Frage zur Datenschutzgrundverordnung

ibookfrizz

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Hallo, unser Unternehmen möchte nach langer Zeit Abstinenz wieder Fotos von öffentlichen Veranstaltungen machen.

Dazu wurde ein Vordruck zur schriftlichen Einwilligung von Bildaufnahmen verfasst, der dann ggf. unterschrieben werden muss.
Dazu kam die Frage, wie es denn wäre, wenn die Presse auftauche und Bilder mache. Der Chef antwortete daraufhin, dass für Pressefotografen besondere Rechte gelten, die sich über die DSGVO hinwegsetzen.

Nach meinem Wissen gilt ein Gesetz doch für alle Personen und Unternehmen gleichermaßen?

Das nächste ist: ich habe mich eben im Internet erkundigt und dort steht, dass das Widerrufsrecht auch gilt, wenn ein schriftlicher Vertrag gemacht wurde.
Ist es nicht eher so, dass die DSGVO nur für die digitale Form des Bildes gilt? Andernfalls gäbe es keine Zeitungsfotos mehr, keine Nachrichten auf ARD und ZDF...

Auf dem Vordruck wird unterschieden zwischen
- Veröffentlichung auf der homepage (Widerruf möglich?)
- Aushang im Flur (Widerruf möglich)
- Veröffentlichung in der Tageszeitung
- facebook Seite des Unternehmens (Widerruf nicht möglich, da facebook alles speichert?)

Gruß
 
Auf einer Seite steht, dass das Kunsturhebergesetz die DSGV verdrängt, auf einer anderen Seite steht, dass die DSGV das Kunsturhebergesetz verdrängt.
 
3eju9y.jpg
 
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...hätte ich ja gesagt ist richtig, aber ich bin nur ein Angestellter, aber mein Chef kennt sich perfekt aus. Oder auch nicht.

Warum sollte ich einen Datenschutzbeauftragten beauftragen? Ich werde einfach nur hier sitzen und nichts tun und zufrieden sein...


Mittlerweile habe ich mich durchgelesen. Angelesenes Halbwissen. Die Datenschutzgrundverordnung steht im Widerspruch zum Kunsturhebergesetz (KUG). Außerdem im Widerspruch zum Recht der Meinungsfreiheit und Information. Das OLG hat entschieden, dass sich die DSGVO dem unterordnen muss. Das gilt jedoch nur für Journalisten und freischaffende Fotografen.

Bei Unternehmen, die Bilder aus werbe-Gründen veröffentlichen wollen, gibt es noch kein Gerichtsurteil. Was ich sehr positiv finde, denn das spricht dafür., dass man mit den Menschen reden kann.

Die Geschichte mit dem Formular, das man unterschreiben muss, finde ich fragwürdig. Ich persönlich würde lieber mündliche Absprachen machen, aber niemals etwas unterschreiben. Das, was die Kritiker des DSGVO beklagen ist der Recht auf Widerspruch. Dieses Recht kann nicht durch irgendwelche Verträge beeinflusst werden. Wonach das Formular, was mein Chef verschickt, vollkommen sinnlos ist. Noch mehr: es ist nicht zielführend.

Da ist der Unterschied zum KUG. Da kann alles mit Verträgen geregelt werden. Gruß
 
Das gilt jedoch nur für Journalisten und freischaffende Fotografen.
Es würde mich wundern, dass es eine Lex Scriptorum diariorum photographicorumque geben soll.

Das bürgerliche Recht, etwas im öffentlichen Raum zu tun – oder lassen zu müssen – gilt immer für alle (mal ganz abgesehen davon, dass »Journalist« keine geschützte Berufsbezeichnung ist).

Fotos von öffentlichen Veranstaltungen
Die weisen Schaffer des KUG haben schon 1907 erkannt, dass es hilfreich ist, dass Besucher von Veranstaltungen, noch dazu öffentlichen, auf denen damit zu rechnen ist, dass gewöhnlich fotografiert wird, damit zu leben haben, dass dies geschieht – und dass diese Abbildungen und Bildnisse dann auch veröffentlicht werden können.

Wer sich dann noch wissend des Fotografierens in den Vordergrund drängt, stimmt schon konkludent einer möglichen Veröffentlichung zu (man denke an den sich unfreiwillig berühmt gemacht habenden Mehrfarbenschlapphutträger des LKA SN).
 
Warum sollte ich einen Datenschutzbeauftragten beauftragen?
Weil ihr je nach Firmengröße einen habt (haben müsst) – und dessen Aufgabe es dann ist, sich den Kopf um die Fragestellung zu machen.
 
