marco312
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Habt ihr das hier schon gelesen?
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Unerfreuliches Urteil vom Landgericht München, das über Klage der Musikindustrie unseren nächsten Verwandten schwer dafür straft, dass er seinem Informationsauftrag vorbildlich nachkommt.
Beginnen wir mit den Fakten. Der Verlag Heinz Heise veröffentlichte 19.1.2005 eine Meldung, in der Software zum Kopieren einer DVD bewertet wurde. Neben einer recht kritischen Meldung zum Produkt selbstd folgte ein Link auf die Website des Herstellers Slysoft. Nach Klage von 8 Unternehmen der Musikindustrie wurde der Heise Zeitschriften Verlag nun vom Landgericht München I verurteilt.
Das Gericht ist der Ansicht, dass durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz der Verlag Heinz Heise vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet hat und daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst haftet. Dem steht nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich ist. Maßgeblich ist allein, dass die Leser der Meldung über den gesetzten Link direkt auf den Internetauftritt geführt werden. Nach Meinung der hohen Räte ist es auch irrelevant, ob Leser diese Software auch über eine Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht.
Solche Argumentation verstehe ich ja noch irgendwie - direktes Verlinken ist einfach stärker als die abstrakte Möglichkeit, die Firma in einer Suchmaschine zu finden. Jeder zusätzlich nötige Klick schreckt Anwender ab - Apple hat das erkannt und in der Benutzerführung des iPod genial umgesetzt.
Wirklich unangenehm wird es jedoch jetzt: Der Verlag könne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die Pressefreiheit durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG) berufen. Diese finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen. Hui - das klingt nicht gut.
Pressefreiheit als Meinungsäusserungsfreiheit der Medien bzw. der Allgemeinheit? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte ja in einem bahnbrechenden Urteil betont, dass der Schutz nicht nur Meinungen gilt, die als problematisch aufgenommen werden, sondern auch solchen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Jetzt auf einmal so? Das Münchner Landgericht I sieht hingegen schon durch kritische Verlinkung Beihilfe als gegeben an und verknackt Heise? Es ist per se schon fraglich, ob die Eigentumsinteressen der Musikindustrie bereits durch einen Link auf die Website eines Herstellers von Kopiersoftware überhaupt direkt berührt sind - den schädigenden Akt setzt ja - wenn überhaupt - der Anwender nach Kauf dieser Software an einer gekauften DVD in seinem Kämmerlein. Diese vage Annahme soll über der Pressefreiheit stehen? Doch halt - ganz maßlos war das Landgericht München nicht, dem Begehren der Musikindustrie, eine weitere Veröffentlichung des Artikels (ohne Links wohl) zu verhindern, wurde nicht stattgegeben. Puh, wir sind noch einmal davongekommen. Der Heinz Heise Verlag prüft übrigens die Einlegung von Rechtsmitteln - wünschenswert wäre ein Gang in die Instanz allemal.
Vor dem Hintergrund dieses Urteils sprechen wir unserem lieben Onkel Heinz unser herzliches Beileid aus und sind zugleich glücklich, uns nie durch Verlinkung von Microsoft in die Nähe einer Behilfe begeben zu haben. Für alle Machenschaften der Krake aus Redmond mitzuhaften - das würden wir nicht verkraften. We don´t link to microsoft.com
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