volksmac
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JWolf schrieb:was wäre denn, wenn der gutgläubige Käufer das Notebook in der Zwischenzeit wieder verkauft hat (z.B. auf einem Flohmarkt - dann hat er die Adresse des neuen Besitzers ja nicht)? In dem Fall wird man doch mit keinen Konsequenzen rechnen müssen, oder?
Man könnte so natürlich ...*räusper*... angeben, dass das Notebook schon wieder verkauft ist - ich denke nicht, dass die Polizei deshalb eine Hausdurchsuchung veranlassen wird... (ist zwar etwas unmoralisch, aber evtl. besser als der sonst zu erwartende Stress).
das nennt sich Unterschlagung und fällt unter das StGB. Rate ich dringend von ab ! Will ich hier nicht gelesen haben - diese Anstiftung dazu
@silentcry - mach mal halblang mein Lieber, das ist eben das deutsche Recht.
Ich möchte auch nicht unbedingt das Österreichische Recht hier in einigen § haben. Hat eben alles Vor und Nachteile.