Hier im Forum was verkauft -Käufer nimmt Nachnahme nicht an

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juggleberry

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Hallo,

ich habe hier im Forum im Kleinanzeigen-Markt ein Macbook inseriert, worauf sich ein Interessent gemeldet hat.

Nach mehrmaligem Hin-und Herschreiben und einem geringen Preisnachlass, habe ich mich mit dem Käufer darüber geeinigt, ihm das Paket per Nachnahme zu schicken.
Nachdem er in seinen Mails auch Floskeln benutzt hat wie "Ich bin ja auch nicht seit gestern hier angemeldet und bin ein ehrlicher MacUser" war ich eigentlich sehr zuversichtlich dass es bei diesem Geschäft keine Probleme geben sollte.

Der MacUser, dessen Namen ich hier nicht nenne (um unnötige Diskussionen zu vermeiden) ist bereits seit 2005 Mitglied dieses Forums.

Nun sieht es so aus:
Das Paket liegt seit 22.10. auf dem Postamt des Empfängers, und wird wohl bald zurückgeschickt.

Nachdem ich bereits mehrere Male (letzte und diese Woche) versucht habe, den Käufer zu erreichen (per eMail, Private Message und ICQ), und keine Reaktion erhalten habe, obwohl der Käufer z.B. gestern um 4:33 Uhr hier noch online gewesen ist, habe ich mal ein bisschen in dessen letzten Beiträgen gelesen.
Aus diesen kann man folgern, dass sich der Käufer inzwischen anscheinend ein neues Macbook (Late 2008) gekauft hat.

Einen Krankheisfall / Krankenhausaufenthalt etc kann man somit also ausschliessen.


Wie man sich vielleicht vorstellen kann, bin ich nun sehr verärgert über das Verhalten des Käufers, vor allem auch durch die Tatsache, dass alle Formen der Kontaktaufnahme meinerseits ignoriert werden.

Wie würdet ihr in dem Fall vorgehen?

Dem Käufer schriftlich eine Frist setzen, damit ich wenigstens die durch den Versand entfallenen Kosten zurückerhalte?

Mir ist klar, dass jetzt einige sagen: "wegen den paar Euro so nen Aufstand machen..."

Allerdings will ich den Käufer nicht einfach so "davon kommen" lassen, da das meiner Meinung nach ein echt asoziales Verhalten á la: "Ach ich hab`s mir anders überlegt, soll der Idiot doch das Paket zurücknehmen und die Kosten bezahlen" ist.

Eine weitere Frage:
Angenommen das Macbook kommt morgen zurück, ich inseriere es neu und verkaufe es dann (hoffentlich :-/):
Kann der erste Käufer theoretisch in zwei Wochen ankommen und von mir verlangen, ihm das versprochene Macbook zuzustellen?


Vielen Dank schonmal im Voraus! :)
 
Als erstes würde ich mal sämtliche Kontaktaufnahmen mit der gesamten geführten Korrespondenz dokumentieren.
Zweitens eine Frist setzen per "Einschreiben mit Rückschein".
Alles andere kostet nur Geld und führt zu nichts.
Wenn das nicht hilft per Anwalt Deine Forderung durchsetzen, denn wenn das stimmt was Du hier schreibst, ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen.
Und Du kannst die Erfüllung einfordern.
 
Hi, ganz einfach, hat bei mir auch funktioniert. Setze ihm eine Frist (=Tag, an dem das Book zurückgeschickt wird) und schreibe ihm, dass du es anschliessend verkaufen wirst und die entstandenen Kosten gelten machen willst.

Wenn du mit ihm einen Kaufvertrag geschlossen hast (sollte durch Mail nachzuweisen sein), dann ist es Dein gutes Recht, deine Kosten geltend zu machen. D.h. Versandkosten, aber auch evtl. Differenzkosten, wenn du den Artikel anschliessend günstiger verkaufen musst. Bei mir hat vor kurzem ein eBay Käufer 400 EUR für eine Nichtabnahme gezahlt, da ich beim zweiten Verkauf 400 EUR weniger bekommen habe.

Am besten und für beide Seiten fair wäre es natürlich, wenn ihr euch über eine freiwillige Entschädigung einigt, 100 EUR sollten fair sein.
 
Bei Nachnahme würde ich immer 20 EUR (oder entsprechend) anzahlen lassen und dass dann mit dem Gesamtpreis verrechnen. Auch ich bin in der Vergangenheit auf meinen Versandkosten sitzengeblieben, weil die Gegenseite das Paket nicht annahm.
 
Ich würde mal sagen, wenn der Käufer das book nicht annimmt, bzw. abholt ist er vom Vertrag zurückgetreten.
Macht wahrscheinlich wenig Sinn da rechtlich irgendetwas einholen zu wollen.
Seinen "Anspruch" auf das book hat er imho verwirkt.
Ich rate zur Vorkasse bei weiteren Verkaufsversuchen.
 
dann ist es Dein gutes Recht, deine Kosten geltend zu machen. D.h. Versandkosten, aber auch evtl. Differenzkosten, wenn du den Artikel anschliessend günstiger verkaufen musst. Bei mir hat vor kurzem ein eBay Käufer 400 EUR für eine Nichtabnahme gezahlt, da ich beim zweiten Verkauf 400 EUR weniger bekommen habe.

