freiberufliche Tätigkeit neben dem Hauptjob

minimalwerk

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Hallo liebe Community,

ich befinde mich in einem festen Arbitsverhältniss und habe nun eine Anfrage eines alten Kunden aus meiner freiberuflichen Beschäftigungszeit erhalten. Dieser Auftrag beläuft sich auf etwa 2.000 EUR inkl. Druckkosten wovon am Ende ca. 500 EUR in meine eigene Tasche wandert. Mein momentaner Arbeitgeber hat da nichts gegen jedoch habe ich ja kein Gewerbeschein mehr.

Darf ich diesen Job dann überhaupt annehmen? Muß ich in der Rechnung eine Mehrwertsteuer aufführen? Wie muß ich das dann bei meiner Steuererklärung angeben?

mfg
 
Gewerbeschein brauchste eh nicht.
Wenn die Sache nicht ausufert, ist das alles ganz problemlos.
Mehrwertsteuer solltest du in der Rechnung angeben, und vor allem auf dein Honorar aufschlagen. Weil abführen wirst du sie müssen. Und wenn du bei der Steuer nur 500 Brutto angibst, wird dir nämlich davon die MwSt abgezogen.
 
ok, aber meine Rechnung an den Kunden wird ja knapp 2000 EUR betragen weil ich die Druckerei zahle. Mein Gewinn beläuft sich dann auf ca. 500 EUR. geht das dann auch? Oder ist das Einnahmen abhängig? Und gibt es da dann einen festen Steuersatz welchen das Finanzamt dann einbehält wenn ich das unter "sonstige Einnahmen" aufführe?

mfg
 
Wie hoch Deine Rechnung ist spielt keine Rolle. Das FA interessiert nur Deine Gesamteinnahmen.
Allerdings stellst Du hier eine mehrgleisige Geschichte auf die Beine:
• Du bezahlst die Rechnung der Druckerei mit Mehrwertsteuer.
• Deinem Kunden kannst Du keine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen, also zahlst Du hier schon mal drauf bzw.
• Dein Kunde kann - so er vorsteuerabzugsberechtigt ist - keine Vorsteuer geltend machen. Also auch für ihn ein „blödes” Geschäft. Und das alles schmälert Deinen Gewinn.
Deine 500 gibts Du in Deiner EkSt-Erklärung als sonstige Einnahmen an. Wie geschrieben, das FA interessiert sich nur für die Gesamtsumme Deiner Einnahmen.

Huch, au ja: auch meine Edit sagt, daß dies keine Rechts- oder Steuer- oder sonstige Beratung ist.
Pheew *SchweißvonderStirnwischt*;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn Du Vorleistungen hast, die MwSt enthalten und Du wendest die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG an, dann kannst Du die Vorsteuer nicht abziehen und gibst sie damit an den Kunden weiter, der sich möglicherweise darüber ärgert (weil er ja auch keine VSt abziehen kann).
Bei B2B-Geschäften ist es sinnvoll, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Verkaufst Du Deine Leistung aber an private Endabnehmer (die keine VSt abziehen können), freuen sich diese, weil sie die auf Deine Wertschöpfung entfallende USt sparen.

edit: Da war jemand schneller :eek:

ps: Das ist keine Rechtsberatung ;)
 
achso, das habe ich dann jetzt falsch verstanden. Ich dachte ich könnte eine Rechnung mit Mehrwertsteuer schreiben!?

mfg
 
achso, das habe ich dann jetzt falsch verstanden. Ich dachte ich könnte eine Rechnung mit Mehrwertsteuer schreiben!?

mfg
Wenn Du die dann auch brav ans FA abführst…


Ein wertvoller und nützlicher Tipp:
erkundige Dich bei Deinem FA, was es braucht, damit Du für diese einmalige Sache die MwSt. geltend machen und Deinem Kunden in Rechnung stellen kannst. Von dort solltest Du eine saubere Antwort bekommen.
 
ok, der Tipp ist wirklich gut^^
also ich hatte das vereinfacht gesagt eigentlich so vorgehabt:

- Druckerei schickt mir eine Rechnung von 1500,- EUR inkl. MwSt
- ich schreibe eine Rechnung an den Kunden von 2000,- EUR zzgl. MwSt.
- diese Rechnung gebe ich dann bei meiner Einkommenssteuererklärung 2008 an.

also wollte schon alles korrekt angeben. Die Frage war halt ob ich a) überhaupt diesen Job annehmen darf und b) eine Rechnung mit MwSt. schreiben darf.

mfg
 
Alternative: Mach ein Vermittlungsgeschäft draus. Gib die Druckerei-Rechnung direkt weiter und schreib eine Quittung über Deinen Betrag für Reinzeichnung oder Grafik. So ist allen gedient und für Dich die Sache am einfachsten.

Und ja, natürlich „darfst” Du diesen Job annehmen. Jawosammadennhier :motz:
 
So wie Mc-Mau es vorschlägt hätte ich es auch gemacht. Letztendlich vermittelst du ja nur zwischen Kunden und Druckerei und du Druckst es ja nicht selber, ergo sollte auch die Druckerei-Rechnung direkt an den Kunden gehen.
 