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Wenn wir bei uns in der Firma Events, Ereignisse, etc.. haben bei denen Fotos von/mit MA gemachten werden (sollen), welche irgendwie benutzt werden (Pressematerial, Homepage, interne Publikationen, etc..) holen wir uns immer die Einverständniserklärung jedes einzelnen MA ein. Diese muss entsprechend ausgestaltet sein inkl. Aufklärung zum Widerruf.
Nicht ganz klar ist die Lage bei Presse. Bei nicht öffentlichen Veranstaltungen und besonders wenn die MA nicht freiwillig anwesend sind sollte/muss man eine Einwilligung einholen. Wenn die GL z.B. die Presse einlädt könnte man streiten, ob es Presse oder eine "Auftragsarbeit" ist.

Für Presse allgm. gelten andere Richtlinen z.B. Personen als Beiwerk, Bilder von Versammlungen oder bei Bildnissen Für Zeitgeschichte. Auch hier gibt es Grauzonen aber generell auch geregelt.

Bzgl. Datenschutzbeauftragten - dieser ist z.B. schon Pflicht wenn mehr als mindestens 10 Mitarbeiter regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung (Erhebung und Nutzung) zu tun haben. Es gibt aber noch andere Kriterien.
 
Für Presse allgm. gelten andere Richtlinen z.B. Personen als Beiwerk, Bilder von Versammlungen oder bei Bildnissen Für Zeitgeschichte.
Diese Regeln, im Allgemeinen als "Recht am eigenen Bild" bezeichnet, gelten für jede Veröffentlichung, egal ob der Veröffentlicher zur klassischen Presse gehört oder seine Bilder im Netz verbreitet oder Ausdrucke an Straßenbäume tackert.
Sonderrechte der anerkannten Presse gibt es beim Informantenschutz.
 
  • Eine schriftliche Einwilligung ist nicht zwingend erforderlich, diese kann mündlich oder durch entsprechendes Verhalten, konkludent (Abgelichteter lächelt in die Kamera), erfolgen. Beweislast liegt beim Verantwortlichen...
  • Werden nicht einzelne Personen abgelichtet, sondern steht die Feier an sich im Vordergrund, braucht es keine Einwilligung.
  • Die Veröffentlichung in einer geschlossenen Gruppe (Intranet) sehe ich als unproblematisch an. Wird die Gruppe geöffnet (Facebook,...) dann kann dies zu Problemen führen, wenn hierbei nicht Artikel 6, 1, f herangezogen werden kann und keine Interessensabwägung erfolgte. Wichtig ist, die Veranstaltung muss erkennbar im Vordergrund der Berichtserstattung stehen. Auch müssen die Betroffenen darauf hingewiesen werden zu welchen Zwecken die Bilder gemacht und veröffentlicht werden (Aushänge, ...), eine Zustimmung Bedarf es durch heranziehen des genannten Zwecks/ Artikels nicht.
  • Analogfotos fallen auch unter die DSGVO wenn diese systematisch verarbeitet werden (dazu gehört schon die Ablage der Fotos in geordneten Rahmen).

Das sollte sich auch mit KUG §23 decken:
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben können ohne Einwilligung verarbeitet werden.

  • Sind Kinder betroffen: Einwilligung der Eltern notwendig.

  • Wenn eine Einwilligung eingeholt wird ist auch immer der Widerruf möglich, anders bei einem berechtigten Interesse und wenn man sich an Regeln hält (keine Einzelpersonen ablichte und verarbeiten, Kinder,...).

Klärt die Mitarbeiter transparent darüber auf was gemacht werden soll, auf welcher Rechtsgrundlage (Artikel 6, 1, f) und hängt das nochmals aus. Wichtig ist, dass hierbei das Risiko der Betroffenen bewertet wurde
und die Interessensabwägung dokumentiert.

Und ja, wie schon jemand zuvor schrieb, wenn man sich dabei nicht sicher fühlt, dann sollte man sich eine rechtliche Beratung dazu heranziehen oder den DSB fragen.


Und wie immer:
Das geschriebene stellt keine einzelfallbezogene rechtliche Beratung im Sinne des RDG dar.
 
