OliverM
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koli.bri schrieb:Innerhalb des ersten halben Jahres kannst DU sogar ohne angabe von Gründen das Gerät zurückgeben (bzw, einfach sagen, das tuts nicht), und vom Kaufvertrag zurpcktreten, sprich, du bekommst dein Geld (alles, in Bar, keine Gutscheine) wieder.
Moin,
das ist falsch. Nur bei Waren die online oder per Telefon bestellt wurden können nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb der ersten 14 Tage nach erhalt der Ware diese ohne angabe von Gründen wieder zurück schicken und bekommen dann das Geld wieder.
Hier nochmal eine kurze Erklärung zum gegenwärtigen Gewährleistungsrecht.
Seit dem 1. Januar 2002 haben wir ein neues Gewährleistungsgesetzt, das eine Garantiezeit von 6 Monaten mit daran anschließenden 18 Monaten Gewährleistung beeinhaltet (6+18=24 Monate). Demnach hat ein Kunde innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf eines Produktes das Recht der Ausbesserung. Das beinhaltet nicht nur Defekte, sondern auch sogenannte "zugesicherte Eigenschaften". Dies gilt im Übrigen auch für werbliche Aussagen seitens des Herstellers! Wenn Apple z. B. in ihren Prospektmaterialien und Onlineauftritten 16faches Brennen verspricht und es einige Geräte dieses Typs nicht können, muss Apple innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes den Mangel beheben. Kann der Endkunde gar beweisen, das er die Funktion erst nach 12 oder 15 Monaten das erste mal benutzt hat und es für ihn trotzdem der kaufentscheidende Grund war, dann muss der Hersteller sogar bis 24 Monate nach Kaufdatum in Gewährleistung gehen. Wird der Mangel nicht behoben, ist der Vertragspartner (das muss ja nicht Apple sein) verpflichtet den Kaufpreis und entstandene Unkosten an den Endkunden zu erstatten.
Ist der Mangel nach zweimaligen Versuchen nicht behoben, hat der Kunde das Recht auf Wandlung. Hier kann es dann sein, das ein Nutzungsendgeld vom Verkäufer erhoben wird. Dies ist mir bisher aber nur bei Automobilgeschäften bekannt.
Für den Endkunden hat sich also im Wesentlichen geändert, das auch werbliche Aussagen, das schließt Anzeigen in Medien ein, vom Hersteller eingehalten werden müssen. Auch die Beweislastumkehr ist neu. Der Hersteller muss dem Endkunden beweisen, das es sich nicht um einen Mangel handelt. Darüber hinaus dürfen dem Endkunden im Gewährleistungsfall keinerlei Unkosten entstehen, wie z. B. Umtauschpauschalen, Versandkosten für Hin- und Rücklieferung oder Auf- und Abbau des Rechners.
Hier noch ein Link zu diesem Thema: http://149.219.195.60/sendung/beitrag/rs2002092901.html
Dieses Thema ist etwas umfangreicher.
Ich habe im Übrigen auf diesem Wege
- 1 Cinema-Display
- 1 iBook G3 12"
- 1 Powerbook 15" (Alu)
gewandelt. Beim Powerbook war es im übrigen extrem heftig. Ich hatte es wegen einem knarrenden Gelenk des Displays eingeschickt und habe es jedesmal mit mehr Defekten zurück bekommen. Beim 2. Mal ist mir dann der Kragen geplatzt, weil das Display verzogen war (ließ sich nicht mehr zuklappen) und der Schlitz des Slotin-Laufwerkes war völlig verzogen. Apple hat sich dazu nie geäußert, geschweige denn sich entschuldigt.
Ich bin dann einen anderen Weg gegangen und habe mit dem Heise-Verlag und einigen Online-News-Anbietern gesprochen. Dort wurden dann entsprechende Beiträge veröffentlicht. Und selbst da hat sich Apple nichts von sich hören lassen!
Viele Grüße und schönen Abend
Olli