Bei BTO Modellen kein Rücktritt möglich?

arbibor

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Hi,

Was tun, wenn ein Verkäufer sich (noch immer) weigert, eine Bestellung zu stornieren indem er sich auf die umstrittene BTO-Klausel beruft, und behauptet, das Teil würde exclusiv für den Kunden hergestellt, ein Rücktritt nach FAG sei also keinesfalls möglich?

Das Thema wurde hier im Forum ausführlich von der Rechtslage her besprochen (-->Descartes), mich würde es aber interessieren, ob ihr konkrete Erfahrungen mit dem Thema habt (Stornierung oder Retour von sog. BTO-Computern), und wie das denn jetzt in der Praxis aussieht. Es scheint ja doch nicht so offensichtlich zu sein, sonst gäb's diese blöde Klausel nicht mehr, oder würde wenigstens nicht mehr auf Notebooks angewandt...

Muss man gleich mit dem Anwalt drohen, um Recht zu bekommen?

Vielen Dank für euer Interesse,

Arbibor
 
Hi arbibor,
der Verkäufer kann sich nicht weigern das iBook zurück zu nehmen, da kein iBook explizit und nur auf Kundenwunsch gefertigt wird. Wie schon in dem anderen Thread ausführlich erklärt wurde steht jedem der sich ein BTO Gerät kauft ein 14tägiges Widerrufrsrecht zu.

Wenn sich der Verkäufer weigert würde ich den Verbraucherschutz anrufen und mich dort kundig machen welche weiteren Schritte nötig sind.
 
Danke!

Danke HeckMeck...
Ich werd auf jeden Fall den Verbraucherschutz informieren.
Ich halte Euch auf dem Laufenden...
Ist schon blöd wenn man switchen will, es einem aber soo unendlich schwer gemacht wird, an einen Mac ranzukommen:rolleyes:
 
Hi,
hast du bereits einen Rechner gekauft und weigert sich der Verkäufer ihn wieder anzunehmen?
 
Ja so in etwa: Ich hab Anfang Januar ein PB 15" mit 5400er Platte bestellt und per Vorauskasse rotfl bezahlt... ich hab den Rechner noch überhaupt nicht zu Gesicht bekommen, werde vom Verkäufer Woche um Woche vertröstet.
Die Lieferzeit wurde mit 2-3 Wochen angegeben, mittlerweile sind es bald 2 Monate. Ich würde jetzt gerne stornieren weil ich beruflich drauf angewiesen bin, und mir das Teil beim hiesigen Händler besorgen, der hat eins vorrätig...
 
Hi arbibor,
unter Aufbietung all meines P-Rechtwissens (was als BWLer eher beschränkt und oberflächlich ist), glaube ich für dich §323 BGB (Rückrtitt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) in Frage kommt.

Ich zitiere:
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Also würde ich an deiner Stelle als erstes gleich morgen eine Frist setzen in der das PowerBook geliefert werden soll und nach verstreichen dieser Pflicht kannst du IMHO vom Vertrag zurücktreten und bekommst dein Geld wieder.

Allerdings kann ich dir für die Rechtmässigkeit dieses Vorschlags keine Garantie geben, am besten machst du dich deswegen noch weiter kundig.

Aber eine Fristsetzung ist nie verkehrt.
 
OK, Danke - werd ich gleich morgen machen.
Auf jeden Fall ist es bei uns in Lux. per Gesetzgebung so, dass per Fernabsatz getätigte Verträge innerhalb von 30 Tagen erfüllt sein müssen, andernfalls sind sie null und nichtig (ist übrigens auch europäisches Recht). Hängt jetzt davon ab, ob das lux. oder das deutsche Recht Anwendung finden wird.

Gute Nacht,

Arbibor
 
Der einzige Nachteil, und leider auch negatives Druckmittel von Seiten des Verkäufers, ist der das Du bereits bezahlt hast.

Das kann dann schonmal Anstrengend werden, leibhaftige Erfahrung...

Nichts desto trotz, hättest Du in Deutschland durchaus das Recht zum Rücktritt und auf Dein Geld.
 
Wenn ihr...

...im "Kaufvertrag" keinen Zeitpunkt vereinbart habt, dann mußt du mahnen und das muss erfolglos sein (§323 BGB). Dann hast du das Recht auf einen Rücktritt, wenn du willst...

Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, dann würde ich mir aber noch kurz und unbürokratisch dort einen Rat einholen, die stecken mehr im Saft :D

Gruß, Vevelt.
 
mal ganz unabhängig von jeglicher rechtslage:
ich würde da reinmarschieren und n mords aufstand baun, chef verlangen, mit anwalt drohen usw.
ist meist effektiver als bgb-zitate.

gruss

aufstands_bobs
 
Hab dem Verkäufer eine Abmahnung zukommen lassen und mich an
das deutsche (http://www.verbraucher.euregio.de/) und das
luxemburgische (http://www.euroguichets.lu) Europäische
Verbraucherzentrum gewendet. Übrigens steht auf der deutschen
Seite ganz klar, dass bei innergemeinschaftlichen Bestellungen wo
keine genaue Lieferfrist angegeben wurde, eine Lieferfrist von 30
Tagen gilt.

Eigentlich hätte ich das Recht (wenn es wirklich so ist, dass Pbs, die
mit den von Apple angebotenen Optionen konfiguriert wurden nicht
vom FAG ausgenommen werden können) mir ein Pb bei einem anderen
Händler zu besorgen und das bestellte zurückzusenden, sollte es doch
noch irgendwann auftauchen. Das Pb ist ein schönes Teil aber eines
würde mir reichen...

Mal sehn wie's weiter geht...
 
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