Namen schützen lassen?

2nd

2nd

Aktives Mitglied
Thread Starter
Dabei seit
25.07.2004
Beiträge
9.018
Reaktionspunkte
243
Hallo,

ist es möglich, z. b. den Namen "2ndreality" so schützen zu lassen, dass mir niemand ans Bein pinkeln kann (bzgl. Unterlassungserklärung/Kosten etc.), wenn ich den Namen beruflich nutzen möchte (als Webadresse, auf Visitenkarte)? Sozusagen mein Geschäftspseudonym!

Ich habe schon von Fällen gehört, dass kleine Firmen/Freelancer mit grossen Kosten für sie abgemahnt worden, weil irgendein Schuhladen in Hinterpusemuckel den selben Namen bereits länger führte...

Frank
 
....schützen als was ? ....namen oder marke ? ....und für welchen bereicht/thema ?

....du kannst mit kosten in höhe von 700 - 800 euro rechnen

...such dir nen anwalt der sowas macht....tip: patentanwälte eignen sich hierfür gut.
 
Als Namen für mein Geschäft als kreative freie Lanze :)

Ich sinniere gerade in die Zukunft und da schoss mir neben 10000+1 Namen auch die Frage nach dem "Schutz" deselben durch mein verwirrtes Hirn.

Frank
 
"2ndreality" ist übrigens noch nicht als Marke beim DPMA registriert. Siehe auch https://dpinfo.dpma.de (Anmeldung und Recherche sind kostenlos). Ich habe meine Produktionsfirma auch angemeldet und als Marke geschützt. Das war recht teuer (±300 Euro), ist angesichts der Juristenschwemme in den letzten Jahren wohl aber notwendig...
 
Marken
Bei einer Marke handelt es sich um eine Kennzeichnung von Waren und
Dienstleistungen, die zur Unterscheidung im Marktgeschehen dient. Sie
weist insofern eine gewisse Nähe zu den ästhetischen Schutzrechten auf,
als dass es sich oft um ein grafisch gestaltetes Signet handelt. Eine registrierte
Marke darf mit den Zeichen „®“ oder „TM“ gekennzeichnet werden.
Die Neufassung des Markengesetzes von 1995 hat den Bereich der schutzfähigen
Kennzeichnungen wesentlich erweitert. So sind nun neben reinen
Wort- oder Bildmarken und ihrer Kombination auch dreidimensionale Formen,
Hörmarken, Farben und Zahlen-/Buchstabengruppen schutzfähig,
wenn sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Mit der Novellierung
des Markengesetzes wurde ebenso der Begriff „Marke“ in den juristischen
Sprachgebrauch eingeführt und der bisherige Begriff „Warenzeichen“
abgelöst. Das geschah, um sich internationalen Gepflogenheiten, der Marketing-
Terminologie und dem allgemeinen Sprachgebrauch anzupassen.

