Gesetzliches Rückgaberecht (14Tage) bei BTO-Macs ausgeschlossen???

zeitlos

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Jetzt versuche ich hier mal, eine knifflige Frage zu lösen.
Hab mal vor einiger Zeit bei einem Machändler (Macatcampus.de) angefragt, wenn ich bei Ihnen nen Rechner kaufe, und dann noch eine BTO Maßnahme wähle, z.B. eine größere Harddisk, ob ich dann auch noch 14 Tage Rückgaberecht habe.
Kam bald darauf eine mail, wo man mir mitteilte, nein, das gesetzliche Rückgaberecht gitl dan nicht mehr, d.h. ich bin ab der Annahme ans Gerät gebunden.
Ich würde eventuell gerne bei denen einen iMac oder ein MacBook Pro mit 256'er Grafikkarte (BTO) als einzige BTO-Option kaufen. Nun frage ich mich, ob das wirklich rechtens ist, dass dann das 14tägige Rückgaberecht entfällt.
Ich meine, dass ich mal gelesen habe, dass das nicht rechtens ist, weil es ja keine Sonderanfertigung ist. D.h. wenn der Händler speziell an meinen Wünschen orientiert was baut/erstellt, was er dann, nach einer eventuellen Rückgabe, eben nicht mehr so einfach verkaufen könnte, weil's zu individuell war, würde das 14tägige Rückgaberecht entfallen.

Mir ist das aber schon wichtig, dass ich erst mal prüfen kann und dann endgültig eine Entscheidung treffen kann.

Kann mir hier jemand sagen, ob der Händler recht hat, wenn er sagt, nein, ich habe kein 14 Tägiges Rückgaberecht, wenn ich jetzt z.B. die Option auf 256MB Grafikkarte wähle?

Danke für jeden Tipp!

zeitlos
 
PieroL schrieb:
Ich habe im AppleStore gelesen, dass das 14-tägige Rückgaberecht für Standard und CTO gilt.

Also früher hat Apple das auch ausgeschlossen, offiziell, aber ein Freund von mir konnte den damals gekauften eMac trotz BTO zurückgeben.
Aber wie sieht das rein gesetzlich aus? Steht einem das nicht gesetzlich zu? Oder kann sich da jeder Händler raussuchen, ob er die 14 Tage gibt oder nicht?

zeitlos
 
zeitlos schrieb:
Also früher hat Apple das auch ausgeschlossen, offiziell, aber ein Freund von mir konnte den damals gekauften eMac trotz BTO zurückgeben.
Aber wie sieht das rein gesetzlich aus? Steht einem das nicht gesetzlich zu? Oder kann sich da jeder Händler raussuchen, ob er die 14 Tage gibt oder nicht?

zeitlos
Tja das weiß ich leider nicht. Faktisch ist es jedoch so, dass die CTO oder BTO oder was auch immer nicht wirklich Sonderanfertigungen sind, sondern ohne Probleme wieder verkauft werden können, da halt von vorneherein verschiedene Optionen offenstehen.

Bei iPods mit Gravur z.b. meine ich, dass man die nicht zurückgeben kann, da dort ein iPod mit "Für XYZ... bla" wahrscheinlich nicht von jemand anderem gekauft werden würde.
 
zeitlos schrieb:
... wenn ich jetzt z.B. die Option auf 256MB Grafikkarte wähle?...
Grafikchips sind bei Notebooks zu 99,99 % gelötet, da gibt es nichts mit BTO. Auch der Appleshop kennt sowas nicht.

Vielleicht solltest Du Dir mal den Aufwand klar machen den ein Shop hat, wenn Du _nur_ eine andere Festplatte einbauen läst, und dann das ganze nach ein paar Tagen zurückschickst. Ich schätze die Kosten
- Einbau
- Versandaufwand
- Retourhandling
- Überprüfung auf Beschädigung u. Fehler
- Festlpatte ausbauen u. Überprüfen
- Einlagerung u. Warenbestand aktuallisieren

auf ca 150 €.

