Haus verkauft - neuer Besitzer kündigt Mieter wegen Eigenbedarf

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Fridel

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Hallo,

wer kann mir nen Tipp geben.
Das Haus, in dem ich zur Miete (fast 5 Jahre) wohne wurde verkauft.
Der neue Besitzer hat bis zum Kaufvertrag bei Besichtigungsterminen im Beiseinn des Maklers immer wieder verkündet, dass er das Objekt als Geldanlage oder sowas kaufen möchte und wir uns keine Sorgen machen sollen.
Nun ist der Kaufvertrag wohl durch und er hat uns vorab mündlich mitgeteilt, dass er, sobald er als Besitzer im Grundbuch eingetragen ist, die Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen wird.
Ist das ohne weiteres möglich?
Ich will mich ja nicht querstellen oder sowas, aber was ist wenn ich innerhalb dieser 3 Monate nix gescheites finde?
Grossartige Renovierungen oder Umbauten (Küche etc.) habe ich nicht vorgenommen - halt nur damals beim Einzug komplett gestrichen und die Küchenmöbel angepasst.
Ich muss beim Auszug wohl auch nix renovieren, da er diverse Umbauten innerhalb der Wohnungen vorhat (neues Bad, Wände versetzen usw.)

:confused:
 
Darf er...leider.

1. Form und Inhalt der Eigenbedarfskündigung

Die Begründung der Kündigung muss den konkreten Sachverhalt enthalten, auf den der Vermieter den Eigenbedarf stützt. Ebenfalls erforderlich ist die Angabe der Person(en), für die die Wohnung genutzt werden soll. Soll der Eigenbedarf für Personen geltend gemacht, die nicht zum engeren Familienkreis gehören, so muss der Vermieter zusätzlich darlegen, worauf die besonderen sozialen Kontakte beruhen, die seine moralische Verpflichtung für den Wohnbedarf der betreffenden Person begründen. Des weiteren ist die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses erforderlich sowie konkrete angaben zu den Wohnverhältnissen.

Das Kündigungsschreiben muss den Mieter auch auf das Widerspruchsrecht bei Vorliegen einer sozialen Härte hinweisen.

2. Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung vorliegen müssen

Der Eigenbedarf muss zunächst zum Zeitpunkt der Kündigung bestehen. Aber auch während der Kündigungsfrist und - wenn der Kündigung ein Rechtsstreit folgt - während des gesamten Räumungsprozesses, muss der Eigenbedarf bestehen bleiben.

3. Der Eigenbedarf entfällt während der Kündigungsfrist oder des Räumungsprozesses

Wenn der Eigenbedarf während der Kündigungsfrist entfällt, wird die Kündigung unwirksam. Der Vermieter muss den Mieter hierüber informieren. Tut er das nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Auch wenn der Eigenbedarf während des Räumungsprozesses (vor Schluss der mündlichen Verhandlung) entfällt, ist das Festhalten an der Kündigung unzulässig.
 
Wegen Fristen Mieterbund fragen, hier könne alle nur raten.
Was ich mit meinem laienhaften Rechtsverständnis aber mitbekommen habe: Wenn er wirklich selber einzieht oder ein Mitglied seiner Familie, dann ist das rechtens.
 
Da wird euch der Mieterschutzbund helfen. So einfach kann er nicht alle rausschmeißen...
Wenn er die Immobilie anders nutzen möchte wie bisher und ihr Mieter stört, muss er meines Wissens euch einen neuen gleichwertigen Wohnraum zu Verfügung stellen...
 
hier hast du was zum Lesen, Ergebnis: Er darf:

Der Schreck ist groß, die Kündigung der Wohnung liegt auf dem Tisch. Der Vermieter hat wegen Eigenbedarfs gekündigt.Nun stellt sich die Frage: Muss ich ausziehen, ist die Kündigung wirksam und was ist zu beachten?

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs (Eigenbedarfskündigung) stellt in der Praxis die am häufigsten vorkommende Kündigung der Vermieter dar.

Im folgenden Beitrag soll ein kurzer Überblick über die einzelnen Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung gegeben werden:

1. Eigenbedarf
2. Kündigungsschreiben
3. berechtigte Personen
4. Kündigungsfrist
5. rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf



1. Eigenbedarf


  • Für das Vorliegen des Eigenbedarfs ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte. Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.


