Frage zum nicht eingewilligten Vertrag

Draco.BDN

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Hi Forum!

Ein guter Freund hat sich, seitdem er nun DSL hat, bei einem Anbieter für das Usenet angemeldet, der ihm für 2 Wochen 2 GB Datenvolumen zum testen bereitgestellt hat und ihm zusätzlich als Neukunden 2 GB zu dem Angebot der 10 GB Testflatrate geschenkt hat.

Während mein Freund also das Usenet ausprobiert hat, blockierte das Programm mit einer Verifizierungsoption per Telefon - dabei ludt das Programm im Hintergrund weiter und Überschritt die 2 GB Grenze.

Nun hat ihm der Anbieter eine Rechnung von 98€ zugeschickt.

Da ja nun auch die GEMA gegen diese Usenet-Betreiber vorgeht, ist mein Freund nervös geworden und hat mich um Rat gebeten.

Er hat bereits 2 eMails geschrieben, dass es ihm nicht Möglich war, den Download vor überschreiten des Limits abzubrechen.

Meiner Meinung nach ist so ein Vertrag, der auch noch 12 Monate andauern soll ein zweiseitiger Vertrag und ist ohne gültige Unterschrift meines Bekannten gar nicht gültig.

Stimmt das? Ist dieser Vertrag also gar nicht zu stande gekommen?

Es wäre nett, wenn ihr mir in dieser Hinsicht helfen könntet. Würde meinen Bekannten sehr beruhigen... :cool: :D
 
Draco.BDN schrieb:
[...]Ein guter Freund hat sich, seitdem er nun DSL hat, bei einem Anbieter für das Usenet angemeldet [...]

Was mich an solchen Dingen extrem stört, ist, dass diese Menschen auf einmal ein Unrechtsbewusstsein entwickeln, wenn es ihnen an den Kragen oder an die Geldbörse gehen soll.
 
Zuletzt bearbeitet:
Grundsätzliches zur Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften:
Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formlos wirksam. Es gibt jedoch bei bestimmten Rechtsgeschäften eine gesetzliche Formerforderniss (§ 126 BGB); z. B.: § 623 BGB oder § 766. Bei einem Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag gibt es keine Formerforderniss i. S. d. § 126 BGB.
Wenn keine verkörperten Willenserklärungen vorliegen, ist das vertragliche Verhältnis schwer zu beweisen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit der elektronischen Form als Ersatz für Schriftform nach §§ 126a, 126 III BGB.
 
Da mein Bekannter also weder etwas signiert hat etc. ist also kein Vertrag zu stande gekommen - so verstehe ich zumindest §§ 126a.

Ich denke, dass wird ihn einigermaßen Beruhigen...
 
Draco.BDN schrieb:
Da mein Bekannter also weder etwas signiert hat etc. ist also kein Vertrag zu stande gekommen

Hast du schon mal was online bestellt? Wo hast du da unterschrieben? ;)
 
§ 126a BGB hat praktisch wenig Relevanz und trifft i. d. R. nicht auf Einkäufe im Internet zu, da es keine Signaturen i. S. d. Signaturengesetzes gibt. Wo du allerdings eine Rechtsfolge (Unwirksamkeit des Schuldverhältnisses) im § 126a BGB liest, ist mir rätselhaft.
 
Draco.BDN schrieb:
…Er hat bereits 2 eMails geschrieben, dass es ihm nicht Möglich war, den Download vor überschreiten des Limits abzubrechen.…

DAS kann er ja nun auch seiner Oma erzählen.
- Netzwerk-Kabel raus
- Programm beeenden
- mit iStat ab und zu mal schauen was der Rechner so lädt.

Sorry, aber wer so Zeugs anstellt, der muss auch für die Konsequenzen geradestehen. So einfach ist das. Der Hunnie ist dann wohl das kleinste Problem...
 
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