No Cd

Danke für deinen Beitrag, Robdus.

:)

Dylan
 
Ach übrigens, auf jeder Softwareschachtel steht in etwa(Wortlaut von Hersteller zu Hersteller verschieden):

"Sie müssen den beiliegenden Endbenutzerlizenzvertrag zustimmen, bevor Sie das Produkt verwenden dürfen"

Und in aller Regel wird man auch bei der Installation aufgefordert, dem Lizenzvertrag zuzustimmen oder die Installation wird abgebrochen. ;)
 
Original geschrieben von robdus
Die Erklärung nennt sich Abstraktionsprinzip. Also die Trennung von Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Verfügung von Eigentum).

Das Verpflichtungsgeschäft (hier § 433 BGB) entsteht aus dem Kaufvertrag, in dem du dich verpflichtest, den Kaufpreis zu zahlen und die andere Partei sich verpflichtet, das Eigentum unbedingt und unmittelbar nach § 929 S. 1 BGB zu übertragen.

Das Verfügungsgeschäft (völlig losgelöst vom Verpflichtungsgeschäft) sieht nun die Übertragung, hier Verfügung über die Sache, vor. Auf Grundlage der Lizenzbestimmungen, die Bestandteil des Verfügungsgeschäftes sind, wird dir das Eigentum durch Einigung und Übergabe übertragen.

Soweit die Vertragslage.

Nun kommen wir zur Lizenzvereinbarung, die, wie wir bereits festgestellt haben, Bestandteil des Verfügungsgeschäftes ist. Hier ist genau unt unmissverständlich geregelt, welche Nutzung dir auf Grundlage des Verfügungsgeschäftes gestellt wird (Einzelplatz, Netzversion, etc.). Wenn in diesen Bestimmungen ein Vorbehalt für so einen No-CD Crack enthalten ist, musst du dich leider daran halten.
 

Dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander zu unterscheiden sind, ist klar.
Nur stimmen deine restlichen Erläuterungen leider nicht.

Die Rechtsnatur eines Vertrages über Standardsoftware ist umstritten. Die wohl (noch) herrschende Lehre sieht einen solchen Vertrag aufgrund der Veräußerung des Datenträgers als so kaufvertragsähnlich an, dass die Regeln über Kaufverträge zumindest entsprechend anzuwenden sind.

Ich gehe also in ein Geschäft und schließe dort einen Kaufvertrag über ein Spiel. Nach § 433 I BGB ist das Geschäft dazu verpflichtet, mir das Spiel zu übergeben und zu übereignen. Ich dagegen bin dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, § 433 II BGB. Großartige Abreden werden dabei nicht getroffen, da der Vertrag wohl meistens konkludent zustande kommt (ich lege das Spiel an die Kasse und die Verkäuferin gibt in Vertretung des Geschäfts, das ja nicht selbst handeln kann, den Preis ein). Soweit das Verpflichtungsgeschäft.

Nun das Verfügungsgeschäft: Die Verkäuferin übergibt mir das Spiel (Karton, Anleitung, CD) und übereignet es an mich gemäß § 929 I. Im Gegenzug übergebe und übereigne ich das Geld. Soweit das Verfügungsgeschäft.

Fertig. Das Verpflichtungsgeschäft ist durch das Verfügungsgeschäft erfüllt worden. Ich habe das Spiel bekommen und kann damit tun und lassen was ich will, wenn nicht irgendwelche Regelungen dagegen stehen.

In dem erklärten Vertragsverhältnis hat der Softwarehersteller in keiner Weise mitgesprochen. Weder der Laden (der hat nämlich auch nur bei einem Großhändler eingekauft) noch ich habe einen Vertrag mit dem Softwarehersteller. Dessen Lizenzbedingungen interessieren also nicht.

Wenn ich nun das Programm starte und mir da irgendwelche Bedingungen gezeigt werden, haben die für mich keine Bedeutung. Selbst wenn durch das Anklicken von "OK" ein Vertrag mit dem Softwarehersteller zustande käme, müsste sich dieser Vertrag an den AGB-Regelungen im BGB messen lassen und wäre, wenn mir irgendwelche Rechte entzogen werden sollten wegen einer überraschenden Klausel unwirksam (§ 305c BGB).

Wenn nun aber - wie du meinst - nicht derLaden erfüllen würde, sondern der Softwarehersteller (und dieser dann mit seinen Lizenzbedingungen), so bedürfte es einerseits eines Vertrages zwischen dem Laden und dem Softwarehersteller (den es wohl nicht gibt) und andererseits müsste es schon Bestandteil des Vertrages zwischen mir und dem Laden sein, dass nicht der Laden, sondern der Softwarehersteller, erfüllen soll. Diese Abrede habe ich aber nicht mit dem Laden getroffen. Vielmehr war ich beim Kauf der Meinung, dass mir mit der Übereignung des Datenträgers auch ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Eine eventuelle Beschränkung war mir nicht bekannt (und es ist wohl auch völlig unrealistisch zu erwarten, dass einem die Verkäuferin erstmal erzählt, was man laut "Lizenz" mit dem Programm machen darf und was nicht).