Am besten und für beide Seiten fair wäre es natürlich, wenn ihr euch über eine freiwillige Entschädigung einigt, 100 EUR sollten fair sein.
Und wenn es für mehr weggeht, hat er dann Anspruch auf die Differenz? Worauf begründet sich denn deine Annahme?
 
@lars_munich: bedeutet daß, das wenn ich z.B. das Teil was vorher für 1000,- gekauft werden sollte dann 900,- billiger an nen Kumpel verkaufe der vorige Käufer die Differenz zu zahlen hat? kann ich mir nicht vorstellen.
 
Doch, die Differenz ist gültige Rechtssprechung, Grundlage hierfür ist Schadensersatz. Es muss natürlich so sein, dass der zweite Verkauf zu üblichen Marktpreisen erfolgt, also nicht zu einem Phantasiepreis an den Kumpel. Das muss natürlich gerichtsverwartbar sein. Eine Auktion bei eBay sollte reichen. Vorher 1000 EUR und dann 100 EUR an den Kumpel geht vor keinem Gericht durch.

Ich hatte erst vor 3 Wochen den Fall: Artikel bei eBay reingesetzt. Auktion endete mit 2900 EUR. Der Käufer wollte den Artikel nicht mehr, sagte er hätte versehentlich geboten ( 14 mal ;) ) bla bla. Das Nächstbietende war bei 2500 EUR. Nachdem sich der Erstkäufer über die rechtliche Situation erkundigte, ;) hatte er die Wahl: Abnahme oder Differenz als Schadensersatz.

Da er die 2900 EUR wohl nicht hatte, hat er brav sofort die 400 EUR überwiesen. Rechtlich ist das ganz normaler Schadensersatz, denn dir ist ja ein Schaden durch die Nichtabnahme entstanden. Das gilt natürlich nicht, wenn du beim zweiten Verkauf mehr bekommst, rechtlich gibt es keinen "positiven" Schaden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann warte ich mal ab. Theoretisch könnte er das Macbook ja noch abholen, am 22. wurde versucht, es zuzustellen. Bis morgen wird es also noch verwahrt, dann an mich zurück geschickt.

Das ist wirklich das erste Mal dass ich was per NN verkaufe, vorallem nach dem Kontakt mit dem Käufer hatte ich da wenig Bedenken. Das werde ich jetzt auch nie wieder machen.

Also Klartext heisst das, dass ich ihm nach Erhalt meines Paketes eine einwöchige Frist setze, und ihn nochmal dazu auffordere das Paket anzunehmen?
Oder kann ich innerhalb der gesetzten Frist gleich die bereits entstandenen Kosten verlangen?
 
Hallo,
[...]
Also Klartext heisst das, dass ich ihm nach Erhalt meines Paketes eine einwöchige Frist setze, und ihn nochmal dazu auffordere das Paket anzunehmen?
Oder kann ich innerhalb der gesetzten Frist gleich die bereits entstandenen Kosten verlangen?
mal angenommen, das Paket kommt zu dir zurück, der Käufer nimmt es also wirklich nicht an.
Vergiss es einfach und verbuche es als Lehrgeld.
Alles andere erzeugt nur Magengeschwüre.(imho)
Pack den Typ in deine persönliche Ar...loch-List und platziere ihn dort auf den oberen Rängen.
Versende nie wieder etwas per Nachnahme.
glancos (meinjanur)
 
Da hat er wohl recht...
 
Bei Nachnahme würde ich immer 20 EUR (oder entsprechend) anzahlen lassen und dass dann mit dem Gesamtpreis verrechnen. Auch ich bin in der Vergangenheit auf meinen Versandkosten sitzengeblieben, weil die Gegenseite das Paket nicht annahm.

Was sind denn überhaupt die Gründe für eine Nachnahmesendung ?
Da könnte man ja auch direkt einen Stein einpacken, ausserdem verursacht es nur Kosten an denen sich die DHL dumm und dämlich verdient.

Ich persönlich mache immer Vorkasse. Gibt halt einige, welche darauf nicht einsteigen. Jedoch hab ich bis anhin immer alles verkaufen können.
 
Du schreibst ihm jetzt sofort, dass Du ihm eine Frist von einer Woche setzt, das Notebook abzunehmen, d.h. bei der Post abzuholen bzw. nach Rücksendung bei dir. Dann kündigst du ihm an, dass du anschließend das Notebook verkaufen wirst und -je nach Kaufpreis- ggf. Schadensersatz beanspruchen wirst (Portokosten natürlich ohnehin).

Wenn du die Frist und die Ankündigung nachweisen willst, sende ihm das aber am besten per Einschreiben (wenn er sich heute nicht meldet) und setze ihm für die Abnahme eine Frist von einer Woche ab heute, also entweder Abholung bei der Post oder bei Dir inkl. Ankündigung Schadenersatz.

