Darf Händler Wertminderung innerhalb der ersten 14 Tage einfordern bei Rückgabe des iPhones

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ThiloKA

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Familienmitglied hat ein iPhone bei einem Händler gekauft und die Originalverpackung geöffnet, Schutzfolie entfernt und nach der Betriebnahme festgestellt, dass das Pro besser wäre als das normale iPhone 13. iPhone innerhalb der ersten 14 Tage zurgeschickt. Händler möchte nun aber das Geld nicht zu 100 % erstatten, sondern möchte 99 Euro abziehen.
Kann man nicht innerhalb der ersten 14 Tage ohne Nennung von Gründen die Ware zurückgeben? Auch wenn sie geöffnet wurde?
 
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Ja. Normal schon.
Wenn das Gerät ohne Beschädigung ist darf er da nichts abziehen.
 
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Der Knackpunkt ist aber, ob die Ware über das Internet o.ä. erworben wure oder direkt in einem Geschäft.
Nur bei Internetgeschäften gilt die 14tägige Rückgabemöglichkeit. Aber auch da darf der Händler natürlich etwas abziehen, wenn die Ware Gebrauchsspuren aufweist.
 
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Wideruf (lt. Wikipedia)

Rechtsfolgen des Widerrufs
Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, sind er und der Unternehmer nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt.​
Die empfangenen Leistungen (Ware und Kaufpreis) sind spätestens 14 Tage nach Zugang des Widerrufs zurückzugewähren. Bei einem Verbrauchsgüterkauf hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht an der Rückzahlung, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.​
Der Verbraucher trägt unabhängig vom Warenwert (nur) die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn der Unternehmer ihn darüber informiert hat. Die vor dem 13. Juni 2014 geltende 40 €-Klausel nach § 357 Abs. 2 BGB a.F. wurde abgeschafft. Der Unternehmer kann sich jederzeit, auch in seinen AGB oder z. B. nach Sendungseingang, bereit erklären, die Rücksendekosten zu tragen. Sind die Waren, die nicht paketversandfähig sind, zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden (beispielsweise Möbel oder große Haushaltsgeräte), ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen (§ 357 Abs. 6 BGB). Bei Fernabsatzverträgen (wie im Internetversandhandel) ist § 357 Abs. 6 BGB hingegen nicht anwendbar.​
Hat der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß und umfassend über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 belehrt (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB), kann er Wertersatz vom Verbraucher verlangen, wenn an der Ware ein Wertverlust eingetreten ist. Dafür muss das Verbraucherverhalten über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren Notwendige hinausgegangen sein (§ 357 Abs. 7 BGB). Zu Hause darf der Verbraucher jedoch alles tun, um zu testen, ob die Ware passt und funktioniert, er darf z. B. Packungen aufreißen, gelieferte Möbel zusammenbauen oder Hardware an seinen Computer anschließen. Das gilt auch dann, wenn die Ware durch das Prüfen für den Unternehmer praktisch unbrauchbar wird, weil er sie in diesem Zustand nicht mehr als neuwertig weiterverkaufen kann.​
Der Verbraucher darf die Ware aber nicht über das zur Warenprüfung hinausgehende Maß benutzen oder beschädigen, so dass sie für den Unternehmer nur noch mit Preisabschlägen oder gar nicht mehr verkäuflich ist.​
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2009 eine generelle Wertersatzpflicht abgelehnt.​
Da der Anspruch auf Wertersatz für den Unternehmer praktisch schwer durchsetzbar ist, sind entsprechende Verluste regelmäßig von vornherein in den Preis der Waren einkalkuliert.​
Wie so oft im Recht, kann man daraus vieles ableiten und ist dennoch nicht sicher, dass es im Streitfall nach den eigenen Vorstellungen ausgeht.
 
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Das iPhone wurde über ebay gekauft. Das iPhone wurde auch aktiviert. Aber keine SIM-Karte eingelegt oder andersweitig genutzt. Der Händler schreibt: "Leider können wir ihnen nicht die volle Rückerstattung anbieten weil Sie das Handy gebraucht haben und da fehlt die Schutz Folie und Garantie haben sie auch aktiviert des wegen können wir das Gerät nicht mehr als neu verkaufen."