Würde nun aber tatsächlich die Lizenzgebung durch den Softwarehersteller als Erfüllung des Kauf(!)vertrages angesehen werden, so gäbe es ein erhebliches Gewährleistungsproblem. Die Lizenzbedingungen der Softwarehersteller sehen üblicherweise einige Einschränkungen des Nutzers vor. Beim Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts wurden mir jedoch keine Beschränkungen bekanntgegeben. Vielmehr wurde der Vertrag ohne Einschränkungen geschlossen. Eine Erfüllung mit Beschränkungen wäre dann eine sach- (bzw. hier eher rechtsmängelbehaftete) Leistung, gegen die ich rechtlich vorgehen kann, § 437 BGB - und zwar gegen den Laden, da ich ja mit diesem das Verpflichtungsgeschäft geschlossen habe...
und einen Mangel kann ich natürlich auch selbst beheben, dann ist der Laden entlastet.

Wenn ich bei Vertragsschluss nicht wusste, dass die CD beim Spielen einzulegen ist, so stellt das einen Mangel dar, dem ich im Wege der Selbsthilfe abhelfen kann (durch No-CD Crack). Oder aber ich verklage sogar den Laden darauf, mir das Spiel uneingeschränkt zugänglich zu machen... :D
 
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Ach und noch was, man kauft nicht die Software sondern das Recht die Software zu nutzen ;)
 
Original geschrieben von Madcat
Ach übrigens, auf jeder Softwareschachtel steht in etwa(Wortlaut von Hersteller zu Hersteller verschieden):

"Sie müssen den beiliegenden Endbenutzerlizenzvertrag zustimmen, bevor Sie das Produkt verwenden dürfen"

Und in aller Regel wird man auch bei der Installation aufgefordert, dem Lizenzvertrag zuzustimmen oder die Installation wird abgebrochen. ;)
 

Der hier von mir geschriebene Text ist urheberrechtlich geschützt. Da ich als Urheber an diesem Text das Urheberrecht habe, erlasse ich folgenden Lizenzvertrag:
Sie dürfen meinen Text nur zitieren, darauf antworten oder inhaltlich Bezug nehmen, wenn sie meine Lizenzbedingungen annehmen, die sie nicht hier lesen können, die ich Ihnen aber gern nach Vertragsschluss zukommen lasse.
Wenn sie den Text zitieren, darauf antworten oder inhaltlich Bezug nehmen, kommt der Vertrag mit oben genannten Lizenzbedingungen wirksam zustande.

clap

Meinst du wirklich, dass diese Lizenzbedingungen nun für dich rechtliche Bedeutung hätten?
Meinst du, dass ein ähnlicher Text, den ein Softwarehersteller auf die Packung schreibt, auch rechtlich wirksam ist?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ach ja, man muss nicht die ganze CD als Image nehmen. Man legt sie sich zunächst komplett als Image an und löscht dann eine Datei nach der anderen. Und zwischendurch immer mal wieder das Spiel starten. Irgendwann startet das Spiel nicht mehr. Letzte Datei zurückkopieren. Und so weiter. So kann man z. B. einen Warcraft Crack basteln, der ca. 1 MB misst.
;)
Topsa
 
Original geschrieben von Topsa
Ach ja, man muss nicht die ganze CD als Image nehmen. Man legt sie sich zunächst komplett als Image an und löscht dann eine Datei nach der anderen. Und zwischendurch immer mal wieder das Spiel starten. Irgendwann startet das Spiel nicht mehr. Letzte Datei zurückkopieren. Und so weiter. So kann man z. B. einen Warcraft Crack basteln, der ca. 1 MB misst.
;)
Topsa
 
dann kann man auch gleich nen "richtigen" crack benutzen. das geht schneller ;)
 
Is aber nicht (eventuell) illegal:D

*hinterverdeckterhand* schaut mal bei Limewire etc.

2x:D
 
Eine EULA oder eine Lizenzvereinbarung ist in der BRD nicht gültig, wenn sie Rechte einschränkt, die vom Grundgesetz festgelegt sind.
Die Privatkopie ist afaik auch gesichert, wenn kein wirksamer Kopierschutz umgangen werden muss. Auf welches Medium sie erfolgt ist irrelevant.
 