Dann setze das Ding in eBay rein und verkaufe es. Die Differenz inkl. Deiner Paketkosten, Kosten für das Einschreiben machst du dann als Schadensersatz geltend. Wenn er nicht zahlen will, Mahnbescheid oder Anwalt (ideal, wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast), dann wird es für ihn teuer. Sofern du alles belegen kannst, gewinnst du eindeutig.

Besser, vernünftiger und stressfreier wäre es natürlich, wenn du dich mit ihm pauschal einigst, z.B. auf 100 EUR. Das wäre für dich mit wenig Arbeit verbunden und für ihn definitiv billiger, denn bei einer Klage kommen schnell vierstellige Kosten auf ihn zu. Das würde ich für 100 EUR oder so nie riskieren, zumal seine Chancen in einem Prozess zu gewinnen -nach Deinen Schilderungen- extrem gering sind. Dass muss ihm nur bewusst werden, vielleicht schickts du ihm ja den Link zu diesem Thread. ;)

Kurz: Wenn man einen "Fehlkauf" gemacht hat, muss man halt dazu stehen, zumal du ja mit einer Pauschalentschädigung sicherlich einverstanden wärst.
 
Danke für eure Beiträge, wegen der Nachnahme: ein Fehler den ich nie wieder machen werde.

Hab dem Käufer vorher nochmal eine Mail geschrieben, nun hat er sich auch gemeldet.
Ich werde jetzt versuchen, eine möglichst einfache und schnelle Einigung zu finden, werde euch jedoch auf dem laufenden halten.
 
soweit ich weiss kann man von Geschaeften die ueber das Internet zustande kommen innerhalb von 14 Tagen zuruecktreten. Wenn es zu einem Kaufvertrag gekommen ist, dann kann der Kaeufer innerhalb von 14 Tagen davon zuruecktreten.

Schadensersatzforderungen halte ich bei Geschaeften unter Privatleuten fuer auesserst fragwuerdig. Ich verstehe zwar die Veraergerung des Verkaeufers aber ausser Portokosten und Lauferei zur Post ist doch kein Schaden entstanden.
 
Danke für eure Beiträge, wegen der Nachnahme: ein Fehler den ich nie wieder machen werde.

Hab dem Käufer vorher nochmal eine Mail geschrieben, nun hat er sich auch gemeldet.
Ich werde jetzt versuchen, eine möglichst einfache und schnelle Einigung zu finden, werde euch jedoch auf dem laufenden halten.

Eine Einigung ist immer das Beste für beide Parteien, alles andere verursacht nur Magenschmerzen und Kosten. ;)
 
soweit ich weiss kann man von Geschaeften die ueber das Internet zustande kommen innerhalb von 14 Tagen zuruecktreten. Wenn es zu einem Kaufvertrag gekommen ist, dann kann der Kaeufer innerhalb von 14 Tagen davon zuruecktreten.

Schadensersatzforderungen halte ich bei Geschaeften unter Privatleuten fuer auesserst fragwuerdig. Ich verstehe zwar die Veraergerung des Verkaeufers aber ausser Portokosten und Lauferei zur Post ist doch kein Schaden entstanden.

Hi lunde,

was du meinst, ist das Fernabsatzgesetz. Die 14 Tage Rücktrittsrecht sind dort beschrieben, gelten aber nur für den gewerblichen Verkauf, d.h. wenn ein Händler oder Gewerbetreibender das Gerät verkauft. Nicht bei Privatleuten:

http://www.rechtspraxis.de/fernabsatzgesetz.htm

Welcher Schaden entstanden ist, wird sich halt nach dem (endgültigen) Verkauf zeigen. Aber es sagt der gesunde Menschenverstand, dass eine einvernehmliche Einigung besser ist. ;)
 
das Fernabsatz Gesetz gibt es nicht mehr und ist im §§ 312b ff BGB geregelt. Ob das Privatleute ausnimmt weiss ich nicht
 
soweit ich weiss kann man von Geschaeften die ueber das Internet zustande kommen innerhalb von 14 Tagen zuruecktreten. Wenn es zu einem Kaufvertrag gekommen ist, dann kann der Kaeufer innerhalb von 14 Tagen davon zuruecktreten.
Nope, wie bereits Lars schrieb.
Gilt nicht für Geschäft zwischen Gewerbetreibenden, zwischen Privaten und von Privat an Gewerbetreibende. Es gilt nur allein von Gewerbe an Privat.

Daher, selbst wenn Du als Selbstständiger im Apple Store etwas bestellst, hast Du kein Recht vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Wenn es doch gewährt wird, ist es nur Kulanz. Das wissen leider nur die wenigsten. ;o)
 
das Fernabsatz Gesetz gibt es nicht mehr und ist im §§ 312b ff BGB geregelt. Ob das Privatleute ausnimmt weiss ich nicht

Du hast Recht, aber auch das gilt nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
 
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