Frage: Wieviel Resturlaub bei Kündigung?

CRen

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Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Arbeitsrecht:

Zum 31.07. habe ich meine Position bei meinem derzeitigen Arbeitgeber gekündigt, am 01.08.2008 fange ich bei meinem neuen Arbeitgeber an. Nun möchte ich wissen, wie viel Urlaub mir per Gesetz noch zusteht?

Ich habe laut Vertrag 28 Tage Jahresurlaub bei meinem derzeitigen Arbeitgeber. Davon habe ich bisher 12,5 in Anspruch genommen, 15,5 sind noch planbar.
Bei meinem neuen Arbeitgeber habe ich vermutlich (wegen Probezeit) erstmal Urlaubssperre bis Mitte Februar, kann also meinen Resturlaub dort nicht in Anspruch nehmen.

Jetzt meine Frage: Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?

28/12*7=16,31 bis Ende Juli, abzüglich der 12,5 bereits genommenen = 3,81 Tage?

Oder darf ich den gesamten Jahresurlaub noch abfeiern, natürlich am besten direkt vor dem Wechsel des Arbeitgebers? Wenn ja: Wie kommuniziere ich das meinem Chef?

Ich frage, weil ich im Web keine sinnvolle Quelle gefunden habe. Das BUrlG ist ja eher interpretierbar...

Gruß,
Christian
 
Du hast noch die anteiligen Tage abzüglich der bereits genommenen Anspruch. Anspruch bei deinem neuen AG sind dann die anteiligen Tage für den Rest des Jahres. Ich kann im übrigen auch während der Probezeit ein paar Tage Urlaub nehmen, hab einfach gefragt und das ist kein Problem.
 
28/12*7 ist richtig. Ein Recht auf den ganzen Jahresurlaub hast du nicht!

Beim neuen Arbeitgeber eben dann Urlaubsanspruch p.a. /12*5 !

Alles weitere ist "goodwill" vom Arbeitgeber. Oft kann man sich auch Resturlaub auszahlen lassen. Ist aber Steuertechnisch etwas ungünstig, wenn man nichts zum Abschreiben hat...
 
28/12*7 ist richtig. Ein Recht auf den ganzen Jahresurlaub hast du nicht!

das sehe ich anders ( lasse mich aber gerne verbessern )

Sollte die Kündigung nach dem 30.06 erfolgen hast Du Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub es sei denn es wurde im Arbeitsvertrag anders geregelt.

schnip

§4: Wartezeit.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Mein Kollege hat seine Wartezeit also erfüllt.

Weiter steht im Bundesurlaubsgesetz:

§5. Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Da mein Kollege jedoch in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres die Firma verlassen möchte, gilt die Einschränkung aus §5 nicht, woraus sich ergibt (§4), dass mein Kollege Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub hat.

schnapp


Gruß
Patrick
 
@Patrick: Das bedeutet, dass Dein Kollege in seinem neuen Job (wenn er einen antritt) keinen Anspruch auf Urlaub bezogen auf dieses Jahr haben wird. :jaja:
 
@Patrick: Das bedeutet, dass Dein Kollege in seinem neuen Job (wenn er einen antritt) keinen Anspruch auf Urlaub bezogen auf dieses Jahr haben wird. :jaja:

schon klar, aber in der Probezeit ist da eh nicht so gut.

In der Probezeit kommt es auf das Goodwill des neues Chef/Unternehmens an. Im Zweifel geht da gar nichts. Und wenn mich jemand gleich im ersten Monat seiner Probezeit fragt wann er denn seinen Urlaub nehmen kann ... ;)

Also lieber den Urlaub vorweg nehmen, einen sauberen Strich machen und neu und unbeschwert seinen neuen Job beginnen
 
Verstehe ich. Andererseits könnte er den ihm zustehenden Urlaub 2008 (nach der Probezeit) noch bis März abstottern - das ist auch keine schlechte Variante. Über Weihnachten werden außerdem meist auch Ausnahmen für die Neuen gemacht.
Kann man sicher mit dem Chef besprechen.... :)
 
Verstehe ich. Andererseits könnte er den ihm zustehenden Urlaub 2008 (nach der Probezeit) noch bis März abstottern

beide Varianten gehen

Es kommt wohl auch ein bisschen darauf an wie die Urlaubsregelung in der alten und neuen Firma ist.

Alte Firma: z.B. 25 Tage Jahresurlaub
Neue Firme: z.B. 32 Tage Jahresurlaub

Man darf ja auch selbst rechnen :)
 
die gesetzliche Regelung ist anteilig - also keineswegs davon abhaengig ob die Jahresmitte ueberschritten ist oder nicht. Ein Betirebsvereinbarung kann das natuerlich vorteilhafter fuer den Mitarbeiter regeln. Wenn es keine gibt gilt die gesetzliche Regelung
 
Hallo,

viel Glück beim neuen Chef.

Als Quelle für Infos ist die ARD ganz gut (Ratgeber Recht), die haben da eine sehr gut bestückte Sammlung an Urteilen klick mich

Dann kannst Du jedoch Deinem alten Chef nichts kommunizieren, sondern nur mit ihm kommunizieren. Du kannst versuchen, es ihm schonend beizubringen, das Verb "kommunizieren" ist intransitiv, es kann kein (Akkusativ-)Objekt binden.

Besten Gruß

B.
 
ich muss mich korrigieren:

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2003/NL_093.php

Wenn die Kuendigung bis zum einschliesslich 30.6 erfolgt, besteht der Arlaubsanspruch anteilig. Wir nach dem 30.6 gekuendigt besteht Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub (also 20 Tage)

Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z.B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.