  • Der bloße Wunsch des Vermieters, in der eigenen Wohnung zu wohnen, ist für das Vorliegen des Eigenbedarfs nicht ausreichend. Es müssen darüber hinausgehende Gründe gegeben sein. Diese müssen vernünftig und nachvollziehbar sein.

Beispiele hierfür sind:

  • die bisherige Wohnung des Vermieters liegt wesentlich ungünstiger zu dessen Arbeitsplatz
  • persönliche Veränderungen
  • Arbeitsplatzwechsel
  • Ruhestand
  • Heirat
  • Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
  • Kinderwunsch


Der Eigenbedarf muss in der Regel zeitlich nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein, zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens und bei Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen.


Er kann aber auch erst durch den Kauf einer vermieteten Wohnung geschaffen worden sein, dann ist ein so genannter selbst verursachter Eigenbedarf gegeben.

Achtung: Entfällt der Eigenbedarf nachträglich - also nach der Kündigung - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, ist diese unwirksam.
Den Vermieter trifft diesbezüglich eine Mitteilungspflicht.

2. Kündigungsschreiben

  • Die Eigenbedarfskündigung erfordert die Schriftform, muss also schriftlich erfolgen
  • Das Kündigungsschreiben muss eine Begründung des Eigenbedarfs enthalten. An die Begründung des Eigenbedarfs werden seitens der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt.
  • Der Mieter soll die Möglichkeit haben, sich frühzeitig über seine Rechtsposition zu informieren. Er muss insbesondere erkennen können, ob aufgrund der geschilderten Tatsachen Eigenbedarf besteht und ob die Kündigung berechtigt ist.
    Demnach ist in der Begründung des Eigenbedarfs möglichst konkret darzustellen, für welche Person, aus welchem Grund Eigenbedarf besteht.


Achtung: Fehlt die Begründung, ist die Kündigung unwirksam. Die Begründung kann nicht in einem Folgeschreiben nachgeholt werden. Vielmehr muss nochmals „neu“ gekündigt werden. Dies hat aufgrund der neu laufenden Kündigungsfrist zur Folge, dass die Kündigung erst später wirksam wird.

  • Das Kündigungsschreiben soll die so genannte Sozialklausel enthalten. Das bedeutet, dass der Mieter auf sein Widerspruchsrecht gegen die Eigenbedarfskündigung bei Vorliegen sozialer Härte hinzuweisen ist.
    Das Fehlen des Hinweises führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, verlängert aber die Widerspruchsfrist des Mieters.

3. berechtigte Personen

Für welche Personen - neben seiner eigenen - kann der Vermieter Eigenbedarf geltend machen?

  • Es muss entweder eine enge familiäre Bindung (Sohn, Tochter, Eltern, Großeltern, Enkel) oder ein besonderer sozialer Kontakt (Stiefsohn, - tochter, Schwägerin, Schwager) gegeben sein.

  • Zum Hausstand gehörige Personen können z.B. das Pflegepersonal oder andere Hausangestellte sein, die seitens des Vermieters bereits längere Zeit in dessen Haushalt aufgenommen wurden.

4. Kündigungsfrist

Das Kündigungsschreiben muss dem Mieter am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, wenn die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam sein soll.

Beispiel: Soll die Wohnung wegen Eigenbedarfs zum Ende August 2006 gekündigt werden, muss das Kündigungsschreiben dem Mieter bis spätestens zum 03. Juni 2006 zugegangen sein.

  • Die Beweislast für den Zugang des Kündigungsschreibens trägt der Vermieter. Er muss demnach beweisen, dass die Kündigung und zu welchem Termin diese zugegangen ist.
  • Die Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf und acht Jahren nach der Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate.

  • Eine Ausnahme ergibt sich bei umgewandeltem Wohnraum. Hier besteht eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren für die Eigenbedarfskündigung.
  • Diese Kündigungssperrfrist kann seitens der Landesregierungen durch Rechtsverordnung für einzelne Gemeinden oder Teile einer Gemeinde auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.
  • Umgewandelter Wohnraum ist dann gegeben, wenn ein Gebäude nach Überlassung der Wohnräume an den Mieter in einzelne Wohnungen geteilt und im Anschluss veräußert wird.
  • Innerhalb der Sperrfrist, diese beginnt mit dem Ende der Veräußerung - also der Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch -, kann die Wohnung nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.

