MacBook Wasserschaden !Help!

Und? Schon versucht, einzuschalten??
 
palmann2 schrieb:
Für was braucht man dann 'ne Haftpflicht?

Gruesse, Pablo
Hi Pablo, wie der Name sagt: Haft - Pflicht. Wenn Du einem anderen gegenüber in die Haftung (für einen Schaden, eine Verletzung) genommen wirst. Die Haftpflicht-Versicherung deckt selbstverschuldete Schadenfälle gegenüber anderen.

Nur als Beispiel, wie es von den Vers.-Agenten gerne vorgebracht wird: Also wenn Du als unachtsamer Fussgänger gedankenverloren auf die Fahrbahn trittst und ein Tankwagen muss Dir ausweichen und rammt dadurch einen Ampelmast, der widerum auf den Tanker kracht und die Wandung durchschlägt und dafür sorgt, dass das Benzin ausläuft und in die Kanalisation gelangt. Dann müsstest Du in diesem Fall den Tanker, den Ampelmast, das ausgelaufene Benzin und den Feuerwehreinsatz fürs abpumpen und den Polizei-Einsatz für die Absicherung bezahlen. Is teuer, kann Dich lebenslang ruinieren. Dafür ist dann die Haftpflicht-Versg. da.

Wird gerne für solche Zwecke wie hier beschrieben "missbraucht".
Sollte also auf jeden Fall mit einem Agenten, der sich guuut mit der Materie auskennt, besprochen und formuliert werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
In einem solch extremen Fall wird der Passant eher verschwinden ;)
 
goldmusic schrieb:
Und? Schon versucht, einzuschalten??


ich werde es nicht einschalten. Geh nächste Woche mal zu Gravis und lass es durchchecken. Hoffe halt, dass die es auch richtig saubermachen bzw. untersuchen werden, und nicht nur ein wenig den Saft aus den Tasten kratzen und es mir wiedergeben.
Habe aber auch in einem älteren Posting gelesen, dass man es doch besser zu Apple direkt schicken soll, da Gravis nicht alle Fehler behebt. (Kommt ja aber auch auf den MA an). Habe die Möglichkeit nach MA oder nach KA zu fahren.
Welcher Shop ist denn der bessere ?
Meine pers. Daten konnte ich jetzt halt auch nicht mehr sichern. Hoffe doch, dass die MA von Gravis nicht besonders an denen Interresiert sind.
Kann ich mir die Fahrtkosten eigentlich auch über die HP wieder holen, oder bleib ich darauf sitzten?


Gruss
 
palmann2 schrieb:
Für was braucht man dann 'ne Haftpflicht?

Gruesse, Pablo

Wenn man einem Dritten, zu dem man in keinem Beziehungsverhältnis steht, einen Schaden zufügt.

Beispielsweis, die gleiche Sache wie du geschildert hast, ich sitze in einem Restaurant und mache dass, das dein Freund gemacht hat, mit meinem Tischnachbarn, die ich aber sonst nicht kenne.
Das ist dann ein klassischer Haftpflichtschaden.
 
uwm schrieb:
Einschalten, hoffen das es kräftig raucht und der Haftpflicht melden.

Schadenanzeige zusammen mit dem Versicherungsmenschen ausfüllen und darauf achten, das die so formuliert ist, das die Versicherung keinen Grund findet, die Regulierung abzulehnen und ein neues Book bezahlen lassen.

Ansonsten den Freund in Regress nehmen.

Wenn er seinen Freund in Regress nehmen könnte, würde auch die Haftpflichtversicherung zahlen.

Das Book ist ja anscheinend nur 4 Monate alt, was machst Du denn, wenn der Apple Händler keinen Schaden feststellen kann und in einem halben Jahr hat sich die Schorle doch durch das Logicboard gefressen und es ist komplett hin ...
:rolleyes:
 
Scratty schrieb:
:confused: was denn nu'?

Ich verweise auf meinen Beitrag in Post #15


Schäden an geliehenen Dingen sind i.d.R. (es gibt Ausnahmen) nicht über eine Haftpflicht versichert. Ein weiteres Beispiel: Beim Umzug geholfen und den Fernseher aus der Hand fallen lassen. Funktioniert auch nicht.