Guten Abend,

ich mache mich morgen in der Kanzlei noch mal schlau wegen dem Sachverhalt. Ist vielleicht auch für andere hier von Interesse. Insbesondere Urheberrecht & Co.

Aber Etienne, so einfach mache ich es dir nicht. Ich schlage dir vor, dass du mir den Krempel mal subsumierst und dann schauen wir weiter, ok? Du scheinst ja zu wissen, wovon ich rede.

Lieben Gruß und gute Nacht,

Robdus
 
Zuletzt bearbeitet:
@etienne

Lizenzverträge sind natürlich nur gültig wenn sie vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Das ist wohl der Grund warum der Lizenzvertrag in der Anleitung bzw. zusätzlich zur Anleitung in der Schachtel liegt. Zumindest ist mir keine Software bekannt, der die Lizenzbedingung nicht in gedruckter Form beiliegt. Bei unser aller Freund Microsoft z.B. sind die CD's sogar versiegelt.
Ach und nochwas, der Kauf der Software über einen Händler ist nicht der Vertragsschluss der oben angegeben wurde. Du hast sogar das Recht, wenn du mit der Lizenzvereinbahrung nicht einverstanden bist, die Software zurückzugeben. Natürlich unter der Voraussetzung, dass die AGB's des Händlers, die man ja beim Kauf anerkennt, dies nicht ausschließen. Sollte der Händler es ausschließen musst du den Händler nach dem Lizenzvertrag fragen sodass du ihn vor dem Kauf durchlesen kannst. Gibt der Händler dir den Lizenzvertrag nicht bzw. macht ihn dir nicht zugänglich na ja was soll ich sagen? Dich zwingt keiner die Software zu kaufen. ;)
 
Original geschrieben von tsuribito
Die Privatkopie ist afaik auch gesichert, wenn kein wirksamer Kopierschutz umgangen werden muss. Auf welches Medium sie erfolgt ist irrelevant.
 

Das mit dem Kopierschutz bezieht sich nur auf Audio CDs.
Auf Computerprogramme ist das nicht anwendbar (§ 69a UrhG).
Eine Sicherheitskopie darf angefertigt werden (§ 69d II UrhG) - das kann auch vertraglich nicht untersagt werden. Man darf also auch Cracks einsetzen, um einen Kopierschutz bei Computerprogrammen zu umgehen, wenn man eine Sicherheitskopie anfertigen möchte.
 
Original geschrieben von robdus
Aber Etienne, so einfach mache ich es dir nicht. Ich schlage dir vor, dass du mir den Krempel mal subsumierst und dann schauen wir weiter, ok? Du scheinst ja zu wissen, wovon ich rede.
 

Was erwartest du denn?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Original geschrieben von Madcat
Lizenzverträge sind natürlich nur gültig wenn sie vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Das ist wohl der Grund warum der Lizenzvertrag in der Anleitung bzw. zusätzlich zur Anleitung in der Schachtel liegt. Zumindest ist mir keine Software bekannt, der die Lizenzbedingung nicht in gedruckter Form beiliegt. Bei unser aller Freund Microsoft z.B. sind die CD's sogar versiegelt.
 

Ein Vertrag ist dann gültig, wenn beide Parteien diesem Vertrag wirksam zugestimmt haben und dabei nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Was eine Partei irgendwohin schreibt hat vertraglich keine Bedeutung, weil ein Vertrag immer zweiseitig ist.
Du kannst nichtmal einen Schenkungsvertrag ohne Zustimmung des Beschenkten schließen (§ 516 BGB). Wieso sollte es dann möglich sein, einen Vertrag zum Nachteil eines anderen einseitig wirksam zu machen?

Ach und nochwas, der Kauf der Software über einen Händler ist nicht der Vertragsschluss der oben angegeben wurde. Du hast sogar das Recht, wenn du mit der Lizenzvereinbahrung nicht einverstanden bist, die Software zurückzugeben. Natürlich unter der Voraussetzung, dass die AGB's des Händlers, die man ja beim Kauf anerkennt, dies nicht ausschließen. Sollte der Händler es ausschließen musst du den Händler nach dem Lizenzvertrag fragen sodass du ihn vor dem Kauf durchlesen kannst. Gibt der Händler dir den Lizenzvertrag nicht bzw. macht ihn dir nicht zugänglich na ja was soll ich sagen? Dich zwingt keiner die Software zu kaufen. ;)
 

Ja was machst du denn dann beim Händler, wenn nicht die Software kaufen, um sie dann auch zu nutzen?

Es gibt auch kein Recht der Rückgabe, wenn man mit den Lizenzbedingungen nicht einverstanden ist. Das ist eine Erfindung der Softwarehersteller, die soetwas in ihre Bedingungen schreiben.

Der Softwarehersteller ist an dem Vertrag zwischen dir und dem Händler nicht beteiligt und kann da auch nicht mitreden.