Wenn wir bei uns in der Firma Events, Ereignisse, etc.. haben bei denen Fotos von/mit MA gemachten werden (sollen), welche irgendwie benutzt werden (Pressematerial, Homepage, interne Publikationen, etc..) holen wir uns immer die Einverständniserklärung jedes einzelnen MA ein. Diese muss entsprechend ausgestaltet sein inkl. Aufklärung zum Widerruf.
Das Problem ist bei der neuen DSGVO ist, dass schriftliche Einverständniserklärungen nicht wirksam sind, da sie jederzeit widerrufen werden werden können. Wäre die Absprache mündlich, gäbe es keinen Unterschied. Eine schriftliche Absprache würde in der Sache nichts ändern.
Nicht ganz klar ist die Lage bei Presse.
Da gibt es doch ein Referenzurteil das besagt, dass die Meinungs- und Informationsfreiheit über dem Datenschutz steht? Die Frage ist lediglich, ob das für Firmen auch gilt, wenn diese auch nur informieren wollen. :kopfkratz:

Die weisen Schaffer des KUG haben schon 1907 erkannt,...
Hallo, Deine Äußerungen beziehen sich alle auf das KUG. Tja, wenn das so einfach wäre, würde ich hier im Forum nicht fragen. Die elementare Frage ist: Da das KUG der DSVGO widerspricht, muss entschieden werden, welches Gesetz zuerst gilt. Und da gilt momentan für private Unternehmen, dass die DSVGO über dem KUG steht. :eek:
 
Kannst Du mal ein konkretes Beispiel beschreiben?

- Was wollt ihr fotografieren? Also wer ist drauf zu sehen? Ein Mitarbeiter? Der Firmenchef?
- In welchem Rahmen spielt sich das ab? Die Weihnachtsfeier?
- Wo und in welcher Form wird's veröffentlicht? Als Werbung im Internet?
- Was ist Deine Befürchtung?
 
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Mal eine andere Frage:

Unsere Firma bekommt oft Werbe-emails, wo andere Unternehmen über ihre Veranstaltungen informieren.

Letztens hatte unser Chef eine Werbe - email an das Kollegium weitergeleitet, die folgenden Anhang enthielt:

Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren und die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail sind nicht gestattet.

Unabhängig davon, dass es sich hier nur um ein Versehen handeln konnte...
1. denn aus dem Inhalt der email ging eindeutig hervor, dass sie weitergeleitet werden sollte...
2. denn dann hätte der Chef die email nicht weiterleiten dürfen...
3. denn vermutlich handelt es sich um einen automatischen Anhang vom email Programm...

...interessiert mich der Inhalt des Anhangs, der eindeutig von einem Anwalt verfasst wurde. Es ist eine Auftragsarbeit.


Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Ich dachte bislang, dass der Empfänger - oder im Streitfall der Anwalt - dem Inhalt entnehmen kann, ob eine email vertrauenswürdig ist oder nicht. Sonst wäre ich nie auf die Idee gekommen, dass eine Werbe-email trotz dieses Anhangs hätte weitergeleitet werden dürfen.

Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Auch hier kann man bereits aus dem Inhalt der email erkennen, ob sie an mich gesendet wurde oder an jemanden anderen. Dazu meine Frage: Dass emails versehentlich an den falschen Adressaten geraten können, ist uns allen bewusst und wird hiermit bestätigt. Hätte der SPD Abgeordnete Jochen Beekhuis seinen Rauswurf verhindern können, wenn seine Chats diesen Anhang erhalten hätten? Es gehört doch zu ethischen Grundsätzen, dass man versehentlich geöffnete Briefe nicht liest? Oder etwa nicht?

Das unerlaubte Kopieren und die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail sind nicht gestattet. Was ist der Unterschied zwischen Weitergabe und Kopie? Heißt Kopie eine Weiterleitung unter allen meinen Rechnern? Heißt Kopie den Ausdruck der email und Kopie durch den Kopierer? Allein nur der Ausdruck der email ist doch schon eine Kopie?

Welchen Vorteil hat man durch diesen Anhang, den man ohne diesen Anhang nicht auch hätte? Ist der Anwalt, der das geschrieben hat, intelligent oder nicht? Gibt es eine Gesetzesgrundlage?