Dazu kommt, dass die Ware eigentlich nicht mehr als neu verkauft werden kann, z. B. bei cyberport kriegt man das mit 5 % Rabatt.

Die Antwort von Macatcampus ist ganz einfach ehrlich, die wollen potentielle Kunden, und keine Tester. :mad:
 
Soweit du Verbraucher (§ 14 BGB) bist - also den MAC nicht für dein Gewerbe oder als selbstständig Tätiger erwirbst - hast du bei Fernabsatzverträgen i.S.v. § 312d BGB (also zB Onlinekauf) grundsätzlich ein Rückgaberecht (Widerrufsrecht) nach § 355 BGB. Du kannst innerhalb von 14 Tagen von deinem Rückgaberecht Gebrauch machen. Die Frist gilt jedoch nur, soweit der Verkäufer dich auf das Widerufsrecht ausdrücklich hingewiesen hat. Ist dies nicht der Fall, beginnt die 14-Tagesfrist gemäß § 312d (2) BGB erst nach Erfüllung der Informationspflicht seitens des Verkäufers. D.h., soweit du nicht informiert wurdest, kannst du das Gerät auch noch nach z.B. einem Jahr ohne Gründe zu nennen zurückgeben.

Fraglich ist, ob in deinem geschilderten Fall (eine Erweiterung der Standardkonfiguration) eine Kundenanfertigung i.S.v. § 312d (4) Nr. 1 BGB darstellt. Wenn dies der Fall ist, so besteht kein Widerrufsrecht. Der Rechner müsste dafür nach den Kundenspezifikationen angefertigt worden sein oder auf deine persönliche Berdürfnisse zugeschnitten worden sein. Eine Sonderanfertigung liegt nicht vor, da eine Erweiterung der Festplatte als Option angeboten wird. Jedermann kann von dieser "Kaupotion" Gebrauch machen. Sie wird standartisiert angeboten. Die Erweiterung der Festplatte ist kein auf deine persönlichen Wünsche zugeschnittene Anfertigung. Das Austauschen der Festplatte ist kein Fertigungsprozess.

Du kannst von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Ich gehe davon davon aus, dass im Fall der Fälle auch der o.g. Verkäufer dich nicht um dein Rückgaberecht bringen würde. Die Sachlage ist nach meiner persönlichen Meinung eindeutig. Die Gerichte sind Verbraucherfreundlich und würden dir Recht geben.
 
ich habe mal einen mac telefonisch bei apple bestellt, mit mehr ram und grösserer hd.

die meinten dann, dass es selbstverständlich möglich sei, auch bto geräte gemäss dem fernabsatzgesetz ohne angabe von gründen wieder retoure gehen zu lassen.

einfach mal anrufen und fragen. :)
 
emagdnim schrieb:
ich habe mal einen mac telefonisch bei apple bestellt, mit mehr ram und grösserer hd.

die meinten dann, dass es selbstverständlich möglich sei, auch bto geräte gemäss dem fernabsatzgesetz ohne angabe von gründen wieder retoure gehen zu lassen.

einfach mal anrufen und fragen. :)

APPLE ist auch ein "richtiges" Unternhemen mit Rechtsabteilung und so weiter. Die wissen, dass BTO keine spezifische Fertigung ist. Anders sieht es viell. bei kleineren Händlern aus. Die haben m.M. aber ein Problem, wenn sie solche Auskünfte wie o.g. geben. Letztendlich risikieren sie durch Unwissenheit, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt. Das ist zB ein großes Problem bei gewerbl. Anbieter bei Ebay. Mittlerweile wurde das jedoch erkannt und die Mehrzahl der Ebay-Händler informieren ihre Kunden (Widerrufsbelehrung). Das ist noch nicht alles; fraglich war (ist) zB noch, ob die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite des Versteigerers ausreicht um den Informationspflichten gerecht zu werden.

