unipolar
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Beweislastumkehrregelung greift grundsaetzlich und wird nicht von fall zu fall angewandt.
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unipolar schrieb:Beweislastumkehrregelung greift grundsaetzlich und wird nicht von fall zu fall angewandt.
Bummal schrieb:§ 476 BGB
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. ...
nuz:y schrieb:das wir uns da richtig verstehen, ich bin serwohl auch der meinung das die beweisführung realisierbar sein sollte. die gesetzeslage ist ein witz und trägt nicht gerade zu mehr kundenfreundlichkeit bei. so wie es in der realität umgesetzt wird, hätte sich der gesetztgeber die arbeit sparen können.
in der praxis spare ich mir den gedanken an die gewährleistung bei einem kauf und sichere mich lieber anderweitig ab (z.b. AppleCare), damit ich sichergehen kann im schadensfall nicht im regen zu stehen.