In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung getroffen wurde. Dies ist eine Klausel, nach welcher der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens der Urlaub nur anteilig gewährt werden soll. Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z.B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.

Findet sich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann. Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).
 
"pro rata temporis"-Regelung

OK, und wie sieht die aus, diese Regelung? Ich verstehe das jetzt richtig: Wenn ich so eine Regelung NICHT im Vertrag habe, habe ich gesetzlichen Anspruch darauf, meinen Jahresurlaub noch vor meinem Ausscheiden komplett zu nehmen - richtig?

Ich frage deshalb, weil der Saftladen, in dem ich arbeite, solche Dinge nicht so genau nimmt und mir hier auch keiner sagen kann, was Sache ist. Klar möchte der alte AG (wie vermutlich jeder AG) lieber, dass ich "nur" den anteiligen Resturlaub, also 3,81 Tage, nehme schon deshalb, weil er den ja bezahlen muss und keine Gegenleistung mehr bekommt.

Wichtig ist die Info für mich insofern, weil ich einerseits zwischen den beiden Jobs ein wenig Luft haben möchte und andererseits der neue AG gerne sähe, dass ich früher anfange. Deshalb möchte ich wissen, inwieweit ich mit dem Säbel rasseln kann, bevor ich halbinformiert meinem Chef gegenübertrete und dummdreist wirke ;)

Gibt es im Web vielleicht eine Hieb- und Stichfeste Quelle, die das genau erklärt? Die Infos, die Ihr mir hier sagt, hatte ich auch schon anderswo gefunden.
EDIT: Sorry, überlesen, die arbeitsrecht.de ist gut :)

Gruß,
Christian
 
Zuletzt bearbeitet:
so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.

Das ist der fuer dich entscheidend Satz

Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).

Da du zwar 28 Urlaubstage hast (also 8 mehr als der gesetzliche Mindesturlaub) , aber vor dem 30.9. ausscheidest, bleibt es laut der Erklaerung aus dem Link bei 20 Tagen. Da du 12.5 bereits genommen hast besteht noch ein Anspruch auf 7.5 Tage Urlaub
 
Mein damaliger Arbeitgeber, für eine 3-Monatsstelle (befristet, war Aushilfe), hatte mir meine 6 Tage ausbezahlt, da ich durchgearbeitet hatte.
 
Wenn beides vorhanden, dann geh doch mal zum Betriebsrat und schnapp dir die gueltige Fassung des Tarifvertrages. Da steht das ziemlich genau drin und weicht halt auch schon mal vom Gesetz ab. Wie gesagt… wenn vorhanden.
Bei mir stellte es sich mal so dar, dass ich vom 1. Februar bis 4. Juli gearbeitet hatte und laut Tarifvertrag einen Anspruch auf den vollen (hoeher als gesetzlich vorgeschrieben) Urlaub hatte, der dann ausgezahlt wurde.
 
Welcher Betriebsrat? ;) Der Leuteschinderverein, bei dem ich aktuell arbeite, hat sowas nicht, was meint Ihr wohl, warum ich wechsele? ;)

Ich habe heute mit unserer Personalerin geredet... meine Rechnung war bisher folgende:
28 Urlaubstage / 12 Monate * 7 Monate ergibt einen Anspruch von 16,31 Tagen. Genommen habe ich 12,5, ergibt Summa Summarum 3,81 Tage Resturlaub, die lt. Gesetz aufgerundet werden müssen, also vier Tage.

Nun hat die gute Frau aber anders gerechnet: Die 16,31 Tage werden auf 16 abgerundet, womit sich für mich nur noch 3,5 Tage ergeben, die ich laut Personalerin auch nicht aufrunden darf. Irgendwie glaub ich, dass da irgendwas nicht stimmt, das würde ich dem Saftladen jedenfalls zutrauen.
Mein neuer AG sähe es wie gesagt gerne, wenn ich früher anfing und meine Freundin (und ich), wenn ich dazwischen noch Pause hätte. Der 1. August ist ein Freitag, ich dachte daran, Samstag bis Dienstag mit meiner Lady wegzufahren und Mittwoch dann anzufangen, dann sind alle glücklich. Mit diesen 3,5 Tagen wäre das jetzt nicht drin :(

Laut Bundesurlaubsgesetze, § 5, Absatz 2 ("(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.") steht mir die Rundung aber zu!

Wichtiger ist: Ich habe das Recht auf vollständige Nahme meines gesamten Jahresurlaubs, sofern mein Chef nichts dagegen hat. Den will ich aber nicht fragen, bevor ich nicht 100% sicher bin argumentativ und die Zeit läuft.

Am liebsten wäre mir freilich, wenn ich die verbliebenen 15,5 Tage Urlaub nehmen könnte bzw. 9 davon, damit ich eine Pause dazwischen habe. Das geht aber laut §7 BUrlG bei mir eh nicht mehr, weil mein Kollege, der mich vertreten würde, heute genau für die Zeit bis zum 28. Juli Urlaub gebucht hat *grrrrrr*

Aber egal, die vier Tage stehen mir doch wohl auf jeden Fall zu, oder?

Warum können Gesetze nicht mal verständlich formuliert sein... ;)

Gruß,
Christian
 
Unbezahlter Urlaub ist ja auch noch eine Moeglichkeit um den Ausflug zu retten.
 
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