Was ist daran jetzt einfacher wenn ich die Rechnung der Druckerei direkt an den Kunden weiterleite? Er will eh eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. haben.. ob diese 2000 EUR nun komplett von mir kommen oder geteilt sind kann ihm ja Schnuppe sein.

Ich verstehe gerade irgendwie nicht was daran für MICH besser sein soll???

mfg
 
Mehrwertsteuer solltest du in der Rechnung angeben, und vor allem auf dein Honorar aufschlagen. Weil abführen wirst du sie müssen. Und wenn du bei der Steuer nur 500 Brutto angibst, wird dir nämlich davon die MwSt abgezogen.

Sorry, aber ich habe hier nur selten so einen Mist gelesen.
Wenn man keine Ahnung hat, dann .... naja, wie das weitergeht weiss man ja.

1.) selbständige Tätigkeit neben dem festangestellten Job ist NICHT zwangsweise freiberuflich, das hängt vom Berufsbild ab.

2.) Wenn man keine MWST ausweist, kann der Rechnungsempfänger bei seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung keine Vorsteuer geltend manchen, man selber muss aber auch nichts ans Finanzamt abführen.

3.) Bei der Gewinnermittlung werden sowieso nur Beträge ohne Steuer berücksichtigt, weil die MWST ein durchlaufender Posten ist. Da wird NICHTS vom Finanzamt abgezogen.

4.) MWST und Einkommensteuer sind zwei grundverschiedene Dinge, die absolut nichts miteinander zu tun haben. (Außer, dass man für den Privatanteil eines Firmenfahrzeuges auf die zu zahlende MWST noch Einkommensteuer zahlen muss.)

5.) Kleinstgewerbetreibende können sich aussuchen, ob sie MWST ausweisen wollen oder nicht. Details erklärt gerne das Finanzamt oder der Steuerberater.
 
Was ist daran jetzt einfacher wenn ich die Rechnung der Druckerei direkt an den Kunden weiterleite? Er will eh eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. haben.. ob diese 2000 EUR nun komplett von mir kommen oder geteilt sind kann ihm ja Schnuppe sein.

Ich verstehe gerade irgendwie nicht was daran für MICH besser sein soll???

mfg
Da Du keine MwSt. ausweisen kannst, ist es für den Unternehmer kein guter Deal.

So sieht die Rechnung aus, wenn ein Unternehmer die Rechnung einem Unternehmer stellt.: 1.680,67 + 19% USt. (319,33) = 2.000,-

Dein Kunde kann 319,33 mit seiner Vorsteuerschuld verrechnen und würde netto 1.680,67 zahlen.

Bei Dir zahlt er 2.000,-. Aus, fertig.

Du bezahlst der Druckerei 1.500,- Genauer 1.260,50 + 19% MwSt. (239,50)
Dir bezahlt Dein Kunde 500,- + die 1.500,- fürs drucken.

Wenn Du die Rechnung an Deinen Kunden durchgibst, dann kann er zumindest die 239,50 verrechnen.

N.B.: Ich laß mich natürlich von den Profis gerne korrigieren
 
:faint:

Wenn er 2000 für die Sache will, dann sieht die Rechnung so aus:
a) 2.000 + 19% = 2.380 EUR = 2.000 EUR Kosten + 380 EUR Vorsteuer vom FinAmt
b) 2.000 ohne Steuer = 2.000 Kosten, 0 EUR vom Finanzamt Vorsteuer.
Da Steuer durchlaufender Posten = kostenneutral wenn der Empfänger vorsteuerabzugberechtigt ist.
Ansonsten kann er keine "Rechnung an den Kunden durchgeben", weil diese Rechnung natürlich nicht auf den Kunden ausgestellt ist.
 
Deine 500 gibts Du in Deiner EkSt-Erklärung als sonstige Einnahmen an. Wie geschrieben, das FA interessiert sich nur für die Gesamtsumme Deiner Einnahmen.

Ich glaube, Du verwechselst aber Einnahmen mit Überschüssen (bzw. Gewinn).
Wenn der TE an seinen Kunden eine Rechnung iHv 2000 EUR stellt, dann sind diese 2000 EUR seine Gesamteinnahmen und die 1500 EUR für die Druckerei seinen Gesamtausgaben. Somit verbleiben unterm Strich 500 EUR Überschuss bzw. Gewinn, der dann letztlich im Wege der Einkommensteuerjahreserklärung auf das Bruttojahresgehalt aus dem festen Job draufgeschlagen wird und versteuert werden muss.

Steuerrelevant ist letztlich also nur der Betrag von 500 EUR.
 
Gehalt als Angestellter => Anlage "N", nichtselbständige Arbeit
Einnahme aus Gewerbe => Anlage "GSE", selbständige Arbeit.
Da wird nichts aufs Gehalt aufgeschlagen.
 
Das zu versteuernde Einkommen setzt sich schon aus Gehalt + Gewerbe zusammen, es wird aber getrennt an das FinAmt gemeldet.
 
2.) Wenn man keine MWST ausweist, kann der Rechnungsempfänger bei seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung keine Vorsteuer geltend manchen, man selber muss aber auch nichts ans Finanzamt abführen.

Müsste man dazu MwSt.-befreit sein, oder gilt das generell bis zu einer
bestimmten Grenze?

Denn ich als Selbständiger darf keine Rechnungen ohne Ust. stellen.
 
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