Mahnung. Fälligkeit und Zugang einer Rechnung???

K

klangundklang

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Hallo Leute,

ich habe mal eine Frage.

Ich schreibe gerade eine Mahnung und möchte alles richtig machen. (Seit 2 Jahren selbstständig und jetzt fangen die Kinderkrankheiten an)

Laut gesetzt ist das so:


"Der Schuldner einer Geldschuld kommt auch in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zahlt."

aber die Stelle mit Fälligkeit und Zugang verstehe ich nicht.

Zugang ist z.b bei mir der 22.2.07 Fälligkeit ist (7 Tage Zahlungsziel) der 29.02.2007 ab wann muss ich nun die 30 Tage zählen? Datum auf der Rechung oder ab dem Datum des Zahlungsieles?

danke
 
Entscheidend ist, wie du das Zahlungsziel in deiner Rechnung formuliert hast. Steht da "Zahlbar binnen 7 Tagen ab Rechnungserhalt", hast du Pech, da zählt die gesetzliche Frist, und der Schuldner kommt erst nach 30 Tagen in Verzug. Hast du aber angegeben "Zahlbar bis 29.02.07", gerät der Schuldner nach diesem Datum sofort in Verzug.
 
Also,

auf der sicheren Seite bist Du immer dann, wenn Du auf Deinen Rechnungen klip und klar angibst, wann diese zu zahlen ist.

Steht nur drauf "30 Tage netto", so ist die genaue Fäligkeit unbestimmt, Verzugszinsen können erst ab der 1. Mahnung berechnet werden.

Steht drauf "Zahlbar netto bis zum 30.03.2007", dann ist die Rechnung an diesem Tag fällig, ab diesem Tag können ohne weitere Mahnung Verzugszinsen berechnet werden.

Die von Dir zitierte Regelung ist neu ins BGB augenommen worden, um Fall 1 abzumildern. Schwierig finde ich sie allemal, den der Zugang der Rechnung ist unbestimmt (Man kann 1-2 Werktage nach dem Absenden annehmen, muß aber nicht immer stimmen).

Bin aber auch kein Jurist!

Auf der sicheren Seite bist Du aber zumindest für die Zukunft, wenn Du wie oben angegeben immer einen genauen Fälligkeitstermin auf Deinen Rechnungen nennst.

Ach und ja, es kann noch einen Unterschied geben, je nachdem ob Du für Private oder für Unternehmen tätig wirst...
 
Hallo Leute,

ich habe mal eine Frage.

Ich schreibe gerade eine Mahnung und möchte alles richtig machen. (Seit 2 Jahren selbstständig und jetzt fangen die Kinderkrankheiten an)

Laut gesetzt ist das so:


"Der Schuldner einer Geldschuld kommt auch in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zahlt."

aber die Stelle mit Fälligkeit und Zugang verstehe ich nicht.

Zugang ist z.b bei mir der 22.2.07 Fälligkeit ist (7 Tage Zahlungsziel) der 29.02.2007 ab wann muss ich nun die 30 Tage zählen? Datum auf der Rechung oder ab dem Datum des Zahlungsieles?

danke

Welchen Paragraphen zitierst Du denn hier? Einzelne Auszüge zu kommentieren ist immer ein wenig schwierig.

Spontan würde ich sagen, dass Dein Auszug nur greift, wenn Du eine Rechnung verschickst und keine Angaben zu Fälligkeit machst. Also beispielsweise der Fall es handelt sich um ein Handelsgeschäft und weder im Vertrag noch in der Rechnung wird eine Fälligkeit angegeben. In diesem Falle entsteht die Pflicht zur Gegenleistung (die Zahlung des Kunden) mit Vollendung Deiner Leistung (z.b. die Lieferung einer Ware).

Schickst Du nun die Rechnung ohne Angabe einer Fälligkeit, tritt der Verzug 30 Tage nach Eingang der Rechnung ein.
Früher war es so, dass in diesen Fällen der Schuldner erst mit Zugang der Mahnung in Verzug geriet.

Vorab noch ein Tip: Bei Rechnungen immer ein konkretes Fälligkeitsdatum angeben, also explizit z.B. 'Fällig am 29.2.2007'. Bei solch kalendarisch bestimmten Fälligkeiten kommt der Kunde mit Ablauf dieses Datums in Verzug. Mahnungen oder die o.g. 30 Tage Regelung ist dann nicht mehr relevant.

beste Grüsse
toelpel
 
Also ich hab dazu folgendes gefunden:

a) 30 Tages-Frist (§ 284 III)

Nach § 284 III kommt der Schuldner einer Geldschuld (die nicht aus einem Dauerschuldverhältnis stammt) unter den folgenden Voraussetzungen in Verzug:

  • Zugang einer Rechnung beim Schuldner. Die Rechnung des Gläubigers ist – ebenso wie die Mahnung i.S.v. § 284 I – als geschäftsähnliche Handlung zu qualifizieren, so daß insbesondere die Regeln der Stellvertretung sowie über Abgabe und Zugang entsprechende Anwendung finden.

