...
Im Juni dieses Jahres erkundigte sich das Landeskriminalamt Hessen bei den Projektpartnern des Anonymisierungsdienstes "AN.ON – Anonymität.Online", ob eine Auskunft über die IP-Adresse eines JAP-Nutzers möglich sei, gegen den wegen Besitzes von Kinderpornographie ermittelt werde. Da sich die Projektpartner verpflichtet hatten, keine Protokolle mitzuschreiben, waren für die Vergangenheit keine Daten vorhanden. Bis zu dem Zeitpunkt der Anfrage enthielt die eingesetzte Software keine Protokollfunktion. Um nicht in den Verdacht der Strafvereitelung zu kommen, entwickelte und implementiere das Projekt eine Protokollierungs-Software, die es ermöglicht, für die Zukunft Zugriffe auf eine anzugebende IP-Adresse zu protokollieren und dabei Adressen des Anfragers, Request, Datum und Uhrzeit zu erfassen.
Die Staatsanwaltschaft erwirkte im Juli 2003 eine auf die §§ 100g, 100h Strafprozessordnung (StPO) gestützte Anordnung des Amtsgerichts Frankfurt, welche die Partner des Anonymisierungsdienstes verpflichtete, den Zugriff auf eine bestimmte IP-Nummer zu protokollieren und mitzuteilen. Dagegen legte das ULD Beschwerde ein. Das Landgericht Frankfurt hob daraufhin den Beschluss auf, nachdem es zuvor bereits die Aussetzung der Vollziehung angeordnet hatte. Nach Auffassung des Gerichts regeln die Vorschriften der §§ 100g, 100h StPO nur Fälle, in denen Daten grundsätzlich aufgezeichnet und gespeichert werden, was vorliegend jedoch nicht der Fall war, denn der Anonymisierungsdienst war gerade darauf angelegt, keine personenbezogenen Daten zu erfassen. Bis zur Aussetzung der Vollziehung war mit der eingesetzten Software ein Datensatz protokolliert worden.
Nach Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt erwirkte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Frankfurt im August 2003 einen Durchsuchungsbeschluss für die Räume des "Projekts AN.ON – Anonymität.Online" an der TU Dresden. Der Direktor des Instituts für Systemarchitektur gab daraufhin den erstellten Protokolldatensatz heraus ...