ibook verkauf, juristische frage

ricky2000 schrieb:
Sowerit ich weiss, ist das leider richtig.
Wenn das ein "Firmen-iBook" ist, sprich du es gewerblich gekauft hast, müsstest du beim Verkauf wohl tatsächlich Gewährleistung geben.
Ob man die ausschliessen kann, weiss ich nicht.
Wenn eine Firma einen Dienstwagen verkauft (auch wenn sie sonst nix mit Autos am Hut hat) muss sie darauf auch eine Gewährleistung geben. So hab ich das auch mal erklärt bekommen.
Klingt bescheuert, scheint aber so zu sein.
Als Freiberuflicher IST man halt auch keine keine Privatperson und der Arbeitslaptop ist kein Privatgerät, auch wenn im Alltag selbstverständlich eine Vermischung stattfindet.

Jau, so wie Ricky das erklärt, hab ich das letztens auch auf einem Steuerseminar gehört.
 
Allmaechtiger schrieb:
Dann verkauf es halt als "Ersatzteilträger/Bastlerfahrzeug" wie es der gewöhnliche Hinterhofschrauber auch macht

Das geht seit der Schuldrechtsmodernisierung auch nicht mehr!

Die einzige Möglichkeit ist, den Zustand des Rechners im Kaufvertrag möglichst genau zu beschreiben und sämtliche Anspüche soweit als rechtlich zulässig zu beschränken.

Im übrigen ist es gar nicht so einfach nachzuweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Auch die Frage ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt oder nicht ist nicht so einfach zu beweisen. Man sollte eben so intelligent sein alle Daten vom Rechner zu löschen, die Rückschlüsse auf den vorherigen Eigentümer zulassen. Soweit der Rechner zu einem angemessenen Preis an eine Privatperson verkauft wird und diese den Rechner selbst weiterverkauft, liegt grundsätzlich kein Umgehungsgeschäft vor.
 
knelles hat alles Wesentliche richtig zusammengefasst. Lass dich nicht von Halblaien wie sikomat verunsichern.

@sikomat
Wenn ein gebrauchter Gegenstand allein mit der Absicht die gesetzl. Gewährleistungsvorschriften zu umgehen, zunächst an eine Privatperson für 1,- EUR weiterveräußert wird, so liegt ein Umgehungsgeschäft vor. So war der Ausgangsfall. Von einem Schenken war keine Rede.

Gruß jurmac
 
jurmac schrieb:
Von einem Schenken war keine Rede.

Es wurde nach Tricks gefragt. Ansonsten äussern hier doch sowieso alle
nur ihre persönliche Meinung. Oder gibt hier jemand eine verbindliche
Rechtsberatung? Glaube ich kaum. ;)
 
Kleine Anmerkung zu Schenkung:

Verschenkt ein Freiberufler/Gewerbetreibender Geschäftsgegenstände muß er im Zweifel den Verkehrswert versteuern. Ist dein Rechner also noch €1.000,-- wert, muß dieser Betrag bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt und damit auch zu dem persönlichen Eikommenssteursatz versteuert werden.
 
etwas OT, aber wie ist es eigentlich mit der Steuer? Als Freiberufler habe ich ja die 16% gespart. Wenn ich das Gerät nun verkaufe, muss ich doch eigentlich den Restwert (im Rahmen der normalen Abschreibung) wieder versteuern, oder nicht? Wie sieht sowas das Finanzamt?

EDIT
Jetzt bitte keine Antworten a la "was keiner weiss...". Wenn mal eine Betriebsprüfung kommen sollte und das Gerät nicht da ist, kann ich mich so einfach bestimmt nicht rausreden, oder?

