Doch Kein Billiger Speicher!

Pinu_u

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shit !

hab heute vom händler mail bekommen:
die speicher sind in der edv falsch ausgeschildert gewesen, bla,bla uzw. möchte ich den anderen preis von 119€ zahlen oder kohle zurück !?!

also unser mega thread von gestern war zwar supernett aber gebracht hat er leider nicht viel !

traurige grüsse! :(
 
Gibts in DE nicht auch so Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb, die Katalogpreise und -beschreibungen verbindlich machen (ungeachtet der Vorbehalte bzgl. Druckfehler)? In Ö gilt das so wie es geschrieben ist (um Lockangebote zu verhindern) und ich glaube, das beruht auf einer EU Richtlinie.

Grüße,
muecke.
 
Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb gibt es. Mir fällt aber nichts ein, was einen berichtigt den Speicher zu dem "falschen" Preis zu kaufen.
Der Händler hat hier nicht ein Sonderangebot gemacht, und dann das Produkt nicht ausreichen vorrätig gehabt, sondern sich einfach nur verschrieben.
 
nicht wenn du den agb´s zugestimmt hast! da stand es drinn dass ev. irrtümmer vorbehalten sind! somit macht er sich türchen für solche pannen auf, um nicht für aufkommen zu müssen!

es war eindeutig ein versehen! wir wollten mal einfach schauen ob es klappt!
 
klar gibts diese. aber in diesem fall verhält es sich anders.
prospekte und auch eshops sind einladungen vom händler. ein invitatio at offerendum, einladung zum angebot, soll heißen: wenn du was im shop anklickst machst du dem händler ein angebot dem er zustimmen kann oder nicht.

ganz krass: wenn du in den supermarkt gehst und was aus dem aktuellen prospekt kaufen willst legst du es auf das band, rein rechtlich gesehen könnte die kassiererin sagen das sie es dir nicht verkaufen will o zum anderen preis, macht natürlich keiner :)

ausserdem stehen irgendwo auch immer nette hinweise von wegen irrtümer nichht ausgeschlossen oder so ähnlich

mfg
 
"Doch Kein Billiger Speicher!"

Das war ja wohl klar, oder? kopfkratz :p
 
Trotzdem: Mit Screenshot des Angebotes bzw. der erhaltenen Bestätigung muss der Händler eigentlich in den sauren Apfel beißen.

Davon abgesehen wäre es besser gewesen, dies im alten Thread zu posten ;)
 
hab ich auch! SCHON GESEHEN !?!
dort läuft die kleine affäre analog mit!
 
zuecho77 schrieb:
klar gibts diese. aber in diesem fall verhält es sich anders.
prospekte und auch eshops sind einladungen vom händler. ein invitatio at offerendum, einladung zum angebot, soll heißen: wenn du was im shop anklickst machst du dem händler ein angebot dem er zustimmen kann oder nicht.

ganz krass: wenn du in den supermarkt gehst und was aus dem aktuellen prospekt kaufen willst legst du es auf das band, rein rechtlich gesehen könnte die kassiererin sagen das sie es dir nicht verkaufen will o zum anderen preis, macht natürlich keiner :)

ausserdem stehen irgendwo auch immer nette hinweise von wegen irrtümer nichht ausgeschlossen oder so ähnlich

mfg

Das hab ich erst kürzlich mit einem Partner einer der grössten österreichischen Wirtschaftskanzleien diskutiert. Meine Frage war eben das: wie sieht es mit den Zusätzen 'Verbehaltlich Druck und Satzfehler' aus. Seine Antwort war kurz: 'Vollkommen bedeutungslos. Kataloge sind absolut bindend.' Trotzdem schreiben das natürlich alle drauf, weil es die meisten nicht wissen, dass sie auf der Erfüllung bestehen könnten. Ähnliches gilt übrigens für 'nicht mehr lagernd'. Da gabs in Ö einen Prozess gegen Hofer (Aldi) wg. billiger Notebooks, die dann in keiner Filiale lagernd waren. Wurden meines wissens verknackt, weil der angeschaffte Vorrat in keinem Verhältnis zur Werbekampagne stand und der Ansturm daher absehbar war.

Ja, ich sehe das auch so: Ausdruck der Website müsste reichen. In diesem Fall allerdings würde ich das nie durchziehen, weil ich auch meine, dass es tatsächlich ein Versehen war (wie am Preis der 512er wohl zu erkennen ist). Und da auf seinem 'Recht' zu bestehen ist in meinen Augen zumindest moralisch fragwürdig. Bei einem grossen Händler mag man das etwas relativiert sehen. In beiden Fällen wirds aber ohne Anwalt nicht abgehen: der kleine weiss es wahrscheinlich wirklich nicht und der grosse kann sich den Anwalt leisten um vielleicht doch noch davon zu kommen...
 
Auch online Kataloge müssten in D verbindlich sein. Irrtümer interessieren dort eigentlich nicht, weil du ja mit dem Klick auf bestellen den Vertrag schließt. Hatte nicht Dell auch erst vor kurzem ein ähnliches Problem und musste Festplatten oder so trotzdem liefern ?
 
Da wünsche ich allen viel Spass bei der Durchsetzung ihrer "Träume". Es gibt genügend Urteile, die bestätigen, dass ein offensichtlich falscher Preis nicht eingehalten werden muss.

Und der Preis war offensichtlich falsch.
 
@Performa: Die Urteile sind nicht widersprüchlich. Die Urteile betreffen einerseits Auktionen im Internet und andererseits Kaufverträge, die durch eine Bestellung im Internet zustandekommen. Im letzteren Fall kann der Verkäufer Anfechten, wenn er den Preis falsch geschrieben hat, bzw. das Angebot des Käufers nicht annehmen und braucht somit nicht zu liefern.
Das genannte Urteil des Amtsgerichts Hamburg scheint davon abzuweichen. Man kann aus der Entscheidung nicht so genau erkennen, wie der Prozeß war. Möglicherweise hat der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die Anfechtung erklärt oder das Gericht war der Überzeugung, daß in Wahrheit doch kein Irrtum vorgelegen habe.
 
zuecho77 schrieb:
klar gibts diese. aber in diesem fall verhält es sich anders.
prospekte und auch eshops sind einladungen vom händler. ein invitatio at offerendum, einladung zum angebot, soll heißen: wenn du was im shop anklickst machst du dem händler ein angebot dem er zustimmen kann oder nicht.

ganz krass: wenn du in den supermarkt gehst und was aus dem aktuellen prospekt kaufen willst legst du es auf das band, rein rechtlich gesehen könnte die kassiererin sagen das sie es dir nicht verkaufen will o zum anderen preis, macht natürlich keiner :)

ausserdem stehen irgendwo auch immer nette hinweise von wegen irrtümer nichht ausgeschlossen oder so ähnlich

mfg

Erinnert mich an meine Daten und Informatikrecht Übung. Da haben wir das letztens auch durchgenommen.
 
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