Versuch doch mal Folgendes: Geh in irgendein Softwaregeschäft. Dort nimmst du 2 Programme: 1. Photoshop, 2. InDesign. Du rufst dann einen Verkäufer herbei, reißt Photoshop auf und liest dir die Texte im Karton durch, um diese dann abzulehnen und den Karton zurück ins Regal zu stellen. InDesign kaufst du reißst es erst zu Hause auf, lehnst dann die beigelegten Texte ab und bringst den Karton wieder zurück in den Laden und verlangst dein Geld zurück.

Meinst du, dass das so geht? (Vorausgesetzt die Programme sind in versiegelten Kartons und haben auch noch irgendwelche "Lizenzbedingungen" beiliegen.)

Das mit der Rückgabe nach Entsiegelung ist (bei Fernabsatzverträgen) sogar ausdrücklich untersagt: § 312d IV Nr. 2 BGB.
Wenn du also bei einem Online-Händler bestellst, die Software aufreißt und dann zurückgeben willst, weil dir die Lizenzbedingungen nicht passen, so wirst du damit keinen Erfolg haben. Denn 1. hat der Online-Händler das wahrscheinlich in seinen AGB ausgeschlossen und 2. ist es gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.
 
koenntet ihr das ganze mal mit den entsprechenden gesetzestexten posten.
interessiert mich einfach (und ich hab keine lust mir das muehsam aus dem
netz zu suchen). speziell kopierschutz bei software-cd und eben die lizenzvertraege
die der software meist beiliegen wuerden mich interessieren! also was gilt wann
und was ist rechtlich nicht gueltig!

danke

:)
 
Original geschrieben von microboy
koenntet ihr das ganze mal mit den entsprechenden gesetzestexten posten.
interessiert mich einfach (und ich hab keine lust mir das muehsam aus dem
netz zu suchen). speziell kopierschutz bei software-cd und eben die lizenzvertraege
die der software meist beiliegen wuerden mich interessieren! also was gilt wann
und was ist rechtlich nicht gueltig!
 

Die Rechtsnatur von Kaufverträgen von Standardsoftware ist ziemlich umstritten und es gibt dafür keine ausdrückliche Regelung. Inwiefern Lizenzverträge dabei rechtlich wirksam sind ist auch nicht eindeutig. (Wie gesagt: Es geht hier darum, Standardsoftware - also etwas in Großserie Hergestelltes - bei einem Händler zu kaufen. Wenn man direkt mit dem Softwarehersteller einen Vertrag schließt und womöglich noch eine Software "maßgeschneidert" herstellen lässt, dann ist man natürlich auch an die Vertragsbedingungen des Herstellers gebunden - sofern diese nicht irgendwelchen Gesetzen, insbesondere den AGB-Vorschriften, zuwiderlaufen.)

Wenn es gesetzliche Regelungen gibt, habe ich dies auch dazugeschrieben. Die Gesetze findest du über http://www.rechtliches.de (einfach die Abkürzung des Gesetzes in die Suchmaske eingeben, dann wird eine Auswahl verschiedener Links zu dem Gesetzestext gezeigt).
Insbesondere das UrhG gibt es hier: http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm

Das Kopieren von Software ist im UrhG ausdrücklich geregelt (ab § 69a).
 
Original geschrieben von etienne
 

Was erwartest du denn?
 
Na, was wohl? Anspruchsgrundlagen, denn ohne diese ist das alles hier kiki...

;)
 
Mal 'ne Frage etienne

Wenn du beim einem Bäcker ein Brot kaufst schliesst du dann einen Vertag mit dem Staat? Nein. Aber Mehrwertsteuer bezahlst du trotzdem. Bist du überhaupt einen Vertrag mit dem Staat eingegangen? Auch in Bezug auf andere "Scherze" des Staates?

Und noch eine Frage

Wenn du im Buchhandel ein Buch kaufst, darfst du dann damit machen was du willst(spezielle teile davon veröffentlichen)? Na wenn du das versuchts und der Autor bekommts mit ist Schluss mit lustig. Korrigiere mich, wenn ich mich irre aber mit dem Autor hattest du keinen Vertrag geschlossen oder?

Und zu deinem Beispiel mit Indesign und Photoshop

Da steht man auf verlorenem Posten weil man ja auch von InDesign die Lizenz hättest lesen können/müssen wie man es ja mit Photoshop gemacht hast(jaja, das Wort "unverzüglich" und seine Tücken ;))

Und noch was, das eigentlich bekannt sein dürfte weil's in den Medien breit getreten wurde. Kopieren ja, Kopierschutz umgehen/aushebeln nein. Wer's denoch tut macht sich strafbar ;)
 
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