Kunde möchte von Vertrag zurücktreten ...

ses

Mitglied
Thread Starter
Dabei seit
30.11.2005
Beiträge
36
Reaktionspunkte
2
Hallo,

habe im Oktober einen Auftrag über 1.500 Euro (netto) für eine Firmenseite + Online-Shop angenommen. Um dem Kunden entgegen zukommen wurde eine gestaffelte Zahlung vereinbart:

01.11 - 750 Euro
01.12 - 375 Euro
01.01 - 375 Euro

Aufgrund von terminlichen Problemen (auch seitens des Kunden) hat sich das jedoch immer weiter nach hinten geschoben. Des Weiteren wollte der Kunde mir ein Logo zukommen lassen (Logo bestand noch nicht und sollte aus Kostengründen extern erstellt werden). Sobald dieses Vorlag war Vereinbart, dass ich mich an das Layout der Seite machen - das Logo habe ich jedoch bis heute nicht.

Nun möchte der Kunde das ganze von einer anderen Firma (*total billig*) umsetzten lassen.

Der Kunde wurde mehrmals von mir besucht, Konzepte wurden ausgearbeitet, Handout für Kunden mit allen Funktionen, CMS ist soweit fertig und weitere Leistungen sind bereits erfolgt von daher erwarte ich nun eine Aufwandsentschädgigung für meine Leistung.

Habe an 1/3 der vereinbarten Summe - also 500 Euro gedacht.

Wäre das rechtlich in Ordnung oder gibt es bestimmte Summen / % Begrenzungen? Hat jemand etwas vorformuliertes für mich?

Würde mich über Tipps freuen, wie ich am besten Vorgehen soll.


Gruß
 
Hast DU einen schriftlichen Vertrag? Hast Du ein Gewerbe? Hast Du AGB?
 
Konzeptionell hättest du schon mit der Seite anfangen können ohne das Logo zu haben. Abgesehen davon würde ich sagen, dass er mit 500 € verdammt gut bei der Sache wegkommt, bei den bereits erbrachten Leistungen!
 
1500 sind ja gar nichts für einen Internetauftritt...

Aprospos Tritt.

Trete den Kunden in den Arsch, denn er ist einer!

Falls ein konkretes Angebot und eine konkrete Bestellung vorliegen würde ich die Rechnung schreiben und nach der Zahlungsfrist direkt das gerichtliche Mahnverfahren beantragen. Das kostet dich ein paar Euro und deinen feinen Kunden Nerven und Geld.
 
Rechtlich kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er
gewichtige Gründe hat, die du nicht verantworten musst.

Ob du damit vor Gericht ziehen willst, ist die andere Frage...

Ich würde ihm plausibel darlegen, was du bereits an Arbeitsstunden
in das Projekt gesteckt hast (schriftlich), und ihm nahelegen, dass
es besser ist, dort jetzt weiterzumachen. Ansonsten... 500 EUR fällig
etc., wenn der Vertrag aufgelöst werden soll.

Du kannst nicht mehr machen als es probieren und dein Verhandlungs-
und Überzeugungs-Geschick beweisen. Viel Glück!
 
Hallo,

bin freiberuflich, Vertrag wurde mündlich geschlossen (Leistungsumfang usw. später dann aber schriftlich noch mal ausgearbeitet und vorgestellt - als Pflichtenheft angenommen). Ihm war von Anfang an wichtig, dass er günstig weg kommt und da ich noch Kapaitäten frei hatte hab ichs halt angenommen ... nun hat er irgend einen Dorfheini gefunden der ihm nen kostenlosen fertig Shop aufsetzt (soweit ich das nun in Erfahrung bringen konnte)

Die Zahlungsziele / den Zahlungsplan habe ich ihm per Mail nach dem Gespräch zukommen lassen. Meine AGB sind auf meiner Internetseite einsehbar.

(Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragsnehmers möglich. Ist der Auftragsnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.)

