kann ich den Mini zurückgeben?

Hallo,

endlich habe ich nach lange hin und her mit technische Center von Apple gesprochen und da die 14-Tagen noch nicht vorbei waren, habe ich den Mini zum Card-Center geschickt, dann haben sie mir gestern per Email einen Berechtigungsschein zum Austausch eines defekten Apple Produktes mit einem RMA-Nummer geschickt und als Handelspartner ist MacHouse angegeben, heisst es, dass ich nur bei MacHous einen neue Mini holen kann? Oder kann ich auch woanders den Mini kaufen, z.B. AppleStore.
 
weiss es wirklich Keiner :( ?
 
gustavmega schrieb:
weiss es wirklich Keiner :( ?

Also ich weiss es defintiv auch nicht, aber warum fragst du nicht einfach bei MacHouse nach, oder halt bei Apple, die werden es dir dann schon sagen, was Sache ist.
Dann brauchst du hier nicht auf Antwort zu warten bzw. zu hoffen.
 
genau.. einfach nochmal da anrufen und fragen :noplan:
 
Ich würde fast vermuten, dass du deinen neuen leider wieder bei MacHouse holen musst, da Apple das mit dem Austausch mit denen abrechnen muss. Sonst stimmen die Bestände nicht mehr.
Und zum Rückgaberecht: Du hast so viel ich weiß generell 10 Tage Rüchgaberecht im normalen Laden und 14 beim Versandhandel (verlängert, da Post).
Außerdem hat der Händler kein Recht auf die Erstreperatur!!!!!!!!!!!!!!!
Der Kunde kann innerhalb der ersten 6Monate auf einen sofortigen Austausch bestehen und muss diesen auch erhalt, da in dieser Zeit von einem Defekt zu beginn des Verkaufs ausgegangen wird.
 
spider7005 schrieb:
Ich würde fast vermuten, dass du deinen neuen leider wieder bei MacHouse holen musst, da Apple das mit dem Austausch mit denen abrechnen muss. Sonst stimmen die Bestände nicht mehr.
Und zum Rückgaberecht: Du hast so viel ich weiß generell 10 Tage Rüchgaberecht im normalen Laden und 14 beim Versandhandel (verlängert, da Post).
Außerdem hat der Händler kein Recht auf die Erstreperatur!!!!!!!!!!!!!!!
Der Kunde kann innerhalb der ersten 6Monate auf einen sofortigen Austausch bestehen und muss diesen auch erhalt, da in dieser Zeit von einem Defekt zu beginn des Verkaufs ausgegangen wird.

Das ist ja interessant. Dann geh ich heute, also in den Mediamarkt, kaufe mir ein 4000,-€ LCD Fernseher. Und nach neun Tagen bemerke ich ein defektes Pixel. Dann pack ich ihn ein und gebe ihn zurück?!

Das ist kompletter Schwachsinn. Wie in dem Thread bereits richtig erwähnt wurde, gibt es nur im Versandhandel ein 14-tägiges "Rücknahmegesetz". Die Ladengeschäfte bieten nur aus Kulanz an, Waren zurückzunehmen.

Auch hat man binnen der ersten 6 Monate nach Kauf nicht das Recht auf ein neues Austauschgerät... Der Händler hat das Recht auf zweimalige Nachbesserung...
 
Hast du dir schonmal §437BGB durchgelesen?
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

dazu §439 BGB
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

und §476 BGB
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Bei den 10 Tagen Umtauschrecht gebe ich mich allerdings geschlagen, es sei denn auf der Rechnung ist soetwas vermerkt.
 
ModelNick schrieb:
Das ist ja interessant. Dann geh ich heute, also in den Mediamarkt, kaufe mir ein 4000,-€ LCD Fernseher. Und nach neun Tagen bemerke ich ein defektes Pixel. Dann pack ich ihn ein und gebe ihn zurück?!
Das lustige ist, das könnte sogar noch klappen. Mediamarkt (zumindest bei uns der Saturn) ist da rel. kulant. Mir hat man damals (allerdings schon ein weilchen her) bei Saturn gesagt, bis zu 14 Tage würden die die Ware zurück nehmen bzw. sofort umtauschen.

Aber ändert nichts an der Tatsache, das die 14 Tage nur bei Versandhandel gelten und beim örtlichen Händler das alles auf freiwillige Basis basiert.

Die 14 Tage im Versand kommen auch nur daher, weil der Kunde das Gerät vor dem kauf eben nicht begutachten kann. Im Laden kann man es sich ja (normal) anschauen.

Gruß
 
Es wäre gut, wenn leute, die keine Experten sind, etwas bescheidener auftreten würden oder aber Belege brächten.
Kraftworte ersetzen kein Argument!

Was gilt denn jetzt? Ich gehe mal davon aus, dass man wie spider7005 es belegt hat ein gerät innerhalb der ersten 6 Monate umtauschen kann.

Aber n ur wenn ein Sachmangel vorliegt. und das könnte bei dem geräusch ein problem sein, weil es dann nicht als Sachmangel anerkannt wird.
 
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