Und nein - ich hab das noch nicht gemacht und auch nicht vor - aber irgendwann werden meine Geräte älter und ich möchte sie vielleicht loswerden. Dann am liebsten ohne Schwierigkeiten.
 
sikomat schrieb:
Es wurde nach Tricks gefragt. Ansonsten äussern hier doch sowieso alle
nur ihre persönliche Meinung. Oder gibt hier jemand eine verbindliche
Rechtsberatung? Glaube ich kaum. ;)

Bestimmt nicht! Die Ausführungen sind allgemein zu verstehen! Verbindliche Rechtsberatung kostet € 250,-- pro Stunde. :D
 
knelles schrieb:
Bestimmt nicht! Die Ausführungen sind allgemein zu verstehen! Verbindliche Rechtsberatung kostet € 250,-- pro Stunde. :D

...und wird wohl kaum in einem öffentlich zugänglichen Forum erfolgen. :D
 
metropol schrieb:
etwas OT, aber wie ist es eigentlich mit der Steuer? Als Freiberufler habe ich ja die 16% gespart. Wenn ich das Gerät nun verkaufe, muss ich doch eigentlich den Restwert (im Rahmen der normalen Abschreibung) wieder versteuern, oder nicht? Wie sieht sowas das Finanzamt?

EDIT
Jetzt bitte keine Antworten a la "was keiner weiss...". Wenn mal eine Betriebsprüfung kommen sollte und das Gerät nicht da ist, kann ich mich so einfach bestimmt nicht rausreden, oder?

Und nein - ich hab das noch nicht gemacht und auch nicht vor - aber irgendwann werden meine Geräte älter und ich möchte sie vielleicht loswerden. Dann am liebsten ohne Schwierigkeiten.

Wenn du einen Rechner kaufst erhälst du die Mehrwertsteuer erstattet und schreibst den Nettoanschaffungswert über die gewöhnliche Nutzungsdauer ab. Soviel ich weis sind das bei Rechnern 5 Jahre. Verkaufst du den Rechner geht der Restbuchwert komplett in den Aufwand und der Verkaufspreis ird als Einkunft gebucht. Also musst du die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis versteuern, soweit der Verkaufspreis höher als der Restbuchwrt ist.

Beim Verkauf muß natürlich Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, welche wiederum an das Finanzamt abgeführt werden muss. Soweit die Rechnung keinen Mehrertsteuerausweis enthält gilt der Rechnungsbetrag soweit ich weis als Bruttobetrag (also inkl. MwSt.).
 
hehehhe, ein schneeball...

sorry


micromat, ich verkaufe meine "geräte" immer nach 1, spät 2 jahren da der wert sonst so stark fällt. jedenfalls mache ich das so seit ich freiberuflich bin.
bis jetzt hatte ich auch nie ein problem damit
 
metropol schrieb:
...
Jetzt bitte keine Antworten a la "was keiner weiss...". Wenn mal eine Betriebsprüfung kommen sollte und das Gerät nicht da ist, kann ich mich so einfach bestimmt nicht rausreden, oder?

Und nein - ich hab das noch nicht gemacht und auch nicht vor - aber irgendwann werden meine Geräte älter und ich möchte sie vielleicht loswerden. Dann am liebsten ohne Schwierigkeiten.

Naja - einen alten Toaster (oder sonstwas, z.B. Taschen"Rechner") zum Wertstoffhof bringen und die "Entsorgungsquittung" aufheben. Notebook war irreparabel defekt, daher wurde es fachgerecht entsorgt. Restwert: 0 (Schrott). Da wurde also nix verkauft, verschenkt oder sonstwie veräußert.

Und wieder: Wenn ich das Gerät nicht für 1 € sondern z.B. für 500 € an einen Bekannten verkaufe und dieser das Gerät 2 Wochen später für 500 € an einen Dritten verscherbelt, dann will ich mal sehen wie der neue Eigentümer mir gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend machen kann! (So er denn überhaupt herausfindet, von wem das Gerät ursprünglich stammt). Auf der sicheren Seite wäre man, wenn man das Gerät bereits ursprünglich als Privatperson (also mit voller MwSt) gekauft hat. Die gewerbliche Nutzung nachzuweisen dürfte schwer werden - und nur dann wird ja die Gewährleistung fällig (als freiberuflicher Designer muss ich ja keine Gewährleistung auf meine gebrauchte Einbauküche geben...). Allerdings kann ich dann natürlich auf das Gerät auch keine Abschreibung tätigen - hat halt alles einen Haken.