Schutzfähigkeit
Paragraf 3 des Markengesetzes erklärt alle Zeichen für schutzfähig, „die
geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden“. Dabei kann es sich um
„Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen,
Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer
Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich
Farben und Farbzusammenstellungen“ handeln (§ 3 MarkenG). Dem Patentgesetz
ähnelnd, handelt es sich hier um eine bewusst nicht abgeschlossene
Aufzählung, um möglichen zukünftigen Entwicklungen in diesem Bereich
den Zugang zum Markenschutz nicht zu verbauen.
Als absolute Schutzhindernisse im Rahmen des Markengesetzes gelten
jedoch Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit,
Menge, Bestimmung, der geografischen Herkunft, des Wertes,
der Zeit der Herstellung oder der Bezeichnung sonstiger Waren- oder
Dienstleistungsmerkmale dienen können. Weiter sind von der Eintragung
solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der
Waren und Dienstleistungen üblich sind sowie Marken, die Staatswappen,
Staatsflaggen oder andere Hoheitszeichen oder Wappen inländischer Orte,
Gemeinden oder Kommunalverbände enthalten (vgl. § 8 MarkenG).
Eintragungsverfahren
Wie bei den anderen vorhergehend erläuterten Eintragungsverfahren ist es
für die Eintragung einer Marke in das Markenregister ebenfalls notwendig,
einen schriftlichen Antrag bei einer Dienststelle des Deutschen Patent- und
Markenamtes zu stellen. Die dafür notwendigen Formulare und Merkblätter
versendet das DPMA auf Anfrage kostenlos. Die Anmeldung muss in jedem Fall die Wiedergabe der Marke enthalten, um wirksam zu sein und den Anmeldestichtag
zu sichern. Insbesondere in Zusammenhang mit der Anmeldung
ähnlicher Marken ist dieser Stichtag für den Zeitrang einer Anmeldung
von besonderer Bedeutung. Für jede Marke ist ein einzelner Antrag notwendig,
dieser kann im Verlauf des Verfahrens nicht mehr geändert werden.
Für alle Markenformen mit Ausnahme der reinen Wortmarke muss eine grafische
Wiedergabe der Marke dem Antrag beigelegt werden. Die genauen
Anforderungen ergeben sich aus der „Markenverordnung“ und einem entsprechenden
Merkblatt des DPMA, das zusammen mit dem Antrag versandt
wird. Dreidimensionale Marken werden durch bis zu sechs verschiedene
Ansichten in zeichnerischer oder fotografischer Darstellung registriert. Farbangaben
sind wörtlich vorzunehmen, die Kennzeichnung mit RAL-, HKSoder
Pantone-Bezeichnungen alleine ist nicht ausreichend. Akustische Marken
sind durch Notenschrift oder Sonagramm grafisch darzustellen und zusätzlich
auf einem Tonträger (Audiokassette, Audio-CD) einzureichen.
Weiter muss die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren- oder Dienstleistungsklassen
enthalten, für die Markenschutz beantragt wird. Ein entsprechendes
Verzeichnis hält das DPMA auf Anfrage bereit, ebenso kann mit
Hilfe einer Internet-Suchmaschine die passende Waren- und Dienstleistungskategorie
bestimmt werden (URL der Suchmaschine:
http://www.dpma.de/suche/wdsuche/suchen.html). Die Kategorien beruhen
zwingend auf der vorgeschriebenen „Internationalen Klassifikation von Waren-
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“.
Besteht der Antrag die formell-rechtliche Prüfung durch das DPMA, so wird
die Marke in das Markenregister eingetragen und im „Markenblatt“ veröffentlicht.
Mit Hilfe dieser Publikation können andere Markeninhaber sowie vertretungsberechtigte
Rechts- und Patentanwälte prüfen, ob eine neue Marke
eigene, länger bestehende Markenrechte beeinträchtig und dann ggf. Widerspruch
gegen die Registrierung der neuen Marke einlegen.

Widerspruchsverfahren
Eine Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt über formellrechtlichen
Anforderungen hinaus findet im Rahmen der Anmeldung nicht
statt. Mit Eintragung in das Markenregister beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist.
Innerhalb dieser Frist können andere Markeninhaber gegen die
neu angemeldete Marke Widerspruch einlegen und die (teilweise) Löschung
aus dem Markenregister beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die neue
Marke der älteren Marke ähnelt und für gleiche Waren- und Dienstleistungsklassen
registriert werden soll (§ 42 MarkenG).
Eventuell eingegangene Widersprüche stellt das DPMA dem Markenanmelder
nach Fristende zu, um eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Wird die Markenanmeldung daraufhin zurückgezogen, endet das Verfahren.
Weiter hat der Anmelder die Möglichkeit, eine so genannte „Einrede der
mangelnden Benutzung“ geltend zu machen. Er wirft damit dem widersprechenden Markeninhaber vor, seine Marke in den letzten fünf Jahren nicht
ernsthaft benutzt zu haben und kann somit die Löschung der älteren Marke
erwirken (§ 43 MarkenG).
Werden Widerspruchsantrag und/oder Einrede aufrecht erhalten und findet
keine außeramtliche Einigung statt, so prüft das Deutsche Patent- und Markenamt
den Vorgang und die Einwände. Entweder wird die Marke im Register
belassen, wenn der Widerspruch nicht genügend begründet war oder
die Einrede zurecht erfolgte. Eine Teillöschung der neu eingetragenen Marke
wird dann vorgenommen, wenn beide Marken zwar identisch sind, jedoch
nicht für genau dieselben Waren- und Dienstleistungsklassen registriert wurden
und durch die teilweise Löschung dem Widerspruch abgeholfen werden
kann. Wenn notwendig, wird die neu registrierte Marke vollkommen aus dem
Register gelöscht und das Schutzrecht damit verwehrt.