Was ich damit sagen will - zeitlos - mach dir keine Gedanken ;)
 
Hallo

Habe mal danach gesucht:

Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01
Leitsatz: Das Widerrufsrecht, welches einem Verbraucher nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB zusteht, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ware nach Kundenspezifikation zusammengestellt wurde, wenn die aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügte Ware mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden kann. Die Beweislast, dass dies nicht der Fall ist trägt der Unternehmer.*?
Ein Online-Computer-Händler kann daher dem Verbraucher nach einem Widerruf gemäß § 355 BGB die Rücknahme eines Computers nicht mit der Begründung verweigern, dass statt der standardmäßig eingebauten, eine größere Festplatte eingebaut wurde.

Quelle
 
Thorne^ schrieb:
Hallo

Habe mal danach gesucht:

Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01
Leitsatz: Das Widerrufsrecht, welches einem Verbraucher nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB zusteht, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ware nach Kundenspezifikation zusammengestellt wurde, wenn die aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügte Ware mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden kann. Die Beweislast, dass dies nicht der Fall ist trägt der Unternehmer.*?
Ein Online-Computer-Händler kann daher dem Verbraucher nach einem Widerruf gemäß § 355 BGB die Rücknahme eines Computers nicht mit der Begründung verweigern, dass statt der standardmäßig eingebauten, eine größere Festplatte eingebaut wurde.

Quelle


:D

DANKE ;)
 
Ma. schrieb:
Grafikchips sind bei Notebooks zu 99,99 % gelötet, da gibt es nichts mit BTO. Auch der Appleshop kennt sowas nicht.

Dann nennen wir's halt CTO. Ist ja egal, ich meinte halt die Option, dass man von 128 auf 256MB aufrüstet.
Oder willst du damit sagen, dass diese Option nicht unter BTO fällt, und somit der Händler gar nicht auf den Gedanken kommen könnte, das 14tägige Widerrufsrecht in Frage zu stellen, weil es eben kein BTO ist?
 
Ma. schrieb:
Vielleicht solltest Du Dir mal den Aufwand klar machen den ein Shop hat, wenn Du _nur_ eine andere Festplatte einbauen läst, und dann das ganze nach ein paar Tagen zurückschickst. Ich schätze die Kosten
- Einbau
- Versandaufwand
- Retourhandling
- Überprüfung auf Beschädigung u. Fehler
- Festlpatte ausbauen u. Überprüfen
- Einlagerung u. Warenbestand aktuallisieren

auf ca 150 €.

Dazu kommt, dass die Ware eigentlich nicht mehr als neu verkauft werden kann, z. B. bei cyberport kriegt man das mit 5 % Rabatt.

Die Antwort von Macatcampus ist ganz einfach ehrlich, die wollen potentielle Kunden, und keine Tester. :mad:

Hm, also ich kann das jetzt nicht ganz nachvollziehen. Sprichst du jetzt davon, dass ich Mitleid mit den Händler haben soll und deshalb nicht auf geltendes Recht zurückgreifen darf, oder meinst du, das Recht, das ich als geltendes Recht bezeichne, ist kein geltendes Recht?
 
nochmal:

DER RECHNER WIRD NICHT FÜR DICH MIT EINER NEUERFINDUNG EINER GRAFIKKARTE GEFERTIGT. DER GRAFIKCHIP WIRD ALS OPTION ANGEBOTEN.

tschuldigung das ich laut werde :p

Gruß
 
Thorne^ schrieb:
Hallo

Habe mal danach gesucht:

Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01
Leitsatz: Das Widerrufsrecht, welches einem Verbraucher nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB zusteht, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ware nach Kundenspezifikation zusammengestellt wurde, wenn die aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügte Ware mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden kann. Die Beweislast, dass dies nicht der Fall ist trägt der Unternehmer.*?
Ein Online-Computer-Händler kann daher dem Verbraucher nach einem Widerruf gemäß § 355 BGB die Rücknahme eines Computers nicht mit der Begründung verweigern, dass statt der standardmäßig eingebauten, eine größere Festplatte eingebaut wurde.

