APPLE Gewährleistung ???!!!

Zanzarin

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Hallo !

Haltet mich nicht für blöd, habe aber ne Frage zur Garantie!!
Laut EU-Gesetz muss ja jeder Hersteller 24 Monate Garantie geben!

Apple spricht immer von einem Jahr!

Wenn ich beim Händler kaufe, hab ich ja 2 Jahre. 1 Jahr über Apple, eins über den Händler. Der schickt das doch auch an Apple ein, oder?

Wenn ich direkt bei Apple order, hab ich doch auch eigentlich 2 jahre (lt. EU-Recht) oder wie?

Ansonsten sollte man doch immer beim Händler ordern, um 2 Jahre zubekommen oder habe ich da irgendetwas falsch verstanden?

Danke für Eure Antworten und noch einen sommerlichen Abend......
 
Das ist so nicht ganz Richtig. Der Hersteller muss 24 Monate Gewährleistung geben, keine Garantie.
Thats it!!! You know what I mean???
 
Was ist da genau der Unterschied???
 
Es gibt einen Unterschied zwischen Gewährleistung (gesetzlich geregelt, siehe z.B. <hier> ) und Garantie (da kann im Prinzip jeder machen, was er will).

*edit*
mal wieder zu lahm... :cool:

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Eine gewährte Garantie kann sowohl einen davon abweichenden Umfang als auch eine abweichende Dauer besitzen.

BGB § 434 Sachmangel
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei der Garantie muss der Hersteller/Händler nachweisen, dass der Schaden nicht schon vor dem Kauf existiert hat, bei der Gewährleistung der Käufer.
Die Beweislast wechselt also.

Aber schau beim nächsten Mal einfach in der Suchfunktion. Zu diesem Thema gibt es schon sehr viele Threads.
 
heldausberlin schrieb:
Bei der Garantie muss der Hersteller/Händler nachweisen, dass der Schaden nicht schon vor dem Kauf existiert hat, bei der Gewährleistung der Käufer.
Die Beweislast wechselt also.
Wo steht denn das?
Wenn die Sache (=Mac) mangelhaft ist (und das ist er, wenn er innerhalb von 2 Jahren den Dienst quittiert), kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Im BGB steht nichts davon, daß der Mangel schon vor dem Kauf bestanden haben muß. Das wäre ja auch ziemlicher Blödsinn...
 
@HäckMäc
Der Käufer muss nach einem halben Jahr beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat. Im ersten halben Jahr wird davon ausgegangen, dass der Mangel von Anfang an in dem Gerät geschlummert hat und nach diesem halben Jahr muss halt der Kunde den Nachweis erbringen... In den meisten Fällen nicht möglich!!! Also kann man diese Gewährleistungskacke in der Pfeife rauchen... Ist nicht das Papier wert auf dems gedruckt wurde... Bringt dem Kunden rein gar nichts...

Gruß,
Squib
 
Zuletzt bearbeitet:
Squib schrieb:
@HäckMäc
Der Käufer muss nach einem halben Jahr beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat. Im ersten halben Jahr wird davon ausgegangen, dass der Mangel von Anfang an in dem Gerät geschlummert hat und nach diesem halben Jahr muss halt der Kunde den Nachweis erbringen... In den meisten Fällen nicht möglich!!! Also kann man diese Gewährleistungskacke in der Pfeife rauchen... Ist nicht das Papier wert auf dems gedruckt wurde... Bringt dem Kunden rein gar nichts...

Gruß,
Squib

Jap, das ist völlig korrekt erklärt.
 
Wo stehts?
Das muss ja irgendwo gesetzlich geregelt sein. Im BGB habe ich sowas nämlich nicht gefunden.

Außerdem ist es sehr wohl ein Mangel, wenn nach einem 3/4 Jahr die Festplatte abraucht.

Ansonsten wäre Gewährleistung völlig wirkungslos.

Daher: wo ist die Gesetzesgrundlage?
 
Zuletzt bearbeitet:
HäckMäc schrieb:
Wo stehts?
Das muss ja irgendwo gesetzlich geregelt sein. Im BGB habe ich sowas nämlich nicht gefunden.