Wenn Du Gefälligkeitsschäden versichert hast dann wird auch der Schaden bei Deinem geschilderten Umzug bezahlt. Allianz hat sowas zum Beispiel drin genau wie Schäden durch nicht deliktfähige Kinder bis 3.000 Euro und und und.
 
Ramon87 schrieb:
Auf die Heizung legen ist totaler Schwachsinn. Schon mal etwas von Kodenswasser gehört? Dest. Wasser ist auch totaler Schwachsinn, dass reinigt nicht.
Lass das Teil von jemandem anschauen, der Ahnung davon hat. Vom Service anschauen lassen würde ich es nicht. Einmal als Flüssigkeitsschaden in der Datenbank registriert, kannst du weitere Garantieansprüche über den Haufen werfen.

Meld dich bei mir mal via PM, dann klären wir alles weitere.

Wie gesagt ich habe Milch in meinen IBM gekkloppt. Das Ding hochkannt und eine wenig geöffnet auf die Heizung gestellt und es läuft heute noch.

Kondeswasser hast Du wenn Du Dein Laptop bei minus 5 Grad über Nacht im Auto lässt und dann in die 25 Grad warme Bude holst.
 
palmann2 schrieb:
Für was braucht man dann 'ne Haftpflicht?

Gruesse, Pablo

Laut Paragraph 823 im BGB haftest Du für alles was Dritte durch Dich oder Deinen Besitz an Schaden erleiden. Du haftest mit Deinem gesamten Vermögen und wenn nötig ein Leben lang.

Deswegen ist die Haftpflicht die wichtigste Versicherung überhaupt. Generell sollte man bei Versichrungen nicht auf den Preis schauen aber gerade bei der Haftpflicht sollte man einen Premium Partner wählen.

Wichtig ist heute auch die Forderungsausfalldeckung. Sollte Dir jemand einen Schaden zufügen und dieser Mensch hat keine Haftpflicht und auch kein Geld wird Dein Schaden von Deiner eigenen Versicherung übernommen. Es geht hier aber nicht um ein Macbook oder eine beschädigte Tischdecke sondern um große Dinge ab 2.500 Euro aufwärts.

Die Haftpflicht ist auch eine passive Rechtschutzversicehrung. Sollte jemand einen unberechtigten Anspruch gegen Dich erheben wollen so wird Deine Haftpflicht, wenn nötig, sogar vor Gericht vertreten.
 
3 Postings hintereinander, und dazu noch so lange... nicht schlecht ;)
 
Mure schrieb:
Laut Paragraph 823 im BGB haftest Du für alles was Dritte durch Dich oder Deinen Besitz an Schaden erleiden. Du haftest mit Deinem gesamten Vermögen und wenn nötig ein Leben lang.

Es ist Unsinn zu behaupten, man haftet ein Leben lang. Zivilrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung.
In einem solchen Fall (Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB) gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren.
 
netzwerk schrieb:
Es ist Unsinn zu behaupten, man haftet ein Leben lang. Zivilrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung.
In einem solchen Fall (Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB) gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren.

Die Anspruchstellung verjährt nach drei Jahren. Den Schaden dem man einem anderen zufügt muss man voll tragen und nicht nur 3 Jahre lang. Erst mal richtig forschen eh Du so etwas immens fahrlässiges schreibst.
 
Mure schrieb:
Die Anspruchstellung verjährt nach drei Jahren.
Eine Anspruchsstellung (was auch immer das genau sein soll) kann nicht verjähren. Die Verjährung ist eine rechtshemmende Einrede und beeinflusst deswegen lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, um ganz genau zu sein. Der Schuldner kann den Anspruch auf Schadensersatz nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verweigern. Ich verweise mal dezent auf Dr. Hans Brox Bundesverfassungsrichter a. D., Allgemeiner Teil des BGB im Carl Heymanns Verlag :cool:

