MacBook: startet nicht, kein Garantiefall? Abzocke?

Hmpf, ich glaube ihr redet an einander vorbei. Es stellt sich ja auch die Frage was eine Datenrettung ist. Ist eine Datenrettung zwangsweise ein Backup oder ist eine Datenrettung schlicht die Rettung der Daten, auf welche Weise auch immer. Oder anders formuliert, wenn der Kunde mit seinem Latein am Ende ist und den Rechner nicht mehr in Gang bringt, sind seine Daten für ihn zunächstmal weg. Schafft der Händler es den Rechner wieder zum Laufen zu bringen - wodurch auch immer - hat er ja die Daten für den Kunden wieder zugänglich gemacht und gerettet, oder nicht? Der Kunde kommt und sagt "Bitte retten sie meine Daten" - der Händler bringt den Rechner in Gang und sagt "Bitteschön, hier sind ihre Daten". Somit wäre der Auftrag dann erfüllt, wobei das natürlich trotzdem übelste Abzocke bleibt. Ich glaub, da müssten sich Juristen die Köpfe drüber zerbrechen, aber ob das lohnt bei dem Streitwert?
 
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Der Auftrag zur Datenrettung ist konditional.
"Wenn die Festplatte defekt ist..." (ist sie aber nicht)
 
Verbraucherzentrale NRW sagt dazu:


Bei Reklamationen darf nicht abkassiert werden
Verkäufer von Produkten der Unterhaltungselektronik, Elektrogeräten oder Computerhändler fordern öfter für angeblich unberechtigte Reklamationen Aufwendungsersatz in Form einer Bearbeitungspauschale von ihren Kunden. In der Zeit der Gewährleistung, innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf, wirken solche Methoden äußerst kundenabschreckend, denn oft kann der Laie nicht einschätzen, ob ein Mangel oder nur ein Bedienungsfehler vorliegt. Der Kunde wird also davon abgehalten, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Dabei haben Käufer in der Gewährleistungszeit starke bzw. „eindeutige“ Rechte. Tritt ein Fehler am Produkt auf, muss der Händler dafür gerade stehen, indem er die Ware nach Wunsch des Kunden repariert oder ein mangelfreies Exemplar liefert. In der Regel gilt: Ist die Reparatur zweimal gescheitert, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten (defektes Gerät zurückgeben und Geld zurück bekommen) oder den Kaufpreis mindern.
In der Gewährleistungszeit, so die Meinung von Gerichten, rechnet der Kunde bei einer Reklamation allenfalls damit, dass diese als unberechtigt zurückgewiesen wird. Da der Verkäufer die Pflicht zur Reparatur hat, liege es in seinem Interesse, die Störungsursache zu finden. Die Kunden können also eine kostenlose Fehlersuche erwarten. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.10.1999, AZ: 6U 161/98) und das OLG Hamm (Urteil vom 27.09.1999, AZ: 13U 71/99) haben daher Klauseln im Kleingedruckten als unwirksam angesehen, in denen dem Verbraucher die Untersuchungskosten für die Fehlersuche auferlegt wurden.



und:


Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags
Nachbesserung und Ersatzlieferung
Hat der Kaufgegenstand einen Mangel, können Verbraucher zunächst einmal nur die so genannte Nacherfüllung verlangen. Es gibt zwei Arten der Nacherfüllung: die Reparatur und die Ersatzlieferung. Grundsätzlich hat der Käufer ein Wahlrecht. Ist dem Verkäufer die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie ablehnen und die andere Form der Nacherfüllung wählen.

Der Verkäufer darf also etwa den vom Kunden verlangten Austausch eines Computers ablehnen, wenn ein Ersatzgerät übermäßig teuer wäre. Dann muss sich der Kunde mit einer Reparatur zufrieden geben. In der Regel kommt bei geringwertigen Waren, bei denen sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt, eher eine Ersatzlieferung in Betracht, bei höherwertigen Produkten eine Reparatur.

Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen.

Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die Nachbesserung in der Regel höchstens zweimal dulden muss, bevor er von seinen weiter gehenden Rechten Gebrauch machen kann.

In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel einem Computer allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
Die Kosten jeder Nacherfüllung, ob Reparatur oder Ersatzlieferung, trägt allein der Verkäufer. Er darf dem Käufer beispielsweise weder Porto fürs Einsenden an den Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen.