Aus meiner Sicht wurde das Handy nur getestet. 99 Euro empfinde ich als zu viel. Nach Euren Antworten kann ich auf volle Rückerstattung pochen.
 
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Steht doch aber alles drin:

Zu Hause darf der Verbraucher jedoch alles tun, um zu testen, ob die Ware passt und funktioniert, er darf z. B. Packungen aufreißen, gelieferte Möbel zusammenbauen oder Hardware an seinen Computer anschließen. Das gilt auch dann, wenn die Ware durch das Prüfen für den Unternehmer praktisch unbrauchbar wird, weil er sie in diesem Zustand nicht mehr als neuwertig weiterverkaufen kann.
Demnach dürfte kein Wert gemindert werden.
 
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Das iPhone wurde über ebay gekauft. Das iPhone wurde auch aktiviert. Aber keine SIM-Karte eingelegt oder andersweitig genutzt. Der Händler schreibt: "Leider können wir ihnen nicht die volle Rückerstattung anbieten weil Sie das Handy gebraucht haben und da fehlt die Schutz Folie und Garantie haben sie auch aktiviert des wegen können wir das Gerät nicht mehr als neu verkaufen."

Aus meiner Sicht wurde das Handy nur getestet. 99 Euro empfinde ich als zu viel. Nach Euren Antworten kann ich auf volle Rückerstattung pochen.

Diese Ausrede versuchen die immer. Ist aber nicht das Problem des Kunden das Apple die Geräte zwingend aktiviert beim Testen. Ist das Problem des Händlers. Darf er halt keine Apple Sachen verkaufen.
 
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Das iPhone wurde über ebay gekauft.
Also besteht prinzipiell ein 14-tägige Widerrufsrecht, denn Du schreibst auch, dass es von einem Händler gekauft wurde und nicht von einer Privatperson.

Das iPhone wurde auch aktiviert. Aber keine SIM-Karte eingelegt oder andersweitig genutzt. Der Händler schreibt: "Leider können wir ihnen nicht die volle Rückerstattung anbieten weil Sie das Handy gebraucht haben und da fehlt die Schutz Folie und Garantie haben sie auch aktiviert des wegen können wir das Gerät nicht mehr als neu verkaufen."
Das ist nach meiner Interpretation des BGB kein Argument für den Verkäufer. Du darfst es auspacken, die Folie entfernen und auch eine SIM einlegen sowie das Telefon damit nutzen. Das ist der bestimmungsmäßige Gebrauch. Wenn keine Schäden am Gerät durch Dich verursahct wurden, sehe ich keinen Grund für Abzüge.

Aus meiner Sicht wurde das Handy nur getestet.
Aus meiner Sicht auch.

99 Euro empfinde ich als zu viel.
Das kommt natürlich auch auf den Gesamtpreis an, aber aus dem Bauch würde ich es auch als viel empfinden.

Nach Euren Antworten kann ich auf volle Rückerstattung pochen.
"Pochen" ist vielleicht der falsche Begriff. Einfach volle Rückzahlung verlangen, weil es keinen rechtlichen Grund für einen Abzug gibt. Den wertverlust hat der Händler doch sicher im Verkaufspreis schon berücksichtigt und wenn nicht, bist Du doch nicht für seine Versäumnisse als Kaufmann verantwortlich. Letzteres würde ich ihm gegenüber aber nicht äußern.
 
