Eigentum an gestohlenem Powerbook

JWolf schrieb:
was wäre denn, wenn der gutgläubige Käufer das Notebook in der Zwischenzeit wieder verkauft hat (z.B. auf einem Flohmarkt - dann hat er die Adresse des neuen Besitzers ja nicht)? In dem Fall wird man doch mit keinen Konsequenzen rechnen müssen, oder?

Man könnte so natürlich ...*räusper*... angeben, dass das Notebook schon wieder verkauft ist - ich denke nicht, dass die Polizei deshalb eine Hausdurchsuchung veranlassen wird... (ist zwar etwas unmoralisch, aber evtl. besser als der sonst zu erwartende Stress).

das nennt sich Unterschlagung und fällt unter das StGB. Rate ich dringend von ab ! Will ich hier nicht gelesen haben - diese Anstiftung dazu :(

@silentcry - mach mal halblang mein Lieber, das ist eben das deutsche Recht.
Ich möchte auch nicht unbedingt das Österreichische Recht hier in einigen § haben. Hat eben alles Vor und Nachteile.
 
ich würde mir den Verkäufer suchen und befragen. Ich wäre ein Mensch, der sich der sache ganz und gar annimmt und versucht, sein Recht zu bekommen, mit einem Anwalt. *meine meinung an* und parallel ohne Anwalt, je nachdem wer schneller ist, entscheidet über die Zukunft des Diebes. *meine meinung aus*. Viel Glück mensch, das würd mir stinken ohne Ende.

dasich
 
Das muss jeder selber wissen. Bevor ich mir den Stress antue und womöglich das Gerät beschlagnahmt wird und ich keine Wertausgleich bekomme , verkaufe ich das Gerät tatsächlich. Da soll mir mal jemand Unterschlagung beweisen. Bedenkt dabei, es geht um einen ursprünglich gutgläubigen Kauf.
 
Wenn der Diebstahl über ne Versicherung abgewickelt wurde, ist wenn die Sachen wieder auftauchen die Versicherung der neue Eigentümer.

Und die dürfte ein relativ geringes Interesse an einem gebrauchten Powerbook haben. Wohl aber an einem Schadenersatz für die geleistete Versicherungsleistung.

Insofern kannst du das Powerbook vielleicht behalten. Musst es halt nur bei der Versicherung auslösen. Bleibt dann nur der Schadenersatz gegenüber dem Verkäufer.

Also der nächste Gang wäre zum Anwalt..

Gruß

Saugkraft
 
Unterschlagung

Das mit der "Unterschlagung" habe ich mir auch schon überlegt, jedoch aus den im Folgebeitrag genannten Gründen aus der Liste der möglcihen Alternativen gestrichen. Ich werde erstmal der Polizei die geforderten Angaben machen (wahrheitsgemäß) und parallel mir schon mal einen Anwalt suchen, um evtl. meine Forderungen gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Ich hoffe das, wegen des Alters des Gerätes, der ursprüngliche Eigentümer (K******t) einer Lösung zustimmt, die beiden (mir und K******t) hilft. Ich möchte nicht wegen der Fehlleistung eines anderen ebenso reagieren. Mag etwas naiv ausschauen, aber ich vertraue mal auf den Rechtsstaat. Werde von der Entwicklung des Falles, wenn ich dann noch kann, in diesem Rahmen berichten.

Vielen Dank nochmal für die Ratschläge, wenn auch nicht alle positiv in meinem Sinne klangen.

S.
 
wie kam die polizei eigentlich auf dich und warum wird vermutet, dass dein powerbook gestohlen sei?
 
ja celsius das hab ich mich auch gefragt---aber wollte es nicht schreiben...
 
zaskar schrieb:
Das mit der "Unterschlagung" habe ich mir auch schon überlegt, jedoch aus den im Folgebeitrag genannten Gründen aus der Liste der möglcihen Alternativen gestrichen..
Vor allem nach den Postings hier wäre das vermutlich sehr ... na sagen wir: Unglaubwürdig :)

Viel Glück!
SC.
 
zaskar schrieb:
..., der ursprüngliche Eigentümer (K******t) einer Lösung zustimmt, die beiden (mir und K******t) hilft....
Kaufhoft? :D
 
Karstadt! ;-)
 
zaskar schrieb:
BGB § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

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(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Weiterlesen!!!

§ 935
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
 
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