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2. die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, in der Pflicht ist hier der HÄNDLER der Sache, nicht der Hersteller. Die Gewährleistung beträgt (in D) zwei Jahre. Im ersten Halbjahr muß der Händler dem Käufer ein Verschulden nachweisen, wenn er nicht in die Pflicht genommen werden will. Danach muß der KÄUFER nachweisen, daß der Schaden nicht durch seine Schuld entstanden ist, sondern bereits latent von Anfang an vorhanden war.