Achtung: Eine während der laufenden Sperrzeit erklärte Eigenbedarfskündigung ist unwirksam.

5. Rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf

Die Eigenbedarfskündigung kann aus verschiedenen Gründen rechtsmissbräuchlich und mithin unwirksam sein.

Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist stets am konkreten Einzelfall zu beurteilen. Es sind die Wohnungswünsche und die Lebensplanung des Vermieters zu respektieren. Diese können nicht durch die Vorstellung des entscheidenden Gerichts von angemessenem Wohnraum ersetzt werden.

Diesbezüglich sind neben weiteren folgende Konstellationen denkbar:



vorgetäuschter Eigenbedarf

Täuscht der Vermieter einen berechtigten Eigenbedarf vor, ist dies rechtsmissbräuchlich. Dies ist insbesondere auch dann relevant, wenn der Eigenbedarf nachträglich entfällt und der Vermieter den Mieter hierüber nicht informiert.

Achtung: Beim vorgetäuschten Eigenbedarf können Schadensersatzansprüche des Mieters entstehen. Dahingehend kommen die Differenzmiete, Kosten des Umzugs, Maklerprovision, Lagerkosten und ähnliches in Betracht.


Vorhersehbarkeit

Ist der Eigenbedarf für den Vermieter bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorhersehbar, hat er den Mieter beim Abschluss des Mietvertrages darauf hinzuweisen. Andernfalls ist eine Kündigung für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen. Die Rechtsprechung geht teilweise von einem Zeitraum bis zu fünf Jahren und länger aus.


Alternativwohnung

Steht dem Vermieter eine vergleichbare freie Wohnung zur Verfügung, sprich befindet sich im selben Haus oder derselben Wohnanlage eine dem Vermieter gehörige Wohnung, die der gekündigten Wohnung ähnelt, hat der Vermieter dem Mieter diese Alternativwohnung anzubieten. Ansonsten ist seine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich.


Vorratskündigung

Die so genannte Vorratskündigung ist unzulässig. Eine solche ist gegeben, falls ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Kündigungswunsch vorliegt.

Keine Vorratskündigung ist gegeben, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung nach Räumung durch den Mieter zunächst längerfristig - bis zu mehreren Jahren - nach seinen Wünschen zu sanieren.

Hier noch die Quelle
 
Mieterschutzbund / -verein ist ein wirklich guter Tipp - Beitrag zahlen und Fragen stellen. Die sind den Kram gewohnt und unterstützen in den richtigen Reaktionen :jaja:
 
Grundsätzlich darf man wegen Eigenbedarfs kündigen - und ich halte das auch für richtig, schließlich ist nicht jeder Immobilieneigentümer ein Tycoon. Allerdings entscheidet nicht der Eigentümer, wann Eigenbedarf vorliegt, sondern der Gesetzgeber. Es genügt eben nicht nur, eine formal korrekte Kündigung und ein enges Verwandtschaftsverhältnis vorzuweisen, man muss alle Bedingungen erfüllen, insbesondere muss auch echter Bedarf da sein. Da das relativ vielschichtig ist, würde ich auch dringend raten, einen Experten hinzuzuziehen oder - da es Dir ja nicht so wichtig ist - auszuziehen.

3 Monate ehrliche Wohnungssuche reichen nach meiner Erfahrung in der Regel mehr als aus. Gerade wenn es um Häuser geht und nicht um Altbauwohnungen in Citylage.
 
Wie viele Wohnungen hat das Haus denn und sollen alle wegen Eigenbedarfs gekündigt werden?
 
erstmal danke für die schnelle Hilfe.

also es sind 2 Wohnungen und ein Geschäftsraum im EG.
Der neue Besitzer will mit meiner Wohnung anfangen, diese für sich und seine kleine Familie zurechtmachen und dann gehts weiter.
Die anderen werden dann wohl noch ne Schonfrist von x Monaten haben.
 