Quelle

Gilt das auch, wenn ich die Option auf 256MB Grafikkarte wähle?
 
Supersaschi schrieb:
nochmal:

DAS BOOK WIR NICHT FÜR DICH MIT EINER NEUERFINDUNG EINER GRAFIKKARTE GEFERTIGT. DER GRAFIKCHIP WIRD ALS OPTION ANGEBOTEN.

Gruß

nochmal:

IRGENDWIE REDEN WIR ANEINANDER VORBEI. EINE GRÖßERE FESTPLATTE WIRD JA AUCH NICHT FÜR MICH ERFUNDEN, GILT ABER ALS BTO BZW. CTO. UND JETZT?

MANCHMAL IST LAUT BESSER ;)
 
Alles was als Option angeboten wird ist kein Problem. Ausnahme wäre zB du möchtest ein MAC Book Pro mit G5 Prozessor. Dann hast du kein Rückgaberecht. Wenn du aber ein im Apple Store konfigurierbares Teil bei einem kleinen Händler kaufen möchtest und du nichts unterschreibt ist das kein Problem. Aber besser du kaufst direkt im applestore. :)
 
zeitlos schrieb:
Gilt das auch, wenn ich die Option auf 256MB Grafikkarte wähle?

Das wird in dem Urteil das auf der Webseite auch als PDF vorliegt nicht erwähnt, man sollte aber davon ausgehen können, wenn man folgenden Absatz liest:

1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das von der Beklagten
gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden, so daß ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden konnten.
 
zeitlos schrieb:
Dann nennen wir's halt CTO. Ist ja egal, ich meinte halt die Option, dass man von 128 auf 256MB aufrüstet.
Oder willst du damit sagen, dass diese Option nicht unter BTO fällt, und somit der Händler gar nicht auf den Gedanken kommen könnte, das 14tägige Widerrufsrecht in Frage zu stellen, weil es eben kein BTO ist?
Wo und bei welchem Notebook kann man Grafikspeicher von 128 auf 256MB aufrüstet?
 
Ma. schrieb:
Wo und bei welchem Notebook kann man Grafikspeicher von 128 auf 256MB aufrüstet?
Das muss aber nicht fett geschrieben werden... :rolleyes:

Wie wärs wenn du mal im Apple Store schaust. Sooviele mobile Geräte bieten die ja nicht an. Aber ich helf mal nach mit einem Tipp: MacBook Pro 1.83GHz. ;)

Hat default eine: "ATI Mobility Radeon X1600 mit 256MB GDDR3 Speicher".
Beim "kleinen" 1.67 gibts nur die "ATI Mobility Radeon X1600 mit 128MB GDDR3 Speicher"

Das ist keine BTO Option sondern die Standardvariante des jeweiligen Modells!

MfG, juniorclub.
 
Zugegeben, der Thread ist schon etwas älter, jedoch möchte ich nicht bei dem gleichen Thema einen neuen eröffnen.

Und zwar habe ich ein MacBook Pro zusammen mit einem iPod bestellt.
Das MacBook Pro ist per BTO auf 4GB Ram aufgerüstet und ein DisplayPort auf DVI-Adapter ist ebenfalls hinzugefügt worden.

In den Bestelldetails steht beim iPod wie zu erwarten ist: "Artikel noch nicht für Rückgabe qualifiziert"

Bei dem MacBook Pro fehlt das "noch": "Artikel nicht für Rückgabe qualifiziert"

Kann ich, obwohl Apple anscheinend eine Rückgabe verweigert, bei Nichtgefallen des neuen MacBook Pro (Glossy ...) dieses zurück senden?

Hat sich die rechtliche Situation irgendwie verändert bzw. können die AGBs mein Rückgaberecht überhaupt einschränken?
 
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