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dtp
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Da diese Pflicht (Gewährleistung) nur auf das ursprüngliche Gerät zutrifft, haben die jetzt nichts mehr damit zu tun.
Das ist eben die Frage. Die gesetztliche Gewährleistung als solche bezieht sich natürlich auf das ursprünglich gekaufte Gerät. Zudem gilt ja nach einem halben Jahr die Beweislastumkehr, so dass ich beweisen muss, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorgelegen haben muss. Da das nicht gelingen wird (es ist ja mittlerweile ein anderes Gerät, und der Fehler ist ja auch erst später aufgetreten), greift die Gewährleistungspflicht nicht mehr. Andererseits war das iPhone ja nie mein Eigentum. Apple hätte es also streng genommen gar nicht austauschen dürfen. Hier scheint es aber Kooperationsverträge zwischen Apple und den Mobilfunktanbietern zu geben, die das ermöglichen. Apple hätte zumindest anhand der IMEI des ersten, defekten Gerätes erkennen können, dass es sich um ein an O2 geliefertes Gerät handelte. Da also mein aktuelles iPhone 6 immer noch Eigentum von O2 ist, frage ich mich, ob ich nicht auch von O2 verlangen könnte, dass sie mir im Falle eines Defekts innerhalb der Vertragslaufzeit bzw. bis das Gerät abbezahlt ist, ein funktionierendes Gerät zur Verfügung stellen müssen.
Bis dann,
Thorsten