Bei der Lösung des Problemes "Das Gerät sei - durch welche Fehlbedienung auch immer - in einen seltsamen Zustand geraten.
Der Kernel sei abgestürzt und habe nicht weiter gebootet.
Durch sein Fachwissen und seine Erfahrung habe er - Chef des Ladens - das Problem gelöst
" ist eine kostenfreie Gewährleistung durch den Händler zu erwarten.

Hier gilt die gestzliche Gewährleistungspflicht des Händlers, zu der er verpflichtet ist!!


Frank.
 
Hmpf, ich glaube ihr redet an einander vorbei. Es stellt sich ja auch die Frage was eine Datenrettung ist. Ist eine Datenrettung zwangsweise ein Backup oder ist eine Datenrettung schlicht die Rettung der Daten, auf welche Weise auch immer. Oder anders formuliert, wenn der Kunde mit seinem Latein am Ende ist und den Rechner nicht mehr in Gang bringt, sind seine Daten für ihn zunächstmal weg. Schafft der Händler es den Rechner wieder zum Laufen zu bringen - wodurch auch immer - hat er ja die Daten für den Kunden wieder zugänglich gemacht und gerettet, oder nicht? Der Kunde kommt und sagt "Bitte retten sie meine Daten" - der Händler bringt den Rechner in Gang und sagt "Bitteschön, hier sind ihre Daten". Somit wäre der Auftrag dann erfüllt, wobei das natürlich trotzdem übelste Abzocke bleibt. Ich glaub, da müssten sich Juristen die Köpfe drüber zerbrechen, aber ob das lohnt bei dem Streitwert?

Genau das ist des "Pudels Kern". Besser hätte ich es auch nicht ausdrücken können. Ursprung der ganzen Auslegungsschwierigkeiten ist die allgemein gehaltene Auftragserteilung (die definitiv erfolgt ist). Diese lässt auch die obige Interpretation zu. Entweder man grenzt den Auftrag konkret ein oder man lässt, wenn dies mangels genauer Kenntnis des Fehlers nicht möglich ist, auf dem Auftrag vermerken, dass nach Fehlerdiagnose und noch vor Auftragsdurchführung zwingend ein Rückruf erfolgen soll, um die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. So kann man Missverständnissen und unerwartete Rechnungen vorbeugen.
 
da in dem satz "Daten Retten, Falls festplatte defekt" aber genau beschrieben ist WANN erste eine datenrettung zustande kommt wurde der vertrag nicht in anspruch genommen. Jurmac da muss ich performa recht geben.

er war mit dem macbook dort weil es augenscheinlich defekt war, die daten lassen wir mal außen vor. Wenn es nun den anschein gemacht HÄTTE, das die festplatte DEFEKT ist und ausgetauscht werden müsste, dann könnte man von einer datenrettung sprechen.

Da dies aber nicht der fall war und lediglich das macbook soweit wieder lauffähig gemacht wurde das er an seine, auf dem Book befindlichen daten herankommt, ist es in dem sinne keine Datenrettung von der Festplatte sondern lediglich wieder ein zugreifen auf diselbigen möglich.

Da an der festplatte nix gemacht wurde hat der händler wohl kein recht auf die bezahlung.

Inwiefern DU nun eine Datenrettung auslegst ist eine andere sache, für die man aber nicht persönlich werden muss. es wurde nunmal ausdrücklich hingewiesen WANN es zu einer Datenrettung kommt, wäre der satz mit der festplatte nicht vorhanden, wäre es eine auslegungssache gewesen. Ist es aber nicht !

gruß

Nico
 
@Nico

Richtig. Aber es ging jetzt nicht darum, ob die Zahlung zu Recht oder Unrecht erfolgte (ich hatte ja schon auf mögliche Ansprüche auf Rückzahlung hingewiesen), sondern performa ist der Meinung, dass von Anfang an gar kein Vertrag zustande gekommen und das ist schlichtweg falsch.

jurmac
 
gut, ein vertrag ist zu stande gekommen, aber er wurde nicht in anspruch genommen :)

gruß

Nico
 
Naja, wie sagte der Schwarze Ritter in "Die Ritter der Kokosnuss" nachdem ihm beide Arme und Beine abgeschlagen worden sind: "Einigen wir uns auf ein Unentschieden?" :p
 