  • Fälligkeit der Forderung. Diese tritt gem. § 271 I grundsätzlich sofort ein. Räumt der Gläubiger in der Rechnung ein weiteres Zahlungsziel ein (z.B. "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung"), so ist durch Auslegung zu ermitteln, was er damit bewirken will: Entweder soll die Fälligkeit erst zu diesem Zeitpunkt eintreten soll, so daß auch die 30 Tages-Frist erst dann zu laufen beginnt (im Ergebnis träte Verzug dann nach 44 Tagen ein). Denkbar ist auch, daß lediglich eine einseitige (rechtlich unverbindliche) Aufforderung vorliegt, bereits innerhalb der bezeichneten Frist zu zahlen, die auf den Verzugsbeginn keine Auswirkungen hat.

  • Ablauf von 30 Tagen seit dem späteren dieser beiden Zeitpunkte.

Ist anscheinend von Fall zu Fall verschieden, je nachdem wie die Firmen das auslegen. Hast dazu was in den AGB's des Gläubigers gefunden?
 
ich nehem an du hast nicht geschrieben "binnen 7 tagen nach erhalt" sondern nach rechnungsdatum.
ich mach es eigentlich kundenabhängig wann es mit den mahnungen losgeht.
in der regel kann ich dazu raten 1 woche nach verstreichen des zahlungsziels ein freundliches erinnerungsschreiben, nach einer weiteren woche 1. mahnung mit angemessener frist
 
In der von Dir zitierten Vorschrift müssen beide Voraussetzungen - also Fälligkeit UND Zugang erfüllt sein um den Schuldner in Verzug zu setzen.

Soweit ich mich richtig erinnere ist nur der Zugang von Willenserklärungen und Abwesenden (§ 130 I 1 BGB) gesetzlich geregelt.
Bei der Rechnung handelt es sich um eine sogenannte verkörperte (= gespeicherte und wiederholt wahrnehmbare) Willenserklärung.
Der Zugang erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt (z.B. sein Briefkasten) und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Bei Geschäftsadressen also nicht am Wochenende oder Feiertag.

Wenn die Rechnung z.B. per Post am Montag verschickt wurde, ist mit dem Zugang am Dienstag zu rechnen. Die Fälligkeit wäre meiner Meinung nach (sicherheitshalber) 7 Tage nach dem Zugang festzusetzen.
In Zukunft solltest Du besser ein festes Datum als Zahlungsziel festlegen.

Bin aber auch kein Jurist.

ciao
Chris
 
Also mein Rechungstext lautet



Bitte überweisen Sie den genannten Rechnungsbetrag bis zum 02.03.2007 an das unten stehende Konto.
Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum.

und oben natürlich im Briefkopf das Datum an dem die Rechnung geschrieben wurde. Von diesem Datum ab zähle ich sieben Tage dazu. so komme ich dann auf den 2.3.07

Also lege ich ja fest bis wann zu zahlen ist
 
sichdenvorrednernanschließt

Wenn Du von vornherein eine klare Zahlungsfrist setzt, dann kommt der Schuldner mit Ablauf sofort in Verzug.
Meine Empfehlung: Mach es wie <klangundklang> oder verwende diese Formulierung:
"Bitte bezahlen Sie diese Rechnung ohne Abzug bis zum (Datum angeben) - mein Tipp: maximal 7 Tage, die 30 Tage sind Vergangenheit. Oder willst Du 30 Tage für Deinen Kunden Bank spielen? Die Leistung hast Du doch auch sofort erbracht. Weshalb also bereitwillig auf die Gegenleistung warten?

Vermeide unter allen Umständen die Formulierung: "ist zahlbar..."! Denn damit sagst Du nur, das die Rechnung zahlbar ist, eine Aufforderung zur Zahlung ist darin jedoch nicht zu erkennen. (Es ist wie mit den Pilzen: Alle Pilze sind essbar, manche eben nur einmal).
 
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Wie ist das jetzt mal aus der Sicht des Kunden?

Ich habe zB folgendes Problem, ich habe bei meiner nebenberuflichen Selbstständigkeit eine offene Rechnung von ca. 1500 EUR die ich zahlen muss.