OK - Also bei so einem recht kleinen Haus hat er bessere Chancen als bei einem Haus mit mehreren Wohnungen. Ansonsten wäre noch interessant herauszukriegen, ob er ggf. noch andere Häuser / Wohnungen besitzt.
 
Ich kann auch nur empfehlen, umgehend zum Mieterschutzbund, eine Eigenbedarfskündigung ist zwar möglich, es sind aber zahlreiche, hier schon dargelegte Gründe nötig, die dann auch zu belegen sind.
Der Gesetzgeber hat hier realtiv hohe Hürden aufgestellt, die von Vermieter zu nehmen sind.
Ich denke, da es hier wirklich sehr auf den Einzelfall ankommt, ist das zu komplex zu sagen, ok, kann man nichts machen, oder nein, das klappt auf keinen Fall.
 
Ich bin mir nicht sicher aber hier greift doch die Sperrfrist wenn jemand das Haus kauft. Ich meine das war damals in Oberhausen 8 Jahre bis eine gekaufte Wohnung für Eigenbedarf gekündigt werden konnte. Wie es aussieht wenn der dereitige Besitzer einziehen will weiß ich nicht.

Aber am besten zum Mieterschutzbund falls du denn da weiter wohnen willst.
 
Eine Ausnahme ergibt sich bei umgewandeltem Wohnraum. Hier besteht eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren für die Eigenbedarfskündigung.
Diese Kündigungssperrfrist kann seitens der Landesregierungen durch Rechtsverordnung für einzelne Gemeinden oder Teile einer Gemeinde auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.

Das ist in dem Fall der wohl wichtigst Absatz. Zu klaeren bleibt, ob der neue Eigentuemer 3 oder 10 Jahre warten muss bis Eigenbedarf anmelden kann.
 
Wenn du übrigens länger als 5 Jahre in der Wohnung wohnst, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.
 
Das ist in dem Fall der wohl wichtigst Absatz. Zu klaeren bleibt, ob der neue Eigentuemer 3 oder 10 Jahre warten muss bis Eigenbedarf anmelden kann.

Sofern es sich um umgewandelten Wohnraum handelt.....
 
Sofern es sich um umgewandelten Wohnraum handelt.....

Das Haus, in dem ich zur Miete (fast 5 Jahre) wohne wurde verkauft.

Die Sperrfrist gilt fuer den Erwerber des Hauses. Ich wuerde entweder Fall versuchen eine Abfindung zu bekommen wenn du vor Ablauf der Sperrfrist raus sollst oder drin bleiben. Ausserdem kannst du vermutlich eine Sozialklausel geltend machen. Dann muss der neue Eigentuemer dir eine Ersatzwohnung beschaffen wenn er nach der Sperrfrist Eigenbedarf anmeldet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der TE hat geschrieben, dass er in einer von 2 Wohnungen plus Geschäftsräume wohnt. Das gesamte Haus wurde verkauft. Ich kann hier nicht erkennen, dass die Mietwohungen in Wohneigentum umgewandelt wurden, insofern wo soll hier die Sperrfrist herkommen?!
 
Der TE hat geschrieben, dass er in einer von 2 Wohnungen plus Geschäftsräume wohnt. Das gesamte Haus wurde verkauft. Ich kann hier nicht erkennen, dass die Mietwohungen in Wohneigentum umgewandelt wurden, insofern wo soll hier die Sperrfrist herkommen?!

Unter Umwandlung versteht man die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in einzelne, tatsächlich und rechtlich gegeneinander abgeschlossene Wohnungen.
Quelle
 
also es sind 2 Wohnungen und ein Geschäftsraum im EG.
Der neue Besitzer will mit meiner Wohnung anfangen, diese für sich und seine kleine Familie zurechtmachen und dann gehts weiter.
Die anderen werden dann wohl noch ne Schonfrist von x Monaten haben.

Das klingt doch stark nach Umwandlung
 
also es sind 2 Wohnungen und ein Geschäftsraum im EG.
Der neue Besitzer will mit meiner Wohnung anfangen, diese für sich und seine kleine Familie zurechtmachen und dann gehts weiter.
Die anderen werden dann wohl noch ne Schonfrist von x Monaten haben.

Das klingt doch stark nach Umwandlung
 
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