Bei der Lösung des Problemes "Das Gerät sei - durch welche Fehlbedienung auch immer - in einen seltsamen Zustand geraten.
Der Kernel sei abgestürzt und habe nicht weiter gebootet.
Durch sein Fachwissen und seine Erfahrung habe er - Chef des Ladens - das Problem gelöst
" ist eine kostenfreie Gewährleistung durch den Händler zu erwarten.
Wieso?
Beim Kauf entsprach es doch der vereinbarten Beschaffenheit.
Sonst hätte man es ja nicht 6 Monate benutzt.

performa ist der Meinung, dass von Anfang an gar kein Vertrag zustande gekommen und das ist schlichtweg falsch.
Aber du verrätst uns nicht, warum, oder?
Ich hab begründet, warum ich nicht denke, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.


Im übrigen:
Was macht der Unternehmer denn hier geltend?
Eine Forderung aufgrund angeblich erfolgter "Reparatur des Dateisystems", wie der Rechnung zu entnehmen ist.
Und das hat er geleistet.
Geschweige denn, dass es - wie ich meine - in Auftrag gegeben wurde.

Der Unternehmer kann nicht einfach sagen "Das war Trick 17, lieber Kunde.
Daraus erhebe ich eine Forderung
".
 
Zuletzt bearbeitet:
@ performa

Ein jedweder Vertrag, so auch ein Werkvertrag, kommt durch ein Angebot und eine entsprechende Annahme zustande. Angebot und Annahme können grundsätzlich formfrei und sogar konkludent (stillschweigend) durch eine Handlung eines Beteiligten erklärt werden. Vorliegend ging der Threadersteller zum Händler und sagte sinngemäß: "Mein Macbook geht nicht mehr, mache eine Datensicherung, sofern die Festplatte defekt ist.". Dies ist ein ausdrückliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages gewesen. Der Händler hat daraufhin einen schriftlichen Auftrag gefertigt und das MacBook an sich genommen. Dies ist bereits die (konkludente) Annahme des Angebotes gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Völlig unerheblich für diesen Vertragsschluss ist, ob der Händler diesen Auftrag sodann ordnungsgemäß ausgeführt hat und die Zahlung des Werklohnes zu Recht fordern konnte. Ein Werkvertrag liegt vor, weil der Threadersteller einen konkreten Erfolg vom Händler erwartete und zwar eine Datensicherung im Falle des Defektes der Festplatte. Wäre nur ein "Bemühen" geschuldet gewesen, so hätte ein Dienstleistungsvertrag vorgelegen.

jurmac
 
Vorliegend ging der Threadersteller zum Händler und sagte sinngemäß: "Mein Macbook geht nicht mehr, mache eine Datensicherung, sofern die Festplatte defekt ist.".

Dies ist ein ausdrückliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages gewesen. Der Händler hat daraufhin einen schriftlichen Auftrag gefertigt und das MacBook an sich genommen. Dies ist bereits die (konkludente) Annahme des Angebotes gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Wieso?
Das Angebot zum Abschluss war ein konditionales:
Eine "Wenn... dann..."-Bedingung.
Kommt dabei ein Vertrag zustande?

Ich gehe jetzt gleich ins Reisebüro um die Ecke.
Ich sage "Falls dort übermorgen die Sonne scheint, will ich nach Mallorca fliegen.
Buchen sie mir dann doch bitte ein Ticket mit der 10 Uhr-Maschine nach Mallorca".
Kommt dadurch ein Vertrag zustande?

Ein Werkvertrag liegt vor, weil der Threadersteller einen konkreten Erfolg vom Händler erwartete und zwar eine Datensicherung im Falle des Defektes der Festplatte.
Also gut...
Einigen wir uns doch mal spaßeshalber darauf, dass ein Werkvertrag zustande gekommen ist

Der Unternehmer macht dann aber keine Forderungen aus diesem Werkvertrag geltend!
Insofern steht ihm daraus auch kein Unternehmerpfandrecht zu.
Es gibt ja niemand, der sich auf diesen Werkvertrag beruft.