Grüße Stefan
 
peppermint schrieb:
er sagt, er würde das ausnutzen, als jurist, da er sich gut auskennt. er würde ein altes ibook kaufen von einem freiberufler oder selbstständigen, und ihn fragen was er damit machte. wenn dann was kaputt wäre innerhalb des jahres, (auch wenn das ibook schon 5 jahre alt ist) würde er seine ansprüche an ihn geltend machen, und das auch ggfls. einklagen vor gericht. wenn der verkäufer das schriftlich auschliessen will, dass er Gewährleisting gibt, kann er das schon machen, aber das ist vor gericht ungültig, auch unterschrieben.

hab gemeint, das das doof ist, da ich das von der anderen seite sehe, und das unsinnig ist. d.h er müsste beweisen, dass ich das ibook abgesetzt habe steuerlich. ich würde einfach nix einem anwalt verkaufen, nur so als tip.

falls hier ein rechtsanwalt ist oder ein jurist (denke der user ynos)
kann er gerne sagen ob das stimmt oder nicht, bin mir immer noch nicht sicher.


gruss


Deinem "Juristen" ist aber schon klar was gesetzliche Gewährleistung bedeutet? Ich denke nicht. Fehlerfreiheit bei Übergabe. Und da muss er nachweisen dass der Fehler vor Übergabe bestand. Das möchte ich sehen.
 
knelles schrieb:
Nach § 474 BGB ist ein Gewährleistungsausschluß im Rahmen eines Verbrauchgüterkaufs unwirksam. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer (
Freiberufler, Gewerbetreibender usw.) bei Abschluß des Kaufevertrages in Ausübung seiner gerblichen oder freiberulichen Tätigkeit handelt. Erfasst werden auch "atypische" Geschäfte, sofern sie nur mit der freiberuflichen/gerwerblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Es ist daher nicht erforderlich, daß der Vekäufer "professioneller Verkäufer" ist, d.h. seine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gerade im Abschluß von Kaufverträen besteht.

In diesem Sinne sind die Ausführungen deines Bekannten zutreffend.

Im übrigen stellt der Verkauf über einen "Freund" ein Umgehungsgeschäft gemäß § 475 Abs. 1 S. 2 BGB dar und sind daher unbeachtlich.

Ach ja und die Gewährleistung beträgt auch bei gebrauchten Sachen 2 Jahre kann aber auf 1 Jahr verkürzt werden.

Es handelt sich um kein Verbrauchsgut sondern um ein Gebrauchsgut.

Ferner handelt es sich (Gewährleistung) um ein EU-Gesetz und was das bedeutet kann man sich, denke ich, selbst vorstellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
bei einem umgehungsgeschäft muss dann aber erstmal nachgewiesen werden dass der verkäufer nicht auch der ehemalige besitzer des gerätes war.
in der heutigen ebay zeit wo leute teilweise etwas ersteigern und dann wieder nach 2 wochen gebrauch versteigern ist das eh praktisch nicht nachweisbar.
 
peppermint schrieb:
hehehhe, ein schneeball...
sorry
micromat, ich verkaufe meine "geräte" immer nach 1, spät 2 jahren da der wert sonst so stark fällt. jedenfalls mache ich das so seit ich freiberuflich bin.
bis jetzt hatte ich auch nie ein problem damit

Danke erstmal für den Thread - das Problem war mir neu. Ich hab aber auch noch nichts verkauft. Was aber noch kommen kann...

Ich werde dann ein "privates" Rechnungspapier verwenden und "als privat" verkaufen. In dem Fall bin ich dann kein Freiberufler mehr. Wie und wieso sollte der Käufer das wissen?

Ehrlich gesagt würde ich mir auch mal ein Teil als "Privatmann" kaufen, wenn ich dabei bessere Konditionen kriege.

Liebes Gesetz, du kannst doch einen armen Grafiker nicht mit gewerblichen Geschäftsleuten in einen Topf werfen!
 
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