Fernabsatz => Rücksendung => Versandkosten => Abholung verlangen von Händler?

falkgottschalk

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Hallo,
ich habe etwas Zoff mit einem Versender aus Online-Kauf.
Die konkrete Frage:
Darf der in seinen AGB (etwa als Fussnote auf Seite 78) definieren, dass eine Rücksendung nur dann von ihm bezahlt wird wenn ER die Abholung organisiert, sprich dass ich als Kunde nicht selber zur Post laufen darf?
Es geht um eine ziemlich kleine Sendung im Wert von etwa 60 EUR.
 
Eine solche Klausel sollte der AGB Prüfung standhalten. Ich denke, er darf dies machen.

Freu dich doch, wenn er die Ware abholt. Weniger Arbeit für dich :)
 
Wenn ER es abholen lässt ist das IMHO billiger für ihn. Sicher ist das zulässig.

Wenn es Dir nicht passt, biete ihm an das Du die Mehrkosten für vers. Paket übernimmst, sollte er sich drauf einlassen. Wegen Job: Abholen lassen kan man auch von einer Alternativadresse, Arbeit usw...
 
Hallo,
ich habe etwas Zoff mit einem Versender aus Online-Kauf.
Die konkrete Frage:
Darf der in seinen AGB (etwa als Fussnote auf Seite 78) definieren, dass eine Rücksendung nur dann von ihm bezahlt wird wenn ER die Abholung organisiert, sprich dass ich als Kunde nicht selber zur Post laufen darf?
Es geht um eine ziemlich kleine Sendung im Wert von etwa 60 EUR.

ja darf er. laut gesetz muß er auf käuferwunsch sogar eine abholung vornehmen, wenn es dem käufer nicht möglich ist eine rücksendung vorzunehmen.

und es is sache des händlers den für ihn günstigsten versand zu beanspruchen.

warum machst du dir einen kopf über eine vom händler veranlasste abholung? du hast keinerlei kosten zu tragen.
 
den genauen § hab ich nich im kopf, is aber 2004 verabschiedet worden und steht im BGB
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaube nicht, dass eine solche Änderung im Jahre 2004 verabschiedet wurde. Ich möchte nicht pedantisch wirken, aber die §§ die 2004 im BGB verändert wurden haben nichts mit der Rücksendung im Falle des Widerrufs zu tun. Tatsächlich ist es nämlich so, dass grundsätzlich gem. § 357 II 1 BGB der Verbraucher zur Rücksendung verpflichtet ist. Ein Recht auf Abholung, auch im Falle der Unmöglichkeit der Rücksendung (ich glaube dieser Fall tritt selten genug ein), gibt es, soweit mir bekannt, nicht. Eine Ausnahme gibt es gem. § 356 II 1 BGB im Falle, dass die Sache nicht als Paket versandt werden kann. Dann ist wohl ein Rücknahmeverlangen möglich. Andernfalls glaube ich das nicht.
 
hmm...was hat mir da meine ex-chefin bloß erklärt? :kopfkratz:
verdammt...ich werd alt...

p.s. pedant :D
 
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