von mods und patches und plugins fuer
diverseste spiele. bei einer total conversation beispielsweise bleibt vom eigentlich
spiel meist nur noch die engine uebrig. grafik, spielverhalten und alles andere
haben mit dem eigentlich spiel dann kaum noch etwas zu tun! aber warum sollte
das die spielehersteller auch stoeren? zum spielen braucht man immernoch
das eigentlich spiel und das bringt profit.

der spezielle fall eines no-cd-cracks ist meiner meinung nach jedenfalls nicht
wirklich streitbar. rechtlich gesehen vielleicht... aber wenn wir uns die realitaet
anschauen interessiert das wohl niemanden!

guten abend...

drumm
 
Original geschrieben von Ohrwurm
der vertrag mit dem bäcker kommt natürlich zu stande, wenn ich in ein brötchen beisse(willenserklärung) wenn ich es anlange ist es nach geltendem gesetz nicht mehr verkäuflich, ausser mir, durch das berühren habe ich meine willen es zu besitzen auch erklärt.(könnte jedenfalls so ausgelegt werden)

Ja, man könnte es so auslegen. Das Anbeißen könnte auch eine konkludente Willenserklärung sein. Nur wenn man ausdrücklich ohne das Brötchen kaufen zu wollen davon abbeißt, so ist das juristisch gesehen keine Willenserklärung (die Beweisfrage vor Gericht ist natürlich ein anderes Problem).
Dass kein Kaufvertrag zustande kommt heißt aber noch lange nicht, dass man einfach so davonkommt. Es gibt ja immer noch das Deliktsrecht. Wenn man das Eigentum eines anderen (hier: Brötchen) beschädigt, so ist man dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet, § 823 I BGB. Und der Schadensersatz hat dann eben die Höhe des Brötchenpreises...
 
Original geschrieben von microboy
der spezielle fall eines no-cd-cracks ist meiner meinung nach jedenfalls nicht
wirklich streitbar. rechtlich gesehen vielleicht... aber wenn wir uns die realitaet
anschauen interessiert das wohl niemanden!
 

Ich frage mich sowieso, warum das einen Softwarehersteller stören sollte, wenn man einen No-CD Crack einsetzt. Solange man den nur für sich gebraucht und den nicht dazu nutzt, das Spiel bei Freunden, Verwandten, Kollegen und sonstwem zusätzlich zu installieren, sehe ich da eigentlich kein Problem...
 
@Ohrwurm, etienne:

Leider stimmt das nicht ganz:
der vertrag mit dem bäcker kommt natürlich zu stande, wenn ich in ein brötchen beisse(willenserklärung) wenn ich es anlange ist

Ein Kaufvertrag besteht immer aus zwei voneinander unabhängigen Schritten:
1.) Einigung über den Übergang der Eigentumsrechte
2.) Übergabe/Verschaffung der eigentumsrechte an der Sache

Die Auslagen des Bäckers sind eine Invitatio ad overendum (oder so ähnlich), bedeutet also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Indem man nun ein Brötchen nimmt und gegenüber dem Bäcker sagt: "Ich möchte dieses Brötchen zu dem Preis haben, verkaufen Sie es mir?" gibt man ein Angebot ab.

Ein Angebot muss dabei alle wesentlichen Punkte beinhalten und mit einen einfachen "Ja" bestätigt werden können.

Nachdem der Bäcker dieses "Ja" gegeben hat, ist der Kaufvertrag zu Stande gekommen. (Punkt 1)

Jetzt fehlt noch die Übergabe der Ware. Das Brötchen habe ich ja schon, das Geld muss der Bäcker noch bekommen. (Punkt 2)

Das sogenannte konkludente Verhalten, bei dem Verträge durch eindeutige Handlungen zustande kommen, gibt es rechtlich nur unter Kaufleuten. Es hat sich aber im Alltag inzwischen auch zwischen kaufleuten und Privatleuten eingebürgert und wird so akzeptiert: Ich nehme ein Kleidungsstück, gehe an die Kasse und lege das Geld hin. Dabei sage ich kein Wort. Die Kassiererin nimmt das Geld, sagt kein Wort und ich gehe aus dem Laden. Ist hier nun ein Kaufvertrag zustande gekommen???

Gruß,
t5n
 
Original geschrieben von t5n
Ein Kaufvertrag besteht immer aus zwei voneinander unabhängigen Schritten:
1.) Einigung über den Übergang der Eigentumsrechte
2.) Übergabe/Verschaffung der eigentumsrechte an der Sache

Du meinst Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft... hatten wir schon weiter oben im Thread.

Die Auslagen des Bäckers sind eine Invitatio ad overendum (oder so ähnlich), bedeutet also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Invitatio ad offerendum

Das sogenannte konkludente Verhalten, bei dem Verträge durch eindeutige Handlungen zustande kommen, gibt es rechtlich nur unter Kaufleuten. Es hat sich aber im Alltag inzwischen auch zwischen kaufleuten und Privatleuten eingebürgert und wird so akzeptiert: Ich nehme ein Kleidungsstück, gehe an die Kasse und lege das Geld hin. Dabei sage ich kein Wort. Die Kassiererin nimmt das Geld, sagt kein Wort und ich gehe aus dem Laden. Ist hier nun ein Kaufvertrag zustande gekommen???

Du verwechselst das mit dem Schweigen als Annahme eines Angebots. Das gilt nur im kaufmännischen Bereich (Schweigen als Annahme eines Angebots beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben).
Konkludenter Vertragsschluss bedeutet nur, dass die Willenserklärungen nicht ausdrücklich bekannt gegeben werden ("Ich will diese Ware kaufen."), sondern dass man das durch eine eindeutige Handlung zeigt (Ware an die Kasse legen.).
In deinem Beispiel ist also problemlos ein Vertrag zustande gekommen. Das funktioniert nur bei formgebundenen Verträgen nicht (z.B. Grundstückskauf)...

Jetzt sind wir aber ziemlich weit vom Thema No-CD Crack abgekommen. ;)
 
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