Garantiezeit?

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MagicOmlet

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Hallo,
ich hab da mal noch eine Frage: Apple gibt ja ein Jahr Garantie. Laut Gesetz sind aber für Elektrogeräte 2 Jahre (mind.) vorgeschrieben. Irre ich mich? Oder hat Apple ein Schlupfloch gefunden?
 
es ist ein halbes Jahr Garantie vorgeschrieben und 2 Jahre Gewährleistung
 
Kurze Antwort: Ja du irrst dich. Nutze die Suche… oder lese das BGB.
 

Ja! Die gesetzliche so genannte Garantie (eigentlich Gewährleistung mit beim Hersteller liegender Beweislast) beträgt 6 Monate. Danach kehrt sich die Beweislast um (für weitere 1,5 Jahre).

Apple gibt ein Jahr Garantie und ein weiteres Jahr Gewährleistung (letzteres gesetzlich vorgeschrieben)

Bitte Danke Knopf verwenden. Danke :D
 
Es schadet übrigens nicht sich mit der Unterscheidung Garantie/Gewährleistung sehr gut auszukennen, erste Anlaufstelle wäre hier:

Gesetze online

Dort lassen sich die meisten Gesetzessammlungen als PDF herunterladen (und dann mit Spotlight durchsuchen ;-) ).

Zur Orientierung:

Kaufvertrag §§ 433 ff. BGB + Nebenleistungspflichten § 242 BGB

Rechtsvernichtende Einwendungen (hier: gegen den Kaufvertrag):
Anfechtung §§ 119 ff. BGB
  • Grund
    Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB
    Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB
    Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB
    § 120 BGB
    § 123 BGB
  • Folge
    Nichtigkeit ex tunc, § 142 Abs. 1 BGB
    § 122 BGB
    Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts (§§ 985, 812 ff. BGB)
  • Frist
    Anfechtung nach §§119, 120 BGB §121 BGB: unverzüglich, d.h. ohne
    schuldhaftes zögern (spätestens aber nach 10 Jahren, §121 Abs. 2 BGB)
    Anfechtung nach §123 BGB §124 BGB: 1 Jahr
Widerruf
  • Grund
    §130 Abs. 1 S. 2 BGB: WE bis zum Zugang widerrufbar
    Widerrufsrecht des Verbrauchers (§13 BGB): besondere Schutzwürdigkeit des
    Verbrauchers
    § 312 BGB i.V.m. § 355 BGB (Haustürgeschäfte)
    § 312 d BGB i.V.m. § 355 BGB (Fernabsatzverträge)§495 BGB i.V.m. § 355 BGB (Verbraucherdarlehen)
Rücktritt §§ 346 ff. BGB
vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht
gesetzliches Rücktrittsrecht (§§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB)

Erfüllung, §362 ff. BGB
Erfüllung liegt nach §362 Abs. 1 BGB dann vor, wenn die geschuldete Leistung an den
Gläubiger bewirkt wird.
Voraussetzungen:• Richtige Leistung
• In der richtigen Art und Weise• Am richtigen Ort
• Zur rechten Zeit• An die richtige Person
An die richtige Person
• Leistungsempfänger ist grds. der Gläubiger
• §362 Abs. 2 BGB: ausnahmsweise kann auch an einen Dritten geleistet werden,
wenn der Gläubiger diesem die Empfangszuständigkeit übertragen oder
die Leistung an den Dritten genehmigt hat.
Zur rechten Zeit
• Leistungszeit
• §271 BGB: sofort
Am richtigen Ort
Leistungs-und Erfolgsort• Holschuld:Wohnort des Schuldners als Leistungs-und
Erfolgsort(§269 Abs. 1, 2 BGB)• Bringschuld:Wohnort des Gläubigers als Leistungs-
und Erfolgsort• Schickschuld:Leistungsortist der Wohnort des
Schuldners, Erfolgsortist der Wohnort des Gläubigers. Erfüllung tritt ein, wenn der Schuldner den
Leistungsgegenstand abgeschickt hat (Bsp.: Abgabe bei einem Transportunternehmen).
• Qualifizierte Schickschuld (Geldschuld):wie Schickschuld, aber Schuldner trägt die Gefahr der
Übermittlung (§270 BGB)
Die richtige Leistung in der richtigen Art und Weise
Erfüllt werden kann grds. nur mit der geschuldeten Leistung, wobei nicht nur die
Leistungshandlung, sondern auch der Leistungserfolg geschuldet ist.
Erfüllungssurrogate:• Leistung an Erfüllungsstatt, §364 Abs. 1 BGB
• Leistung erfüllungshalber, §364 Abs. 2 BGB• Hinterlegung, §§372 ff. BGB
• Aufrechnung, §387 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§305 ff. BGB
• Definition (§305 Abs. 1 BGB):vorformulierte Vertragsbedingungen, die
eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des
Vertrages stellt.• Jede Vertragspartei auf ihren Vorteil
bedacht, daher Überprüfung der AGBsnach §§305 ff. BGB (wirksame
Einbeziehung in den Vertrag, Inhaltskontrolle).
Legaldefinition
• Vertragsbedingungen:Regelungen, die den Inhalt des Vertrages bestimmen.
• vorformuliert:für eine mehrfache Verwendung schriftlich oder in sonstiger Weise
aufgezeichnete Fixierung.• Vielzahl von Verträgen:AGB sollenfür
mindestens 3-5 Verträge angewendet werden.• bei Vertragsschluss stellen:AGB werden vom
Verwender bei Vertragsschluss nicht mehr ernsthaft zur Disposition gestellt, d.h.
Bedingungen werden nicht ausgehandelt.
Einbeziehung in den Vertrag
§305 Abs. 2 BGB
• Hinweis des Verwenders auf die AGB, §305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
• Möglichkeit für die andere Partei, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, §
305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
• Einverständniserklärung der anderen Partei
Ausschluss der Einbeziehung
• §305 c Abs. 1 BGB:ungewöhnliche/überraschende Klauseln
• §305 b BGB:Vorrang der Individualvereinbarung
Inhaltskontrolle
Unwirksamkeit einzelner Klauseln aufgrund ihrer inhaltlichen Regelungen
• Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, §309 BGB
• Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, §308 BGB
• Generalklausel, §307 Abs. 2, 1 BGB
Folgen bei fehlerhaften oder nicht einbezogenen AGB
• Verbot der geltungserhaltendenReduktion: unzulässige Klauseln dürfen nicht so ausgelegt
oder umgedeutet werden, dass sie gerade noch zulässig wären.
• §306 Abs. 1 BGB: Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner AGB hat grds. nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge (Ausnahme: §306 Abs. 3 BGB).
• §306 Abs. 2 BGB: Lücken im Vertrag sind durch positive Gesetzesrecht zu schließen.
 
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sollte bedarf bestehen, kann ich auch was zum Mängelrecht nachreichen, dürfte sicher auch recht interessant sein, aber wenn es schon jeder weiß, muss ich nicht das forum spamen...:bedjump:
 
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