500 Euro sind das mindeste was ich erwarte, da ich schließlich auch Kosten hatte. Frage ist, wie ich das am besten formuliere und ob es rechtliche Einschränkungen in der Höhe der Stornogebühr gibt.

Gruß
 
wie sieht es denn aus - wird dies "total billige" Firma Dein Konzept umsetzten? Ist es dem Kunden klar, dass das so nicht geht ohne Deine Einwilligung?

"...und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.)
..."

mit der Formulierung stellst Du Dir selbst ein Bein. Was ist denn "angemessen"? Wer legt das fest? und wie hoch soll das sein?

Ganz schlecht. Würde ich schnellstens ändern.

Und dass Deine AGBs auf Deiner Seite einsehbar sind reicht sicher nicht aus - ausser Du hast in Deinem schriftlichen Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen, hast Du?

Egal was Du jetzt auch immer machst:
alles immer schriftlich!

Viel Glück
Franke
 
wie sieht es denn aus - wird dies "total billige" Firma Dein Konzept umsetzten? Ist es dem Kunden klar, dass das so nicht geht ohne Deine Einwilligung?

Nicht in der Form- was genau gemacht werden soll weiß ich nicht. G
Höchstens vom Grundsatz Firmenseite + Shop ...
 
Franken schrieb:
Und dass Deine AGBs auf Deiner Seite einsehbar sind...

Tschuldigung das ich nicht zum klären der eigentlichen Frage helfen kann, aber AGBs gibt es nicht. Oder soll das Allgemeine Geschäftsvedingungens heißen...

MfG
snow.maddus
 
auch mit den besten Freunden mache ich Verträge…
… nach einigen Erfahrungen mit "Freunden"…

und eine angemessene Anzahlung vor Arbeitsbeginn des Projekts!

Gruss aus der Schweiz

Christian
 
ses schrieb:
Hallo,

bin freiberuflich, Vertrag wurde mündlich geschlossen (Leistungsumfang usw. später dann aber schriftlich noch mal ausgearbeitet und vorgestellt - als Pflichtenheft angenommen). Ihm war von Anfang an wichtig, dass er günstig weg kommt und da ich noch Kapaitäten frei hatte hab ichs halt angenommen ... nun hat er irgend einen Dorfheini gefunden der ihm nen kostenlosen fertig Shop aufsetzt (soweit ich das nun in Erfahrung bringen konnte)

Die Zahlungsziele / den Zahlungsplan habe ich ihm per Mail nach dem Gespräch zukommen lassen. Meine AGB sind auf meiner Internetseite einsehbar.

(Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragsnehmers möglich. Ist der Auftragsnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.)

500 Euro sind das mindeste was ich erwarte, da ich schließlich auch Kosten hatte. Frage ist, wie ich das am besten formuliere und ob es rechtliche Einschränkungen in der Höhe der Stornogebühr gibt.

Gruß

Hast du denn jetzt definitiv einen schriftlichen Vertrag, eine Mail zählt rein rechtlich nicht als Schriftform.

Ohne den Nachweis, dass ein Vertrag geschlossen wurde, hast du keine Anspruchsgrundlage, ohne Anspruchsgrundlage, kein Recht etwas zu fordern.

Natürlich ist ein mündlich geschlossener Vertrag genau so gültig, wie ein schriftlich geschlossener Vertrag, nur man kann ihn in der Regel nicht beweisen, den mündlich geschlossenen Vertrag, wenn die Gegenseite ihn bestreitet.

Ausserdem könnten auch behauptet werden, dass ein Rücktritt vereinbart worden wäre usw.

Das ist halt das Problem bei mündlich geschlossenen Verträge, solange man sich einig ist, alles kein Problem, wenn man aber in Streit gerät, dann hat jeder ein ganz anderen Vertrag in Erinnerung, jeweils die für ihn günstigste Variante.
 