Im Gegenteil: Der Händler macht Forderungen aufgrund einer Reparatur geltend.
Und dazu muß ein Vertrag zustandegekommen sein.
Das ist die Frage!
 
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Im übrigen:
Auch ein "Datenrettungsauftrag" ist letztlich ein Werkvertrag, der das Unternehmerpfandrecht aus § 647 BGB auslöst
Lies dir mal 647 BGB zum Unternehmerpfandrecht durch:

"Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind."

Die Voraussetzungen sind meines Erachtens nicht gegeben.
Der Werkvertrag zur Datenrettung beinhaltet weder eine "Ausbesserung", noch eine "Herstellung" der Sache.
Vielleicht kann man das noch über einen Analogieschluss oder sonstwas "hinbiegen"... aber nach einer grammatikalischen Rechtsauslegung sind die Voraussetzungen für das Pfandrecht hier nicht gegeben.


Insofern muß schon ein Vertrag zur Reparatur zustandegekommen sein.
Das ist die relevante Frage...
 
Ähm, kurzer Einwurf in die Runde.

Was nutzt es, wenn ihr jetzt wisst, ob es ein Werkvertrag oder ein Dienstleistungsvertrag ist/war?

Der gute bekommt sein Macbook erst wieder, wenn er bezahlt hat. Also könnte jetzt der Rechtsanwalt seine Feder schwingen. Aber auf was basierend? Auf die gestellte Rechnung? Oder auf einen mündlich erteilten Auftrag?

Merkt ihr endlich was? Dem Händler ist wohl nur bei zu kommen, wenn Apple sich einhängen wird und dem Servicepoint auf die Finger hauen wird.

Wenn das Macbook in die ursprünglichen Hände soll, werden diese wohl ein wenig Euronen frei geben müssen...

Alles andere wäre dann im Nachgang zu klären und ob sich da ein Amtsgericht drauf ein läßt, steht auf einem völlig anderen Blatt.

Und jetzt, ihr zwei Süßen, kommt mal runter von der Definition von Verträgen. Auch wenn ihr im Grunde Recht habt, hilft es hier jetzt nicht wirklich weiter, oder? ;)
 
Der gute bekommt sein Macbook erst wieder, wenn er bezahlt hat
Das ist ja der Punkt:
Ich bin begründet der Meinung, dass dem Unternehmer kein Pfandrecht zusteht
(Ja, ich mag irren - aber solange ich nichts anderes als Gegenargument höre, steh ich dazu)
Insofern ist dieses Einbehalten der Sache rechtswidrig.
Und der Eigentümer muß nicht lohnen, um es herauszubekommen.
 
@performa

Nachdem wir uns über das "Ob" einig sind, dass grds. ein Werkvertrag zustande gekommen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden, welchen Inhalt dieser Vertrag hatte. Eine Auslegung von Willenserklärungen (Angebot und Annahme sind Willenserklärungen) hat stets vom sog. "objektiven Empfängerhorizont" zu erfolgen. Man muss also prüfen, wie ein (vergleichbarer) Händler aus seiner objektiven Sicht die Erklärung des Threaderstellers "MacBook startet nicht mehr. Daten retten, falls Festplatte defekt." verstehen konnte und durfte. Gehen wir also von einem objektiv denkenden und völlig neutralen Händler aus. Zu diesem kommt ein Kunde der sagt zunächst "Mein MacBook startet nicht mehr." und gleichzeitig wird ihm das fragliche MacBook übergeben. Ich glaube da wirst du mir zustimmen, dass ein objektiver Händler dies dahingehend verstehen konnte und durfte, dass er dieses MacBook unter anderem auch wieder zum "Starten" bringen soll. Jede andere Auslegung ist meines Erachtens wirklichkeitsfremd. Nach dieser Auslegung ist also ein Werkvertrag zustande gekommen, der neben der in Auftrag gegebenen Datensicherung auch die "Ausbesserung" einer beweglichen Sache zum Inhalt hatte. (Das Wort "Ausbesserung" ist weit auszulegen und nicht nur wortwörtlich zu verstehen) Somit liegt jedoch die Voraussetzung vor, dass es sich um eine Forderung aus dem Vertrag handelt, so dass der § 647 BGB einschlägig ist. Nach allem kann ich deine Ansicht, dass lediglich eine Datensicherung für den Fall des Defektes der Festplatte in Auftrag gegeben wurde, nicht teilen. Man muss nur an den Servicepoint einer großen Elektronikkette gehen. Mindestens jeder Zweite reicht ein technisches Gerät über den Tresen mit der Bemerkung: "Dies oder jenes geht oder startet nicht". Dort kommt auch keiner auf die Idee zu sagen, dies sei kein Auftrag zur Behebung eines evtl. vorliegenden Fehlers.

