Haftung bei Einbruch/Raub

Bozol

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Meine Frage hat nichts mit Onlinerecht zu tun weshalb ich sie nicht in die entsprechenden Rubrik gestellt habe, aber ich hoffe das mir trotzdem jemand antwortet.

Unser Geschäft wurde schon mal ausgeraubt bzw. wurden nach Feierabend betriebsfremde Personen im Gebäude angetroffen. Der Zugang dazu erfolgte jeweils durch die rückseitige Türe welche i. d. Regel nur vom Personal benutzt wird.

Nun hat die Geschäftsleitung heute per Rundschreiben aufgefordert das diese Türe ab 17.00 geschlossen (bzw. abgesperrt) sein muss. Betreffs Kenntnisnahme musste jeder seine Unterschrift leisten.

Es wurde explizit keine bestimmte Person zur Kontrolle damit beauftragt.

Nun meine Frage: ich bin der Einzige welcher den Betrieb um 17.00 verlässt, alle Anderen sind bis Geschäftsschluss um 18:00 vor Ort. Somit wäre ich sozusagen dazu aufgefordert die Türe zu sichern.

Wenn ich aber nun einmal vergesse die Tür zu verriegeln/abzusperren und der Laden würde just an diesem Tag ausgeraubt/überfallen, könnte man mich dann dafür haftbar machen dass dies durch meine Nachlässigkeit erst ermöglicht wurde?

Ich habe auf Grund dieser Bedenken bis jetzt nicht unterschrieben.
 
Wenn Du durch diese Türe gehst kannst Du doch eigentlich nicht vergessen sie zu schliessen oder ?
 
Normalerweise prüft der Letzte der geht, ob alles abgeschlossen ist. So kenn ich das nur.

Bei Geschäften muss man aber auch immer fragen, ob diese Tür nicht eventuell der zweite Fluchtweg ist. Dann dürfte dieser eh nicht verschlossen werden oder muss sich halt von innen öffnen lassen.
 
Das kommt auch noch dazu, der letzte macht den Rundgang und schaut nach.
 
Eigentlich nicht, aber was ist wenn? Aber ich bin nicht unfehlbar.

Ich verstehe Dich schon und mit dem Nichtunterschreiben hast Du es richtig gemacht denn die Haftung muss geklärt sein. Und vor allem die Nummer mit dem Fluchtweg.
 
Haftest Du auch nicht wuerde nicht wuerde ich sagen und wenn doch hast Du hoffentlich eine Haftpflicht.
 
Wenn du um siebzehn Uhr den Betrieb durch diese Türe verlässt, kannst du sie ja absperren.
Dieses zu überprüfen obliegt dann aber den noch verbliebenen Personen, da du es ja auch vergessen kannst, und Sicherungsmassnahmen ja nicht unbedingt zu deinem Aufgabenfeld gehören.

Wenn dein Arbeitgeber rechtlich verpflichtende Massnahmen ergreifen möchte, betraut er eine Person seiner Wahl mit der Überprüfung und ggf. der Nachsicherung der Türe.

Dann wirds für diese Person etwas kribbelig, wenn er das "vergessen" oder aus anderem Grunde nicht durchführen sollte.

Generell sollte man sich aber nicht auf menschliche Faktoren verlassen, sondern auch andere geeignete Sicherungsmassnahmen durchführen.

Haftbar bist du aber in keinem Fall, solange du nicht explizit dafür abgestellt wurdest.

Und selbst dann haftest du nicht als Person, sondern als Angestellter deiner Firma, sprich über die betriebliche Haftpflichtversicherung.
 
Haftest Du auch nicht wuerde nicht wuerde ich sagen und wenn doch hast Du hoffentlich eine Haftpflicht.

Im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber greift die private Haftpflicht nicht.

Generell haftet immer der Chef, es ist halt immer eine Frage wegen der Versicherung, den MA, auch bei Pflicht das zu machen, haftbar zu machen ist sehr schwer wenn nicht sogar unmöglich, sofern kein Vorsatz nachweisbar ist.
 
Also ich kenn das bisher nur so, dass die Rückseitigen Türen nur von innen zu öffnen sind - Die im Lager logischerweise ohne Alarm und die sonstigen Notfalltüren sind halt mit einem Alarm gesichert, aber zu öffnen.

Damit man sich nicht ausschließt ist dann meist an der Tür eine Klingel angebracht (Falls der Weg um das Geschäft zu lang wäre.)

Die Tür muss zwar auch abgeschlossen werden, aber eben erst, wenn der Laden an sich schließt.
 
Also ich kenn das bisher nur so, dass die Rückseitigen Türen nur von innen zu öffnen sind - Die im Lager logischerweise ohne Alarm und die sonstigen Notfalltüren sind halt mit einem Alarm gesichert, aber zu öffnen.
Das ist richtig, die Türe hat aussen keine Klinke, kann aber durch umstellen des Türschlosses so entriegelt werden das man sie auch von außen aufstoßen kann.
Dies wird morgens so gehandhabt damit das Personal rein kann, nicht jeder vom Personal hat einen Schlüssel um das Gebäude betreten zu können.
 
Das ist richtig, die Türe hat aussen keine Klinke, kann aber durch umstellen des Türschlosses so entriegelt werden das man sie auch von außen aufstoßen kann.
Dies wird morgens so gehandhabt damit das Personal rein kann, nicht jeder vom Personal hat einen Schlüssel um das Gebäude betreten zu können.

Ich weiß ja nicht, um was für einen Betrieb es sich handelt, aber es wird doch sicher einen "normalen" Eingang geben? Normalerweise verschließt man den Hintereingang dann doch, wenn der Haupteingang offen ist. Alle Angestellten, die keinen Schlüssel haben, müssen dann halt den Haupteingang nutzen.
 
... Nun hat die Geschäftsleitung heute per Rundschreiben aufgefordert das diese Türe ab 17.00 geschlossen (bzw. abgesperrt) sein muss. Betreffs Kenntnisnahme musste jeder seine Unterschrift leisten. ...
Gehörst Du zur Geschäftsleitung?
 
Nein, ich gehöre nicht dazu.
 
Dann würd' ich mir an Deiner Stelle auch keine Gedanken machen und den Schrieb mit dem Zusatz "gelesen und zur Kenntnis genommen ..." unbesorgt unterschreiben.
 
Danke fürs Feedback.
 
Kannst du vergessen. M.E. ist das schlimmste, was dir passieren kann, eine Abmahnung. Haftung ist als normaler Arbeitnehmer eh nicht möglich.
 
AFAIK außer bei (grober?) Fahrlässigkeit.
Tür nicht abschließen könnte (ich mir vorstellen) evtl. schon als Fahrlässigkeit gelten.
Denke aber nicht, dass das für Haftung reicht.
 
Ja, aber sicher keine grobe Fahrlässigkeit.
Und selbst dann sollte das nicht reichen, Vorsatz wäre da notwendig.
 
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