Mahngebühren ignoriert

Sowie ich das sehe, befindet er sich immernoch im Verzug, da er die Rechnung nicht vollständig beglichen hatte (inkl. Verzugszinsen und gebühren).
Daher wäre der Streitwert also schon mind. die komplette Rechnung. Müßtest aber mal einen RA fragen, und ggf. ein Mahnverfahren in die Wege leiten..

Weiterhin kannst ihm einen netten brief schreiben, daß demnächst ein Mahnverfahren gegen ihn eingeleitet wird, und ihm die Paragraphen um die Ohren hauen. Was bei Privatanwendern wirkt, wirkt manchmal auch bei Unternehmen.
 
yosemite schrieb:
nur das sich keine sau ähmm gericht / betreibungsamt* (schweiz) sich um einen fall mit einem streitwert von über 8 euro kümmern wird.

*mahnverfahren zuständig bzw. einforderung

Ich wollte mit meinem posting auch nur darauf hinweisen, dass das was einige hier von sich gegeben haben, schlicht und ergreifend falsch ist.
Konkret bezog sich das auf das Posting von Timmi, der behauptete, dass Mahngebühren bei der ersten Mahnung nicht zulässig seien.. :rolleyes:
 
flieger schrieb:
Wo ist denn da der Unterschied ;)

Kanalreinigung zahlt besser und ist lustiger..

Waren die meiste Zeit nur draußen bei Sonnenschein (und Sonnenfinsternix live beobachtet) und haben die Regenwasserkanäle geputzt. Schacht auf, Korb ausklopfen und abspülen (war ja nur Dreck drin, also Erde und so), Rüssel rein, HD-Düse arbeiten lassen, Rüssel raus, klappe zu, weiter..
Also wirklich "gestunken" hats nur in den selteneren Fällen..
 
Da kenn ich nix - nach 2 maliger IGNIRIERUNG der Zahlungserinnerung wandert alles sofort zum Inkassounternehmen...
 
Guru Spack schrieb:
Richtig. Zunächst muss erstmal eine Zahlungserinnerung mit einer Fristsetzung erfolgen.
Davon abgesehen, Rechnung anfang September, Zahlung mitte Oktober, ist doch ganz normal. Ich habe einige Kunden mit einem Zahlungsziel von drei Monaten!
Nicht (mehr) in Deutschland. Das Schuldrecht im BGB wurde nämlich geändert.
Klick -> BGB
BGB § 286 Verzug des Schuldners
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
 
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