Jetzt ist die Rechnung schon 3 Tage überfällig (Zahlungsziel war 30 Tage), ich bin mir nicht sicher ob ich die Rechnung innerhalb der nächsten 3 Wochen schaffe zu bezahlen.
Ich habe nämlich so kalkuliert das ich die mit der Rückzahlung Einkommenssteuer ausgleiche (Erklärung hat meine Steuerberaterin gemacht und ist Anfang März beim Finanzamt eingegangen).

Ich bin schon seit fast 3 Jahren eigentlich ein guter Kunde bei der Firma nur habe jetzt halt n bissel Angst was mir so blüht, klar habe ich ein schlechtes Gewissen, weil sowas scheiße ist!

Mit was muss ichn jetzt rechnen? Gericht und gleich verschulden oder kann man so irgendwas mit der Firma einigen?

Wär für jede gute Antwort dankbar!!!
 
madness-phil.... keine sorge, so schnell passiert nichts schlimmes, vor allem wenn du, wie du sagst, schon lange guter kunde bist.
in der regel bekommst du ein erinnerungsschreiben und dann 1., 2. und 3. mahnung bevor was passiert.
ruf am besten dort in der buchhaltung an und erkläre freundlich daß du derzeit einen engpass hast und daß du das geld so schnell wie möglich überweisen wirst.
die meisten sehen das dann nicht mehr so eng...vor allem wenn es einmal in 3 jahren vorkommt :)
 
Danke,

naja das ist nicht das erste Mal das ich von denen ne Zahlunserinnerung bekomme.
Habe mich in der Zeit aber schon 3 Mal zu einem Rabatt hochgearbeitet der jetzt bei 8% liegt und bei Grossbestellungen die ich auch schon öfter hatte dann noch extra 5%.

In welchem Abstand kommen denn sone Mahnungen?

Dachte nur das da gleich was mit Gericht und Schulden etc. kommt!

Phil
 
mahnungen schickt jeder in unterschiedlichen zyklen. die meisten entweder alle 7 tage oder alle 14 tage. kommt natürlich auch auf das zahlungsziel an.
bevor du einen mahnbescheid bekommst wird so einiges an zeit verstreichen, aber man sollte natürlich immer so schnell wie möglich zahlen...ich kämpfe grade damit dass viele meiner kunden sich sehr viel zeit beim zahlen lassen...auf dauer kann einem das echt das genick brechen.
frag doch dort mal an ob sie einverstanden wären wenn du in raten zahlst, oder vielleicht erstmal 50% der rechnung begleichst.
wenn man gut mit den lieferanten kann lassen diese sich auch gerne auf eine kurzfristige stundung der forderungen ein...liegt immer im eigenen ermessen und an der firmenpolitik jedes einzelnen unternehmens.
gruß
sascha
 
Wobei das mit den Mahnungen mit Vorsicht zu genießen ist. Nach Ablauf dieser 30 Tage Frist (ab dem Zeitpunkt zu sehen, wo die Zahlung hätte eingehen müssen) gerät der Kunde automatisch in Verzug und dann kann der Gläubiger theoretisch ohne weitere Ankündigung oder Mahnung eine gerichtliche Klage einreichen. Dafür muss er sich nicht einmal einen Anwalt nehmen.
Macht zwar selten jemand, aber es sollte klar sein, dass Mahnungen eine reine "Nettigkeit" des Gläubigers sind um die Sache möglichst außergerichtlich regeln zu können und dem Schuldner die Chance ebenfalls zu lassen.

Das Beste ist wirklich rede mit den Leuten und lass das nicht so vor sich hin plätschern nach dem Motto "ich hab ja noch viel Zeit weil die mich 4 mal abmahnen müssen". Müssen sie nämlich nicht. ;)
Und es wär ja sicher auch für die zukünftige Zusammenarbeit besser es direkt zu einer Aussprache zu bringen.
 
ich bin mir zwar nicht ganz sicher, meine aber damals in der berufsschule gelernt zu haben daß unter kaufleuten gemahnt werden MUSS (aussergerichtliches mahnverfahren).
im endeffekt isses eh egal, denn man muss so oder so zahlen und als fairer geschäftspartner auch möglichst zügig :)
 
Brauche jetzt zu dem Thema auch mal Rat – ein langjähriger Kunde zahlt immer später, weil er rausgekriegt hat, dass meine Geduld lang ist. Jetzt ist sie (4 Monate später) aber am Ende.

Problem: Der Kunde selbst ist nicht schuld, sondern die Rechnungsabteilung. Beim Kunden habe ich 2x freundlich angerufen, er hat alles überprüft und meinte: Er geht davon aus das alles klappt und: es täte ihm leid, ich hätte ja ein Recht auf das Geld.
Jetzt ist eine Mahnung dran.