jurmac
 
Das Gerät war doch defekt , oder?
Hinterher ging es aber wieder.
Themenstarters Freundin hatte keine Datensicherung, verdient Geld damit und ist recht verantwortungslos mit den Daten umgegangen. Wer weiss, um was für Daten es sich handelt. Besonders sensibel, einmalig etc.
Der Händler nahm das Ding und hat es wieder in einen funktionsfähigen Zustand gebracht. Wieso zur Hölle soll er danicht 112 Euro für nehmen? Und wieso ist jemand son angep.***t wenn es nach einer Stunden wieder läuft?

Fragen über Fragen.

Sicherlich haben wir auch schon Notebooks gehabt die der Kunde brachte, die wir danach noch einmal eingeschaltet haben und das besagte Problem war weg.
Unsere Antwort: "Magic Hands" oder "zu Hause haben Sie schlechten Strom." Da haben wir aber auch bis auf einschalten an den Geräten nichts gemacht. Der Kunde freute sich, wir sagten : "Umsonst oder Kaffeekasse" Breites Lachen auf beiden Seiten, leider keine Reparatur auf unserer Seite, aber der kommt wieder, der Kunde!

Aber hier wurde ja wieder in Stand gesetzt!

Einie
 
Der Händler nahm das Ding und hat es wieder in einen funktionsfähigen Zustand gebracht. Wieso zur Hölle soll er danicht 112 Euro für nehmen?
Reicht das als Erklärung?

https://www.macuser.de/forum/showpost.php?p=2921660&postcount=95


Nochmal:
Das Gerät war unter Garantie.
Der Händler hat es auf Apples Herstellergarantie repariert, und wird von Apple dafür bezahlt (!).
Dann will er beim Kunden für dieselbe Leistung doppelt abkassieren, unter Ausnutzung einer Zwangslage (Kunde benötigt dringend die Daten).
Dabei wird dem Kunden eine Fehlbedienung, also eigenes Verschulden vorgelogen.
Und die abgerechnete Leistung, die auf der Rechnung steht, wurde nie erbracht!
Und das findest du OK? :confused:
 
@all:

Ich habe es ja mittlerweile aufgegeben, hier juritische Fachhinweise und "Verständniseinblicke" in die Welt der Rechtswissenschaften zu geben; aber nur soviel:

Performa liegt falsch und jurmac deutlich richtig.

@ jurmac:

Wenn (Unterstützungs-) Fragen sind, PM..:)
 
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Reicht das als Erklärung?

https://www.macuser.de/forum/showpost.php?p=2921660&postcount=95


Nochmal:
Das Gerät war unter Garantie.
Der Händler hat es auf Apples Herstellergarantie repariert, und wird von Apple dafür bezahlt (!).
Dann will er beim Kunden für dieselbe Leistung doppelt abkassieren, unter Ausnutzung einer Zwangslage (Kunde benötigt dringend die Daten).
Dabei wird dem Kunden eine Fehlbedienung, also eigenes Verschulden vorgelogen.
Und die abgerechnete Leistung, die auf der Rechnung steht, wurde nie erbracht!
Und das findest du OK? :confused:

Nein. Das finde ich natürlich nicht OK.

Aufgrund des geschlossenen Werkvertrages u. a. zur Ausbesserung eines beweglichen Gegenstandes, konnte der Händler zunächst bis zur Zahlung des Werklohnes von seinem Zurückbehaltungsrecht gem. § 647 BGB Gebrauch machen. Hat der Händler jedoch tatsächlich für ein- und dieselbe Leistung "doppelt kassiert", kann der Threadersteller nunmehr die Rückzahlung des Betrages aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff. BGB) verlangen.

jurmac
 
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