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Diese Ausrede versuchen die immer. Ist aber nicht das Problem des Kunden das Apple die Geräte zwingend aktiviert beim Testen. Ist das Problem des Händlers. Darf er halt keine Apple Sachen verkaufen.
Da bin ich mir nicht so sicher.
Die Idee hinter dem grundlosen Rückgaberecht ist, daß man sich nicht auf irgendwelche Aussagen verlassen darf, sondern die gleichen Möglichkeiten haben muß wie beim Kauf in einem Geschäft.
Auspacken usw. ist sicher eindeutig kein Problem, aber kann man im Laden das Gerät auch einschalten und damit aktivieren? An dieser Frage dürfte sich die Rechtsprechung orientieren. Wenn Laden-Händler dafür ein Vorführgerät bereithalten und nicht zulassen, daß alle Geräte mal durchprobiert werden, hat der Händler gute Chancen, eine Wertminderung zu erhalten - Vorführgeräte werden ja auch billiger verkauft.
Die Frage ist einfach: ist das Gerät durch das Benutzen und Gebrauchsspuren weniger wert für den nächsten Käufer, darf der Händler diesen Verlust bestimmt übertragen. Kompliziert wird es, wenn man überlegen muß, ob das Aktivieren "Gebrauchsspuren" im üblichen Sinn erzeugt.
Ich finde, darauf hätte der Händler vor dem Vertragsabschluß eindeutig hinweisen müssen.
Ein Vergleich mit Autos könnte hilfreich sein. Wird ein nagelneues Auto einmal zugelassen, aber nie benutzt, gilt es als gebraucht und der Wert ist geringer. Wobei das nur ein Denk-Anstoß ist, mit dem Rückgaberecht bei Internetverkäufen wird das wohl selten etwas zu tun haben, schon mal wegen der Lieferfristen.
Ist jetzt aber nur meine dilletantische (im klassischen Sinn!) Meinung.
 
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Ja. Weil im Laden Demogeräte sind. Also muss das auch mit dem bestellten Gerät möglich sein.
Der Wertverlust muss der Händler einkalkulieren. Es schickt ja nicht jeder zurück.

Siehe dazu auch #7.
 
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nach der Betriebnahme festgestellt, dass das Pro besser wäre als das normale iPhone 13
Kann man nicht innerhalb der ersten 14 Tage ohne Nennung von Gründen die Ware zurückgeben? Auch wenn sie geöffnet wurde?
Bei online Kauf ja, wenn keine Beschädigung und nur normal getestet wie zur Funktionsprüfung nötig.

Rechtlich also ein ganz klare Sache (zumindest in diesem Fall). Allerdings ist der Rücksendegrund … naja. So was sollte man eigentlich vermeiden, dann gibts auch nicht so unnötige Probleme wie jetzt gerade.
 
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Gerade in Bezug auf so hochwertige Produkte finde ich die 100 € mehr als gerechtfertigt. Mal ganz ehrlich, wer würde denn für diese bereits „aufgepackte und aktivierte“ Handy den Neupreis bezahlen? Bei einem neuen APPLE Handy erwarte ich schon, dass es noch komplett eingeschweißt ist.
 
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Verstehe ich auch nicht. Ich würde so ein "gebrauchtes" Gerät auch nicht zum Neupreis mehr kaufen. Aber wahrscheinlich geht es wieder zurück zum Hersteller und der verpackt es neu und der Kunde bekommt Gebrauchtware:mad:

Von mir aus kann man pauschal immer einen Wertverlust verlangen und dem nächsten Kunden das Gerät entsprechend günstiger verkaufen. Dieser ganze Rückgabekram gehört eigentlich abgeschafft.
 
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Was sagen denn die AGB des betreffenden Händlers zum Widerruf und somit Rückversand? Selbst bei dem Onlinehändler mit dem großen A gibt es Markplatzhändler, die in ihren AGB darauf verweisen, das nicht der volle Kaufpreis bei einem Rückversand von ausgepackten und getesteten Geräten erstattet wird.
Von denen nehme ich generell Abstand.
 
Gerade in Bezug auf so hochwertige Produkte finde ich die 100 € mehr als gerechtfertigt. Mal ganz ehrlich, wer würde denn für diese bereits „aufgepackte und aktivierte“ Handy den Neupreis bezahlen? Bei einem neuen APPLE Handy erwarte ich schon, dass es noch komplett eingeschweißt ist.
Aber das ist nicht Problem des Käufers(bzw Rücksenders). Das muss der Händler verkraften.
 
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Dafür sind es zu viele Leute, die Geräte nur zum Testen und Spielen bestellen.
 
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Selbstverständlich darf der Händler das. Das Widerrufsrecht ist dafür da, daß man die gekaufte Ware zu Hause genauso prüfen kann wie im Laden.
Sobald man sie in Gebrauch nimmt, schuldet man dem Händler bei Ausübung des Widerrufsrechts Wertersatz.

Offenbar ist durch die z.T. sehr ausgeprägte Kulanz einiger Händler hier bei Teilen der Kundschaft eine Anspruchshaltung entstanden, die mit der ursprünglichen Intention des Fernabsatzgesetzes nur noch wenig zu tun hat.
 
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