- Wie ist das jetzt: Schreibe ICH die Mahnung, oder muss ich damit einen ANWALT beauftragen?
- Ich kann doch 6 Prozent über Überziehungszins verlangen ab Rechnungsfälligkeit, also 18%, oder? Irgendwo habe ich gelesen: Über Basiszins, also insgesamt 8%. Das wäre ja lächerlich, denn ich zahle ja Überziehungszins für das Geld das mir der Kunde nicht überweist, und nicht Basiszins. Und es geht um immerhin 7000 Ocken, da sind die Zinsen keine Peanuts mehr.
 
Falls noch nicht gemacht, würde ich ihm erstmal eine schriftliche Zahlungserinnerung zuschicken mit einem Zahlungsziel bis zum soundsovielten. Wenn er dann nicht sputet, einem Anwalt den Kram in die Hand drücken. Kannst es natürlich vorher noch mit Inkasso versuchen, zieht aber bei vielen Kunden nicht mehr, weil die wissen, dass ein Inkasso-Unternehmen auch nichts machen kann. Verursacht also im schlechtesten Fall nur noch mehr Kosten und zum Anwalt musst du anschließend dann trotzdem doch.

Wenn du es dir zutraust das alles zu managen, kannst du das natürlich auch alleine machen mit der Klage, der Anwalt ist ein muss, würde ich aber nicht empfehlen. Der hat schließlich mehr Ahnung davon als unser Designer-Einer.
 
Falls noch nicht gemacht, würde ich ihm erstmal eine schriftliche Zahlungserinnerung zuschicken mit einem Zahlungsziel bis zum soundsovielten. Wenn er dann nicht sputet, einem Anwalt den Kram in die Hand drücken. Kannst es natürlich vorher noch mit Inkasso versuchen, zieht aber bei vielen Kunden nicht mehr, weil die wissen, dass ein Inkasso-Unternehmen auch nichts machen kann. Verursacht also im schlechtesten Fall nur noch mehr Kosten und zum Anwalt musst du anschließend dann trotzdem doch.

Wenn du es dir zutraust das alles zu managen, kannst du das natürlich auch alleine machen mit der Klage, der Anwalt ist ein muss, würde ich aber nicht empfehlen. Der hat schließlich mehr Ahnung davon als unser Designer-Einer.
Ich verstehe die Vorgehensweise nicht.
Inkasso? Anwalt? Kosten? Warum so kompliziert?

Der Kunde zahlt nicht nach der ersten Frist, also ruf ihn an und sprich mit ihm.
Im Regelfall zahlt er nach diesem Telefonat zügig, im anderen Fall kommt das Honorar immer noch nicht.
Du bist ein ganz Netter und schreibst ihm eine Zahlungserinnerung mit dem genauen Betreff, Re-Nr, Betrag etc und einer erneuten kurzen Frist. Im Addendum führst Du an, dass Du nach dem erneut gesetzten Termin und immer noch ausstehendem Zahlungseingang beim zuständigen Gericht einen schriftlichen Mahnbescheid erlassen und die ab dann entstehenden Anwalts-, Aufwands- und Verzugskosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung stellen wirst.
Du gehst zum Schreibwarengeschäft und kaufst Dir einen Vordruck zum Mahnbescheid. Diesem liegt meist eine Info über das weitere Procedere bei. Alles Weitere ergibt sich.Punkt.

Viel Erfolg, Gruß, Al
 
Danke Moya, so werde ich es machen.

Al, das Problem ist: Die Rechnung schreibe ich Person A im Unternehmen X. Person A war selber mal selbständig und ist selber empört und hängt sich gleich ans Telefon. Nur: Sie ist nicht fürs bezahlen zuständig, sondern dafür ist Person Y zuständig. Person Y reagiert aber nicht, weil sie nämlich nach einer Devise handelt: Zöger die Zahlung hinaus solange geht, und kassier für das Geld solange Zinsen. :cool:
Ich kann Person Y auch nicht selber ansprechen, weil ich sie nicht kenne. Also muss ich juristisch korrekte Schritte gehen. Die freundliche Tour fahre ich parallel gegenüber Person A, was mein Kunde ist. ich erkläre ihm, was ich tue, und dass mir leider nix anderes bleibt. Er versteht das, und bleibt *hoffentlich* weiter mein bester Kunde.
 
Was aber meiner Ansicht nach dennoch nichts am juristisch und zeitlich korrekten Procedere in puncto Mahnbescheid ändert.
Wie auch immer, ich wünsche Dir, dass Du Erfolg damit hast. :)
 
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