Gruß
 
Kannst Du mal ein konkretes Beispiel beschreiben?

a) Was wollt ihr fotografieren? Also wer ist drauf zu sehen? Ein Mitarbeiter? Der Firmenchef?
b) In welchem Rahmen spielt sich das ab? Die Weihnachtsfeier?
c) Wo und in welcher Form wird's veröffentlicht? Als Werbung im Internet?
d) Was ist Deine Befürchtung?


a) Es sind Kunden zu sehen.
b) es ist eine öffentliche Veranstaltung
c) auf dem schriftlichen Vertrag gibt es die Optionen "Tageszeitung", "facebook", "Ausstellung im Firmengebäude", "homepage", alle einzeln wählbar
d) meine Befürchtung ist, dass 1. das skript überflüssig ist, weil es ein Widerspruchsrecht gibt, 2. soll der Vertrag vor oder nach den Fotos unterschrieben werden? Man unterschreibt nur etwas, was man vorher gesehen hat... D. h. das Formular müsste umformuliert werden und sich auf einzelne Fotos beziehen. 3. das Formular wegen P2 niemand unterschreiben wird, wonach das Ganze im Sande verlaufen wird.
 
Das Problem ist bei der neuen DSGVO ist, dass schriftliche Einverständniserklärungen nicht wirksam sind, da sie jederzeit widerrufen werden werden können. Wäre die Absprache mündlich, gäbe es keinen Unterschied. Eine schriftliche Absprache würde in der Sache nichts ändern.
Habe ich auch nicht geschrieben/behauptet, sondern sogar den Widerruf explizit erwähnt. Nur ist eine schriftliche Dokumentation immer hilfreicher als mündliche Absprachen, wenn der MA z.B. behauptet er hätte keine Einwilligung gegeben

Da gibt es doch ein Referenzurteil das besagt, dass die Meinungs- und Informationsfreiheit über dem Datenschutz steht? Die Frage ist lediglich, ob das für Firmen auch gilt, wenn diese auch nur informieren wollen. :kopfkratz:
Auch genau das habe ich geschrieben, das es allgm. geregelt ist, aber bei Firmen eben m.E. nicht.
 
Mal eine andere Frage:

Unsere Firma bekommt oft Werbe-emails, wo andere Unternehmen über ihre Veranstaltungen informieren.

Letztens hatte unser Chef eine Werbe - email an das Kollegium weitergeleitet, die folgenden Anhang enthielt:

Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren und die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail sind nicht gestattet.

Unabhängig davon, dass es sich hier nur um ein Versehen handeln konnte...
1. denn aus dem Inhalt der email ging eindeutig hervor, dass sie weitergeleitet werden sollte...
2. denn dann hätte der Chef die email nicht weiterleiten dürfen...
3. denn vermutlich handelt es sich um einen automatischen Anhang vom email Programm...

...interessiert mich der Inhalt des Anhangs, der eindeutig von einem Anwalt verfasst wurde. Es ist eine Auftragsarbeit.


Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Ich dachte bislang, dass der Empfänger - oder im Streitfall der Anwalt - dem Inhalt entnehmen kann, ob eine email vertrauenswürdig ist oder nicht. Sonst wäre ich nie auf die Idee gekommen, dass eine Werbe-email trotz dieses Anhangs hätte weitergeleitet werden dürfen.

Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Auch hier kann man bereits aus dem Inhalt der email erkennen, ob sie an mich gesendet wurde oder an jemanden anderen. Dazu meine Frage: Dass emails versehentlich an den falschen Adressaten geraten können, ist uns allen bewusst und wird hiermit bestätigt. Hätte der SPD Abgeordnete Jochen Beekhuis seinen Rauswurf verhindern können, wenn seine Chats diesen Anhang erhalten hätten? Es gehört doch zu ethischen Grundsätzen, dass man versehentlich geöffnete Briefe nicht liest? Oder etwa nicht?

Das unerlaubte Kopieren und die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail sind nicht gestattet. Was ist der Unterschied zwischen Weitergabe und Kopie? Heißt Kopie eine Weiterleitung unter allen meinen Rechnern? Heißt Kopie den Ausdruck der email und Kopie durch den Kopierer? Allein nur der Ausdruck der email ist doch schon eine Kopie?

Welchen Vorteil hat man durch diesen Anhang, den man ohne diesen Anhang nicht auch hätte? Ist der Anwalt, der das geschrieben hat, intelligent oder nicht? Gibt es eine Gesetzesgrundlage?

Gruß

Das ist ein allgm. Disclaimer, der wie Du schon richtig vermutet hast durch das e-Mail-Program/Server des Absenders automatisch als Fußnote an alle e-Mails hinzugefügt wird.
Bei Werbemails die nicht personalisiert (oder eventuell sogar aus eine DB personalisiert sind) ist man der "richtige" Empfänger und kann somit die e-Mail auch weiterleiten, da man als richtiger Adressat befügt ist.