Vertrag wurde mündlich geschlossen

Damit ist das Spiel aus, denn Du hast lediglich einen Kaufinteressenten, aber keinen Kunden. Ohne schriftliche Auftragsbestätigung mit Unterschrift steht nun Aussage gegen Aussage. Mündliche Zusagen mögen zwar ebenso rechtsverbindlich sein, aber es obliegt Deiner Beweispflicht, diese und andere Angaben bestätigen zu müssen! Der "Interessent" kann dagegen jederzeit angeben, Deine Hausbesuche und das Anlegen eines Pflichtenheftes wären Bestandteil Deiner Werbemaßnahmen bzw. Deines Angebotes, aber das verpflichtet ihn rechtlich zu gar nichts, solange er Dir das Angebot nicht per Ort, Datum und Unterschrift bestätigt und damit den Nachweis seiner Willenserklärung abgibt.

Achtung!
Mündliche Vereinbarungen können auch im Rahmen eines Angebotes Zugeständnisse zum Angebot sein, die nichts mit einer Verpflichtung zu tun haben, auf das Ziel hinzuwirken, das Geschäft abzuschließen. Und darauf wird sich jeder Interessent berufen, der nicht zahlen möchte, denn ohne Unterschrift läuft nichts vor Gericht, das einfach und schnell zu erledigen wäre. Schließlich handelt es sich hier nicht um einen Bauern, der dem Nachbarn ein paar Eier anbietet und der Nachbar willigt seine Abnahme mit einem "Ja" zu. Da wäre ein schriftlicher Vertrag für Anbieter und Interessent unzumutbar und die mündliche Zusage hätte als Nachweis Bestand, aber nicht in Deinem Fall.

Ergo:
Es steht außer Frage, dass die andere Seite alles bestreiten wird – falls der Typ ein Schwein ist. Gegrunzt hat er ja schon. Du musst nun Lehrgeld zahlen und bist dem Wohlsinn Deines Interessenten ausgeliefert, wenn Du ihn zur Kasse bitten möchtest. Viel Glück!

- Sterling
 
Ein Vertrag kommt durch eine gegenseitige Willenserklärung zustande. Das zu schicken eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung ohne Antwort vom Kunden reicht natürlich nicht. Das Problem der Willenserklärung : die Nachweisbarkeit. Diese erfolgt am besten schriftlich. Ansonsten hilft nur concludentes Handeln: z.B. eine schriftliche Aussage des Kunden, dass er jetzt doch nicht will und zurücktritt o.ä. ansonsten hast du Pech gehabt.
 
ok, rechtlich scheint er nix in der hand zu haben. trotzdem sollte er ihm detailiert(!) klar machen was für einen aufwand er hatte- und es sich letztendlich bezahlen lassen.

ich seh das so: niemand hat was dagegen wenn der kunde mittendrin aussteigt, er soll "nur" bezahlen was bisher gemacht wurde.

hoffentlich bekommst du dann auch was.
 
Hallo ses,

also mal ehrlich: ich finde es schon ein bisschen merkwürdig:cool: , dass du dir hier im Forum eine Rechtsberatung einholen willst.
Vielleicht versuchst du es ja mal bei jemandem, der etwas davon versteht (z. B. Anwalt?)

Gruss Manvi:confused:
 
manvi schrieb:
Hallo ses,

also mal ehrlich: ich finde es schon ein bisschen merkwürdig:cool: , dass du dir hier im Forum eine Rechtsberatung einholen willst.
Vielleicht versuchst du es ja mal bei jemandem, der etwas davon versteht (z. B. Anwalt?)

Gruss Manvi:confused:

bei sovielen usern hat er doch ne gute chance das ein anwalt antwortet :D
 
ses schrieb:
...
Die Zahlungsziele / den Zahlungsplan habe ich ihm per Mail nach dem Gespräch zukommen lassen. Meine AGB sind auf meiner Internetseite einsehbar.
...
Das allein genügt nicht. Sie müssen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.

Das setzt u.a. eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (und das ist jetzt sehr wichtig) vor Vertragsabschluss voraus.

Der Klassiker: ABG die auf der Rückseite einer schon gekauften Eintrittskarte abgedruck sind, sind nicht wirksam einbezogen.
 
Zurück
Oben Unten