künstlersozialkasse und der hinweis für verwerter

Pamela

Pamela

Aktives Mitglied
Thread Starter
Dabei seit
18.03.2004
Beiträge
2.941
Reaktionspunkte
6
hallo ihr lieben…

habe gerade drei threads zur ksk durchgeackert und habe leider keine konkrete antwort gefunden – hier meine frage:

1. muss ich als gbr (bestehend aus zwei personen – ein ksk-mitglied) auf die ksk und die abzuführenden sätze von 4,3 % für verwerter hinweisen?

und

2. gibt es eine verbindliche formulierung hierfür?

3. wenn nicht – wie habt ihr es selbst formuliert? man will ja schliesslich nicht abschreckend wirken… ;)

danke für eure hilfe

liebe grüße
pamela
 
Nein, Du musst Deine Kunden nicht darauf hinweisen.

Übrigens, der Satz für 2005 beträgt nun 5,8%.

Viele Grüße
Sonnenkind
 
das mit dem satz hab ich auch gerade gesehen.

herzlichen dank für deine antwort! :)
 
...du musst nicht darauf hinweisen.
Viele "Verwerter" wissen aber davon und fragen halt nach... ;)
 
Künstlersozialabgabe - Basiswissen

Ein immer wieder auftauchendes Thema. Hier mal ein paar Basics dazu (es gibt verschiedene ausführliche Literatur von diversen Autoren dazu):


- Das Künstlersozialversicherungsgesetz trat am 01.01.1983 in Kraft.

- Die Künstlersozialkasse finanziert Künstlern und Publizisten 50% ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge.

- Die Künstlersozialkasse finanziert sich aus einem Bundeszuschuss und aus Pflichtabgaben der so genannten Verwerter.

- Verwerter im Sinne der Künstlersozialkasse sind Firmen, Institutionen, Verbände, Vereine und Gemeinden, die regelmäßig die Dienste von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen.

- Wer freie Mitarbeiter im künstlerischen, gestalterischen oder publizistischen Bereich regelmäßig beauftragt, ist abgabepflichtig.

- „Regelmäßig“ ist in diesem Zusammenhang sehr eng gefasst. Einmal im Jahr bedeutet schon eine Regelmäßigkeit.

- „Künstler und Publizisten“ ist in diesem Zusammenhang sehr weit gefasst. Selbst die vorbereitende Planung einer Werbemaßnahme durch einen Werbeberater stellt schon eine abgabepflichtige Tätigkeit dar.

- Auch für Tätigkeiten von Künstlern und Publizisten, die dieser Tätigkeit nur gelegentlich oder nebenberuflich nachgehen, müssen Abgaben bezahlt werden.

- Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der Künstler oder Publizist selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert ist.

- Es besteht für Sie mit Firmensitz in Deutschland bezüglich der Abgabepflicht kein Unterschied, wo der Künstler oder Publizist seinen Wohnsitz hat. Wenn Sie beispielsweise für ein Fotoshooting einen Fotografen mit Wohnsitz im Ausland beauftragen, müssen Sie auch auf das ihm bezahlte Honorar in Deutschland Künstlersozialabgaben leisten.

- Der Abgabesatz errechnet sich für jedes Jahr aus den eingehenden Beträgen der Verwerter und den zu leistenden Zahlungen der Künstlersozialkasse neu. Er wird bis zum 30.09. eines jeden Jahres für das nachfolgende Jahr durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt.

- Der Abgabesatz für das Jahr 2004 beträgt 4,3%. Der Abgabesatz für das Jahr 2005 beträgt 5,8%.

- Zur Bemessungsgrundlage der zu leistenden Abgaben gehören alle an den Künstler oder Publizisten bezahlten Entgelte wie Gagen, Honorare, Ausfallhonorare für nicht verwertete Leistungen, Nebenkosten wie Material und nichtkünstlerische Nebenleistungen, sowie auch alle Auslagen wie Telefon- oder Frachtkosten.

- Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Reisekosten und die so genannte „Übungsleiterpauschale“, die öffentlich-rechtliche Institutionen, anerkannte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten bezahlen.

- Als Gesellschafter oder geschäftsführender Gesellschafter einer im künstlerischen oder publizistischen Bereich tätigen juristischen Person, gehören auch Ihre Gewinnanteile und Vergütungen zur Bemessungsgrundlage!

- Auch die an Moderatoren und Künstler bezahlten Honorare für Auftritte im Rahmen von Firmenveranstaltungen sind abgabepflichtig, sofern es sich nicht um eine private firmeninterne Veranstaltung handelt, zu der Dritte keinen Zugang haben.

- Der Einsatz von selbständigen Künstlern und Publizisten muss ordnungsgemäß dokumentiert werden, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet.

- Die Anmeldung als Verwerter bei der Künstlersozialkasse muss selbständig erfolgen.

- Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann .

- Die Künstlersozialkasse kann Betriebsprüfungen durchführen, in besonderen Fällen auch ohne vorherige Anmeldung.

- Bei einer nachträglichen Feststellung der Abgabepflicht werden für die letzten fünf Jahre Abgaben fällig.

- Zur Vereinfachung der Errechnung der fälligen Abgaben und der Aufzeichnungspflicht gibt es für einige Wirtschaftsbereiche so genannte Ausgleichsvereinigungen (AV). Im Bedarfsfall können auch neue Ausgleichsvereinigungen gegründet werden.


Quelle & Copyright: www.WerbeCheck.de
(dieses Posting für MU-User wurde autorisiert)
 
Zurück
Oben Unten