Abgesehen davon:
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/e-mail-disclaimer-ueberfluessiger-textbaustein/
 
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Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail.
Das unerlaubte Kopieren und die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail sind nicht gestattet.
Diese Formulierungen sind schon als solche lustig.
Für ein befugtes Zusenden ist der Sender verantwortlich und nicht derjenige, der diese – ggf. auch noch unverlangt – erhalten hat.
Und wenn der Empfänger sie dann erhalten hat, hat sich m.E. das Bestimmungsrecht des Senders über die magnetisierten Partikel auf dem Speichermedium des Empfängers erschöpft. »Bitte« und »sofort« schließen sich bezüglich des Informierens des Senders eh aus.
Wenn dann der Sender elektropostalisch ein Firmengeheimnis versandt hat, darf der sich nicht wundern, wenn es beim Rechercheteam von NDR, WDR und Apothekenumschau landet.
Im Übrigen macht sich der Verfasser jenes Disclaimers so überhaupt keine Gedanken über die unzähligen Kopien der Email, die auf dem Versendeweg bereits entstanden sind. Und wieder mal abgesehen davon, dass das Konzept von Original und Kopie durch die bytegleichen Abbildungen von Dateien längst nihiliert ist. :teeth:
 
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Ja, in dem Fall braucht ihr wirklich die Freigabe der Kunden. Und in der Tat - am besten pro Bild. Ich kapier bloß nicht, warum Du Dich am Widerrufsrecht so aufhängst. Ist doch okay, dass man seine Meinung mal ändert. Dann müsst ihr eben ein veröffentlichtes Bild wieder entfernen, was abgesehen von bereits gedruckten&verkauften Tageszeitungen bei allen Varianten möglich ist (ja, auch bei Facebook).

Welchen Vorteil hat man durch diesen Anhang, den man ohne diesen Anhang nicht auch hätte?
Das ist eine gute Frage. Der Anhang soll die Rechte des Empfängers einschränken, aber es ist sehr zweifelhaft, ob das so einfach möglich ist. Und wenn Du nur versehentlich die Mail bekommen hast, dann hast Du ohnehin nicht die gleichen Rechte wie ein richtiger Empfänger (ist ein bisschen vergleichbar mit einer Fundsache, die geht ja auch nicht so ohne weiteres in dein Eigentum über).
 
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Habe ich auch nicht geschrieben/behauptet, sondern sogar den Widerruf explizit erwähnt. Nur ist eine schriftliche Dokumentation immer hilfreicher als mündliche Absprachen, wenn der MA z.B. behauptet er hätte keine Einwilligung gegeben.
Ich will dir gar nicht widersprechen. Im Gegenteil, Aussagen von Laien habe für mich einen höheren Wert, da ich ja Dienstleister für Laien bin.

Auch genau das habe ich geschrieben, das es allgm. geregelt ist, aber bei Firmen eben m.E. nicht.
Was bedeutet, dass der Entschluss des OLG für Firmen nicht auch gelten könnte. Die Frage ist, wer das Risiko eingehen will.

Das ist ein allgm. Disclaimer, der wie Du schon richtig vermutet hast durch das e-Mail-Program/Server des Absenders automatisch als Fußnote an alle e-Mails hinzugefügt wird.
Heißt das, dass man alle emails den disclaimer anfügen sollte, oder ist eher davon abzuraten, da es eh egal ist?

Diese Formulierungen sind schon als solche lustig.
Genau meine Meinung, danke. Aber in welchem Bezug steht das ganze zur DSGVO? Die DSGVO sagt doch, dass man ein Recht auf Widerruf hat? Das müsste doch auch für versehentlich versandte emails gelten?

Hier der vermutliche Verfasser des lustigen email Anhangs: Amtsgericht Hannover VR 454. Hab noch mal genau nachgeschaut. Und nun darf gelästert werden...

Ja, in dem Fall braucht ihr wirklich die Freigabe der Kunden. Und in der Tat - am besten pro Bild.
Ja, ich persönlich würde die Vorlage nicht unterschreiben, weil sie pauschal ist und nicht auf jedes einzelne Bild bezogen. Mein Vorschlag wäre, einfach auf der Rückseite des Papierbildes zu unterschreiben. Das darf auch formlos geschehen.

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Wenn sich genug "Laien" in diesem Forum dazu melden würden, könnte man ein Profil erstellen, aus dem meine Firma Vorschläge zur Lösung des Problems erarbeiten könnte. Danke, Gruß
 
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