Juristen an die Front- betrf. "Mündlicher Vertrag" / Anmeldung

K

Knut676

...so wie schon zu lesen geht es um eine rein juristische Frage und ich hoffe hier tummelt sich der ein oder andere Jura Student oder sogar Anwalt, der mir helfen kann...


folgende Situation: Eine Person wird von einem Freund/in über eine Art Sommerfreizeit im Ausland informiert. Es klingt alles interessant und schön und die Person sagt einfach mal mündlich zu, dass sie wahrscheinlich mitfährt.

Vor einem Vortreffen dieser Freizeit ist weder irgendetwas unterschrieben worden noch sonst eine schriftliche Information bei unserer Person eingegangen.

Frage: Gehe ich recht in der Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zu dem Zeitpunkt, bis man eine formelle Anmeldung ausfüllt und unterschreibt, noch KEINE rechtsgültige Anmeldung erfolgt ist oder gilt diese vage mündliche Aussage anfangs, bereits als Anmeldung und kann diese bei einem Rückzug von dieser Aussage zu z.b. Bearbeitungsgebühren oder sonst etwas führen??

Ich frage, da diese besagte Person sich nun sehr unsicher ist, ob sie mitfahren soll und daher das ganze absagen will.... kann sie das einfach so?

Das Ganze ist nicht ein Hirngespinst von mir, sondern so vorgekommen und ich bin mir jetzt der genauen Rechtslage wg. des sog. "mündlichen Vertrages" nicht ganz sicher, wie das jetzt aussieht. Ich meine, da hier wirklich rein gar nichts schriftlich festgehalten wurde bzw. unterschrieben wurde, ist keine rechtskräftige Anmeldung erfolgt, sprich man ist praktisch zu gar nichts verpflichtet!? Ist das korrekt??

Bin für jeden Hinweise sehr dankbar!!!
 
Moin!

Also, mal im normalen Deutsch bevor die Gesetzesbuecher gleich auf den Tisch geworfen werden :)D): grundsaetzlich kann man sich muendlich verbindlich aeussern. Es kommt aber darauf an, was gesagt bzw. vereinbart wurde. Wenn die Person also "wahrscheinlich" gesagt hat, ist das nicht besonders verbindlich. Wenn sie allerdings fest zugesagt hat oder die Person erkennen konnte, dass der Gegenueber daruf beruhen/vertrauen wollte, koennen Kosten wie Bearbeitungsgebuehren anfallen. Normalerweise ist bei solchen muendlichen Absprachen, wo man immer eine schriftliche Anmeldung erwarten wuerde (wie hier), der Ruecktritt meist einfach und problemlos und ohne Folgen.

Soweit nur 'was Kurzes von mir.

der GermanUK
 
okay, das beruhigt schonmal. Und nunmal die krasse Annahme: man würde so richtig eindeutig mündlich zusagen, doch vor einem ersten Treffen (weiterhin ohne das Geld geflossen oder sonstiges schriftliches hin oder her gegangen ist), sagt man aus welchen Gründen auch immer: nein ich will doch nicht mit.

das ist doch 1. möglich?

und 2. die maximale Konsequenz wäre doch dann eine Bearbeitungsgebühr, die sich dann prozentual irgendwo an den Teilnehmerbeiträgen orientieren würde, richtig?

Ich habe es hier mit jemanden zu tun, der einem guten freund einreden, will nur weil er mündlich gesagt hat er fährt mit, könne er jetzt nicht einfach absagen, das ginge schlicht und ergreifend nicht!

Grund für den Rückzug: das ganze UNternehmen kommt ihm sehr sehr unseriös vor, gerade weil noch gar nichts schriftliches vorlag usw.
 
3.2 Der Abschluss des Reisevertrages

Der Reisevertrag bedarf grundsätzlich keiner gesonderten Form, kann somit auch mündlich oder telefonisch geschlossen werden.

Der reisewillige Kunde gibt bei der Buchung einer Reise ein sog. Vertragsangebot ab. Der Prospekt ist, juristisch gesehen, nur eine Vertragsofferte, die den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebotes auffordern will. Mit der Anmeldung ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann ab diesem Moment nicht mehr erklären, er habe es sich anders überlegt. Besonders vorsichtig sollte man als Reisewilliger aus diesem Grund mit telefonischen Anmeldungen sein.

Der Reisevertrag kommt mit der Annahmeerklärung, der Bestätigung des Reiseveranstalters wirksam zustande. NACH § 3 InfVO muss dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung, die sämtliche Informationen und Reisedaten enthält, übergeben werden. Unverzüglich heißt dabei, dass der Reisewillige bei normaler Buchung spätestens nach zwei Wochen die schriftliche Bestätigung des Veranstalters erwarten darf. Nach Ablauf dieser Zeit ist er an sein Vertragsangebot (Anmeldeerklärung) nicht mehr gebunden.

TIP: Auch wenn der Reisevertrag auch mündlich geschlossen werden kann, ist dringend zu raten, diesen schriftlich abzuschließen. Er sollte alle Sonderwünsche und Vereinbarungen konkret enthalten. Wenn es wirklich zu einem Streitfall kommt, dient dieser schriftliche Vertrag Beweiszwecken, die Sie sich bei Abschluss eines mündlichen Vertrages nehmen.

Die Abwicklung des geschlossenen Vertrages richtet sich in der Regel allein nach den gesetzlichen Bestimmungen des Reiserecht, §§ 651 ff. BGB.
 
heißt: da keine schriftliche Bestätigung vorlag, ist diese mündliche Vereinbarung sowieso nicht rechtskräftig?!
 
so kann man das verstehen :D

Ren
 
Auf Ren ist wieder Verlass. :D Insofern also kein Problem. ...und wenn's keine feste Zusage war, dann duerfte das alles unverbindlich geblieben sein.

Bei dem ganzen Reisethema faellt mir ein, dass ich Montag in den Urlaub fahre... Woohoo! pepp
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke! :) sowas wollte ich hören! Nur in Deutschland muss man sich ja erstmal durch Paragraphen wühlen, um letztendlich zu teilweise logischen Lösungen zu gelangen... :)
 
GermanUK schrieb:
Auf Ren ist wieder Verlass. :D Insofern also kein Problem. ...und wenn's keine feste Zusage war, dann duerfte das alles unverbindlich geblieben sein.

Bei dem ganzen Reisethema faellt mir ein, dass ich Montag in den Urlaub fahre... Woohoo! pepp

@GermanUK: seit 10.06.2005: LL.M. :D
 
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