Haftung für Links verschärft!

marco312

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Habt ihr das hier schon gelesen?

Unerfreuliches Urteil vom Landgericht München, das über Klage der Musikindustrie unseren nächsten Verwandten schwer dafür straft, dass er seinem Informationsauftrag vorbildlich nachkommt.

Beginnen wir mit den Fakten. Der Verlag Heinz Heise veröffentlichte 19.1.2005 eine Meldung, in der Software zum Kopieren einer DVD bewertet wurde. Neben einer recht kritischen Meldung zum Produkt selbstd folgte ein Link auf die Website des Herstellers Slysoft. Nach Klage von 8 Unternehmen der Musikindustrie wurde der Heise Zeitschriften Verlag nun vom Landgericht München I verurteilt.
Das Gericht ist der Ansicht, dass durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz der Verlag Heinz Heise vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet hat und daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst haftet. Dem steht nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich ist. Maßgeblich ist allein, dass die Leser der Meldung über den gesetzten Link direkt auf den Internetauftritt geführt werden. Nach Meinung der hohen Räte ist es auch irrelevant, ob Leser diese Software auch über eine Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht.
Solche Argumentation verstehe ich ja noch irgendwie - direktes Verlinken ist einfach stärker als die abstrakte Möglichkeit, die Firma in einer Suchmaschine zu finden. Jeder zusätzlich nötige Klick schreckt Anwender ab - Apple hat das erkannt und in der Benutzerführung des iPod genial umgesetzt.
Wirklich unangenehm wird es jedoch jetzt: Der Verlag könne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die Pressefreiheit durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG) berufen. Diese finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen. Hui - das klingt nicht gut.

Pressefreiheit als Meinungsäusserungsfreiheit der Medien bzw. der Allgemeinheit? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte ja in einem bahnbrechenden Urteil betont, dass der Schutz nicht nur Meinungen gilt, die als problematisch aufgenommen werden, sondern auch solchen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Jetzt auf einmal so? Das Münchner Landgericht I sieht hingegen schon durch kritische Verlinkung Beihilfe als gegeben an und verknackt Heise? Es ist per se schon fraglich, ob die Eigentumsinteressen der Musikindustrie bereits durch einen Link auf die Website eines Herstellers von Kopiersoftware überhaupt direkt berührt sind - den schädigenden Akt setzt ja - wenn überhaupt - der Anwender nach Kauf dieser Software an einer gekauften DVD in seinem Kämmerlein. Diese vage Annahme soll über der Pressefreiheit stehen? Doch halt - ganz maßlos war das Landgericht München nicht, dem Begehren der Musikindustrie, eine weitere Veröffentlichung des Artikels (ohne Links wohl) zu verhindern, wurde nicht stattgegeben. Puh, wir sind noch einmal davongekommen. Der Heinz Heise Verlag prüft übrigens die Einlegung von Rechtsmitteln - wünschenswert wäre ein Gang in die Instanz allemal.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils sprechen wir unserem lieben Onkel Heinz unser herzliches Beileid aus und sind zugleich glücklich, uns nie durch Verlinkung von Microsoft in die Nähe einer Behilfe begeben zu haben. Für alle Machenschaften der Krake aus Redmond mitzuhaften - das würden wir nicht verkraften. We don´t link to microsoft.com

Bei -MacGuardians.de-
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
:eek:
München... Da wundert mich gar nix! :mad:
 
Bremen... Da wundert mich gar nix!
 
milan8888 schrieb:
Bremen... Da wundert mich gar nix!

Sollte es wiedererwartend an dir vorbeigegangen sein das die Bayrischen Gerichte ein klein wenig anders sind als die im Rest der Republik. :rolleyes:
 
Abgesehen davon, dass die Richter in München in ihrer eigenen Welt leben:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und somit ist noch nichts entschieden.
Eine Instanz höher kann es alles schon wieder ganz anders aussehen. ;)
 
Oki, das war's Leute, lösen wir das WWW auf. Die Musikindustrie will es so *haassssssssssss*

PS: Wer Musik aus der Musikindustrie hört, gehört geköpft ...
 
Genau, Internet auflösen, Software verbieten damit diese nicht kopiert werden kann, Computer verschrotten da diese suchtfördernd sind und Autos abschaffen da diese Menschen töten können.

Danach rasieren sich alle eine Glatze, damit es keine Schuppen und fettigen Haare mehr gibt !

Nach Amerika, wird nun auch hier der Rechtsstaat langsam aufgelöst.
 
marco312 schrieb:
Sollte es wiedererwartend an dir vorbeigegangen sein das die Bayrischen Gerichte ein klein wenig anders sind als die im Rest der Republik. :rolleyes:

Der einzige wahre Rechtsstaat! Es ist so schön in München.... :D

Auch immer wieder schön sind die Äußerungen vom Häuptling Beckstein (ist zwar wieder andere Baustelle, aber der hat zu jedem Thema was zu vermelden)!

