Wenn sich das Messer in einem Gepäckstück wie einer Tasche oder einem Reisekoffer befindet, ist der Transport erlaubt. Denn das Messer ist nicht griffbereit und hält damit ein vermindertes Gefahrenpotential inne. Das Führen von Messern ist auch dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse dafür vorliegt. Ein „berechtigtes Interesse“ liegt vor, wenn die Allgemeinheit das Führen des Messers als nicht verwerflich ansieht. Dies ist stets eine Interessenabwägung und im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Ein Tortenmesser mit einer langen Klinge darf ruhig für ein Picknick im Park genutzt werden. Gleiches gilt für ein ein langes Messer zum Ausnehmen von Fischen an Flüssen.