Löschung einer Marke
Neben der Löschung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gibt es weitere
Umstände, die zur Löschung einer Marke führen können. Von Amts wegen
wird eine Marke gelöscht, wenn die Schutzdauer nicht rechtzeitig durch
Zahlung einer entsprechenden Gebühr verlängert wird. Ist es offensichtlich,
dass die Marke gegen die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG
verstößt, so kann sie ebenfalls von Amts wegen gelöscht werden.
Zudem kann der Markeninhaber selbst die Löschung beantragen, wenn er
beispielsweise einer außeramtliche Einigung in einem drohenden Widerspruchsverfahren
zugestimmt hat. Eine Löschung ist auch teilweise möglich
(§ 48 MarkenG).
Ein Löschungsantrag kann auch durch Dritte gestellt werden, wenn eine
Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt wurde (Verfall
gem. §§ 49, 53 MarkenG) oder aufgrund der bereits weiter oben erläuterten
absoluten Schutzhindernisse keine Gültigkeit besitzt (Nichtigkeit gem. §§ 50,
54 MarkenG).

Schutzdauer und -umfang
Die Schutzdauer einer registrierten Marke beginnt mit dem Anmeldestichtag
und dauert zunächst zehn Jahre. Sie kann für jeweils weitere zehn Jahre
verlängert werden. Die Gebühr für die Anmeldung einer Marke inklusive drei
zu bestimmender Waren- und Dienstleistungsklassen beträgt 300 Euro, für
jede weitere Klasse wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100 Euro
fällig. Die Verlängerungsgebühr für bis zu drei Klassen um weitere zehn
Jahre beträgt 600 Euro, für jede weitere Klasse ist zusätzlich ein Betrag von
260 Euro zu entrichten (Alle Angaben: Stand 2002).
Alles klar? :D

Anmelden kannste Deine Marke selber, die Infos dazu gibt's auf www.dpma.de zum Downloaden. Ein (Patent-)Anwalt kann neben der eigentlichen Anmeldung (die man auch als Nicht-Jurist vornehmen kann) durch Recherche prüfen, ob bereits eine ähnliche Marke für die von Dir beanspruchten Klassen registriert ist und Du mit Deiner Marke gegen Markenrechte Dritter verstößt.
 
Zuletzt bearbeitet:
@2ndreality
du kannst vorher mit dem musterschutz für das logo mit einem zusatzschriftzug anfangen. kostet viel weniger und kann als eine grundlage für ein evtl. unterlassungsverfahren dienen.
rob
p.s. frank, willst du langfristig deinen job als arzt behalten?
 
Schau dir doch mal das Buch "Recht für Grafiker und Webdesigner" an. Der Schreiberling ist aus einer Anwaltskanzlei und schreibt recht ausführlich (auch für Nichtjuristen) was man, wann, wo und wie schützen lassen kann und mit welchen Kosten man rechnen muß.
 
Ok, super! Danke für die Infos, da habe ich erstmal was zum selber recherchieren.

Das Buch war mir schon fast wieder entfallen, ich hatte das mal liegen gesehen, guter Tip :)

Frank
 
Zurück
Oben Unten