*Prost*
 
marco312 schrieb:
Es ist per se schon fraglich, ob die Eigentumsinteressen der Musikindustrie bereits durch einen Link auf die Website eines Herstellers von Kopiersoftware überhaupt direkt berührt sind - den schädigenden Akt setzt ja - wenn überhaupt - der Anwender nach Kauf dieser Software an einer gekauften DVD in seinem Kämmerlein.

Das Bewerben einer Software, mit der ein Nutzer eine Kopierschutzmaßnahme umgehen kann, ist verboten. §95a Abs.3 UrhG.

Es geht nur um die Frage, ob die Veröffentlichung des Links zur Software durch Heise eine Werbung im Sinne des UrhG ist (Musikindustrie) oder eine journalistische Berichterstattung (Verteidigerseite).

Es ist dabei unerheblich, daß die potentielle Urheberrechtsverletzung nicht durch Heise sondern nur durch den User begangen werden kann. Schon das Bewerben ansich ist verboten.
 
Stimmt. Barnabas Schill war gar kein Hanseate sondern Bayer. Wie konnte ich das vergessen. Und hinter der Rot-Grünen Regierung in München zieht Peter Gauweiler die Fäden.
 
Nogger schrieb:
Das Bewerben einer Software, mit der ein Nutzer eine Kopierschutzmaßnahme umgehen kann, ist verboten. §95a Abs.3 UrhG.

Es geht nur um die Frage, ob die Veröffentlichung des Links zur Software durch Heise eine Werbung im Sinne des UrhG ist (Musikindustrie) oder eine journalistische Berichterstattung (Verteidigerseite).

Es ist dabei unerheblich, daß die potentielle Urheberrechtsverletzung nicht durch Heise sondern nur durch den User begangen werden kann. Schon das Bewerben ansich ist verboten.

Daher versteh ich die Aufregung hier nicht...aber gut finde ich, dass diesmal jenen auf die Finger geschaut wird die diese Software anbieten (bewerben, präsentieren, zugänglich machen) und nicht nur die, die es sich dann aus diesen Gründen runterladen.
 
Wenn ich ´nen Link zu ´ner Bombenbastelanleitung setzte, kann ich wohl auch mit Ärger rechnen oder?

Jaja kann man nicht gleichsetzten, aber irgendwie doch.
 
milan8888 schrieb:
Wenn ich ´nen Link zu ´ner Bombenbastelanleitung setzte, kann ich wohl auch mit Ärger rechnen oder?

Jaja kann man nicht gleichsetzten, aber irgendwie doch.

Den Link in deiner Signatur, könnten einige auch für fragwürdig halten... :cool:
 
marco312 schrieb:
Sollte es wiedererwartend an dir vorbeigegangen sein das die Bayrischen Gerichte ein klein wenig anders sind als die im Rest der Republik. :rolleyes:

Die spinnen die Bayern :p

<scherz>
Mauer drum und Fluten :D
</scherz>

*duckundganzschnellweitweg*
 
superspike schrieb:
Den Link in deiner Signatur, könnten einige auch für fragwürdig halten... :cool:

Genau

Bald brauche ich beim Schreiben eines Satzes oder erstellen einer Homepage ein Gesetzesbuch was ich denn im Internet machen darf oder nicht - oder noch besser einen Anwalt, der jeden meiner Sätze zuerst 'genehmigt'.

Ein absoluter Schwachsinn dieses Urteil, sorry meine Meinung

Gruss
Marti
 
marti schrieb:
Bald brauche ich beim Schreiben eines Satzes oder erstellen einer Homepage ein Gesetzesbuch was ich denn im Internet machen darf oder nicht - oder noch besser einen Anwalt, der jeden meiner Sätze zuerst 'genehmigt'.

Du mußt kaum mehr und nicht minder weniger aufpassen wie offline.

Das hier relevante Gesetz ist in keiner Weise internetspezifisch. Jedes Gesetz, was nicht spezifisch eingeschränkt ist, gilt auch im Internet.

Bewerbung per Megaphon in der Fußgängerzone, Bewerbung per Flugblatt, als Fernsehspot, alles illegal.

Eine öffentliche Homepage sieht der Gesetzgeber ähnlich wie eine Zeitung oder Fernsehsender. Der Gedanke ist weit verbreitet, das dies irgendwie nicht der Fall sei, weil die Seite ja nur Hobby ist, irgendwie privat und ja auch nicht professionell, und das dann ja alles irgendwie locker flockig ist. Vor dem Gesetz ist man aber ein "Herausgeber", und dieses "offizielle" fügt sich nicht zusammen mit dem eigenen Bild von der eigenen Homepage.

Das ist aber auch nicht internetspezifisch. Jeder, der mal eine Party veranstalten wollte, wird das kennen, daß die eigene Vorstellung von der Sache sehr abweichend sein kann von dem, wie der Gesetzgeber die Sache sieht.
 
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