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etienne
Original geschrieben von Madcat
Wenn du beim einem Bäcker ein Brot kaufst schliesst du dann einen Vertag mit dem Staat? Nein. Aber Mehrwertsteuer bezahlst du trotzdem. Bist du überhaupt einen Vertrag mit dem Staat eingegangen? Auch in Bezug auf andere "Scherze" des Staates?
Du musst halt unterscheiden: Pflichten für den Einzelnen ergeben sich entweder aus Gesetz oder aus Vertrag.
Wann wer Mehrwertsteuer zu zahlen hat ergibt sich aus einem Gesetz (UStG). (Die Umsatzsteuer zahlt übrigens der Unternehmer und nicht der Verbraucher an den Staat.)
Dieses Gesetz wurde durch einen demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassen. Der wiederum hat seine Gesetzgebungsmacht aus einer Art Gesellschaftsvertrag, der sich in Deutschland vor allem im Grundgesetz niederschlägt. Es führt jetzt aber wirklich zu weit, die gesamte philosophische und rechtliche Entwicklung des Gesellschaftsvertrags und der damit verbundenen Legitimation von Gesetzen aufzurollen. Das werde ich hier auch nicht vertieft tun.
Ob nun ein No-CD Crack angewendet werden darf oder nicht, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Deshalb muss entweder ein Vertrag vorliegen, der dies regelt, oder aber man schließt aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit (hier vor allem das UrhG).
Wenn du im Buchhandel ein Buch kaufst, darfst du dann damit machen was du willst (spezielle teile davon veröffentlichen)? Na wenn du das versuchts und der Autor bekommts mit ist Schluss mit lustig. Korrigiere mich, wenn ich mich irre aber mit dem Autor hattest du keinen Vertrag geschlossen oder?
Völlig richtig, kein Vertrag mit dem Autor.
Und genauso ist es auch bei Software. Hier geht es ja nicht darum, dass ich die Software veröffentlichen will (wie in deinem Beispiel). Es geht nur darum, die legal erworbene Software für mich so zu nutzen, wie ich es möchte - also ohne CD (wofür ich dann einen Crack brauche). Dass ich den Crack nicht für "Raubkopien" verwenden darf ist klar. Das will ich auch gar nicht.
Bezogen auf des Beispiel mit dem Buch wäre es ungefähr so, dass ich aus dem Buch den Buchrücken rausschneide, damit die einzelnen Seiten nicht so fest zusammenhängen und ich diese auch ohne den Einband mit mir rumtragen und lesen kann. Das wird mir der Autor auch nicht verbieten können. Oder aber ich kopiere mir die Seiten auf meinem privaten Kopierer, damit ich sie einzeln habe und nicht immer das Buch tragen muss. Das ist rechtlich alles zulässig.
Die Kopien darf ich natürlich nicht verkaufen, genauso wie ich eine Kopie einer Software nicht verkaufen darf.
Noch schöner wäre das Beispiel so: Beim Kauf ist das Buch in Folie. Wenn diese zu Hause entfernt wird, sieht man auf der ersten Seite einen "Lizenzvertrag". Darin steht, dass der Vertrag wirksam wird, wenn die Seite umgeblättert wird. In dem Vertrag wird dem Leser verboten, das Buch auf dem Bauch liegend zu lesen.
Da steht man auf verlorenem Posten weil man ja auch von InDesign die Lizenz hättest lesen können/müssen wie man es ja mit Photoshop gemacht hast (jaja, das Wort "unverzüglich" und seine Tücken
Dann geh halt zurück zu Beispiel 1 und reiß auch die InDesign Packung auf. Wie wird das Aufreißen wohl dem Händler gefallen?
Oder als Beispiel ein Spiel: Auf der Spielepackung steht nichts von Lizenzbedingungen, in der Hülle sind auch keine solchen Bedingungen zu finden. Erst bei der Installation wird dir so ein Text geboten. Bring doch dann mal das geöffnete Spiel zurück zum Händler und verlange dein Geld.
Und noch was, das eigentlich bekannt sein dürfte weil's in den Medien breit getreten wurde. Kopieren ja, Kopierschutz umgehen/aushebeln nein. Wer's denoch tut macht sich strafbar
Du beschäftigst dich nicht mit dem Recht, sondern hörst auf das, was dir Medien oder Softwarehersteller in "Lizenzbedingungen" erzählen.
Die Kopierschutzregelungen gelten ausdrücklich NICHT für Computerprogramme, § 69a V UrhG. Das Erstellen von Sicherheitskopien ist sogar erlaubt und kann nicht untersagt werden, § 69d II UrhG.
Außerdem ist zwischen Strafbarkeit und zivilrechtlicher Haftung zu unterscheiden. Auch wenn man den "Kopierschutz" einer Audio CD umgeht macht man sich nicht strafbar (erst wenn man das gewerblich tut), sondern sieht sich höchstens der zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber ausgesetzt (geregelt ab § 97 UrhG).
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