Mit anderen Worten: Der Gläubiger kann den Anspruch auf Schadensersatz nach drei Jahren stellen, aber der Schuldner kann nach drei Jahren den Anspruch verweigern (und wäre ja blöd wenn er es nicht macht).
 
netzwerk schrieb:
Eine Anspruchsstellung (was auch immer das genau sein soll) kann nicht verjähren. Die Verjährung ist eine rechtshemmende Einrede und beeinflusst deswegen lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, um ganz genau zu sein. Der Schuldner kann den Anspruch auf Schadensersatz nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verweigern. Ich verweise mal dezent auf Dr. Hans Brox Bundesverfassungsrichter a. D., Allgemeiner Teil des BGB im Carl Heymanns Verlag :cool:

Mit anderen Worten: Der Gläubiger kann den Anspruch auf Schadensersatz nach drei Jahren stellen, aber der Schuldner kann nach drei Jahren den Anspruch verweigern (und wäre ja blöd wenn er es nicht macht).

Wenn ich heute einem einen Schaden zufüge und der ist ein Leben lang körperlich geschädigt und kann nie mehr arbeiten gehen und sein Verlust geht in die Mios., dann kann ich nach drei Jahren den Anspruch erneut prüfen ?

Wenn heute ein Urteil gefällt wird das ich jemandem jeden Monat 1200 euro zahlen muss weil er durch meinen Schaden nie mehr arbeiten gehen kann dann kann ich dem nach 3 Jahren widersprechen und brauche nicht weiter zahlen.

Kollege das wäre zu einfach findest Du nicht auch ?
 
mir is zwei mal nen pott kaffee in mein altes HP book gelaufen..
(fragt mich nich wie ich das zweimal geschafft hab)
habs auf jeden fall ganz normal angelassen und als es dann alles trocken war auseinander gebaut und sauber gemacht...
dürfte doch beim MB auch machbar sein oder?
also ich mein weil apfelschorle klebt ja schon nen bisschen ;)
viel erfolg.. das wird schon
 
Mure schrieb:
Wenn ich heute einem einen Schaden zufüge und der ist ein Leben lang körperlich geschädigt und kann nie mehr arbeiten gehen und sein Verlust geht in die Mios., dann kann ich nach drei Jahren den Anspruch erneut prüfen ?
Ich hoffe nicht, dass wir Kollegen sind :rolleyes: Wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist die Verjährungsfrist natürlich dreißig Jahre (§ 197 I Nr. 3). Ich würde dir nur empfehlen nicht mehr als drei Jahre zu warten, bevor du zu einem Rechtsanwalt gehst, um deinen Anspruch durchzusetzen. Und was du da von Widerspruch erzählt hast, ist doch eine ganz andere Geschichte, die damit jetzt überhaupt nichts zu tun hat.
 
Mure schrieb:
Laut Paragraph 823 im BGB haftest Du für alles was Dritte durch Dich oder Deinen Besitz an Schaden erleiden. Du haftest mit Deinem gesamten Vermögen und wenn nötig ein Leben lang.

Deswegen ist die Haftpflicht die wichtigste Versicherung überhaupt. Generell sollte man bei Versichrungen nicht auf den Preis schauen aber gerade bei der Haftpflicht sollte man einen Premium Partner wählen.

auf den preis sollte man schon schauen, aber erst nachdem man eine perönliche risikoanalyse gemacht- und sich anschließend die agb durchgelesen hat.

ein hoher preis bürgt noch lange nicht für eine hohe qualität - leider.
 
netzwerk schrieb:
Ich hoffe nicht, dass wir Kollegen sind :rolleyes: Wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist die Verjährungsfrist natürlich dreißig Jahre (§ 197 I Nr. 3). Ich würde dir nur empfehlen nicht mehr als drei Jahre zu warten, bevor du zu einem Rechtsanwalt gehst, um deinen Anspruch durchzusetzen. Und was du da von Widerspruch erzählt hast, ist doch eine ganz andere Geschichte, die damit jetzt überhaupt nichts zu tun hat.

Dann haben wir aneinander vorbei gesprochen. Entschuldige.
 
@Mure: Ist doch kein Problem, ist ja nix passiert :)
 
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