Außerdem ist es sehr wohl ein Mangel, wenn nach einem 3/4 Jahr die Festplatte abraucht.

Ansonsten wäre Gewährleistung völlig wirkungslos.

Daher: wo ist die Gesetzesgrundlage?

Auszug aus § 434 BGB

"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."

Gefahrübergang tritt in der Regel bei Übergabe der Sache ein. Der Sachmangel muss daher nach den gesetzl. Gewährleistungsvorschriften bereits "von Anfang an" vorgelegen haben. Die Beweislast dafür hat in den ersten 6 Monaten der Verkäufer. Danach der Käufer. Dies ist in § 476 BGB geregelt.

Gruß jurmac
 
Moin!

Also ein Anwalt bin ich nicht, daher ist dies auch keine Rechtsberatung ;o)

Ich kenne es so, dass während der Garantie von mindestens einem halben Jahr etwas defekt ist, der Kunde es beim Hersteller über den Händler (kann auch ein Händler sein, bei dem er das Produkt nicht gekauft hat) reklamieren kann. Es wird angenommen, dass der Defekt bei Gefahrenübergang schon vorlag.
Nach diesem halben Jahr greift dann nur noch die Gewährleistung. Diese hat aber nichts mehr mit dem Hersteller zu tun, sondern mit dem Händler, der das Produkt verkauft hat. Diesem muss man als Kunde nun nachweisen, das der Defekt (der Mangel also) bereits bei Kauf vorlag und erst jetzt erkennbar wurde. Dies ist, wie schon erwähnt, in der Regel nicht zu machen.
Witzig ist dann immer, dass Händler sich auf die Hersteller rausreden wollen. Da wird gesagt, dass die Hersteller die Gewährleistung nicht übernehmen wollen usw. Mit dem Hersteller sich anzulegen wäre ja auch wahnsinn, kommt dann oft noch hinter her. Das sie die eigentlichen Ansprechpartner sind, sagen sie einem natürlich nicht - wozu auch...

Ach ja, als allgemein akzeptable Dauer für Reklamationen werden 2 bis 3 Wochen bei Elektronikwaren angesehen. Dann sollte man mahnen und unter Umständen den Kaufpreis zurückverlangen (was wohl bei Garantiefällen leicht, bei Gewährleistungsfällen unter Umständen nur noch nach dem Restwert (oft gleich Null) geht.).

Was sagt uns das? -> Am besten immer eine ZusatzGARANTIE abschliessen, am besten über die Ersatzteile UND die Arbeitszeit, welche dann mindestens 3 Jahre lang hält. Dann ist das Gerät entweder abgeschrieben oder technisch überholt. So verschmerzt man den Verlust wenigstens etwas...

Gruß,

Wolfgang
 
@jurmac u.a.
Danke für die Hinweise. Das ist ja übel. Die gesetzliche Gewährleistung ist somit nur von äußerst geringem praktischen Nutzen. :mad:
 
Mitraix schrieb:
Hier gibts auch ein paar Beispiele zum Thema:
http://www.ksa.at/recht/gewaehrleistung.php
Hier ein interessanter Satz aus der von Dir genannten Quelle:
KSA schrieb:
Die Gewährleistung greift aber nur dann, wenn der Mangel bei der Übergabe der Ware schon vorhanden, aber nicht zu bemerken war. Fehler, die Sie selbst verursacht haben, fallen nicht unter die Gewährleistung.
Danach hat doch jeder Fehler, der nicht vom Verbraucher selber verursacht wurde, bereits bei der Übergabe bestanden, oder? Ausgenommen hiervon müssen natürlich Verschleißteile sein. Für verschleißfreie Komponenten (z.B. Mainboard eines PowerBooks) sollte das aber doch gelten, da bei sachgerechter Handhabung der Fehler nicht selber verursacht werden kann.

Mein Onkel versucht gerade diesen Standpunkt gegenüber dem Apple Store Europe (Apple Online Store) durchzusetzen. Allerdings lassen die zur Zeit nicht wirklich mit sich reden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
bassman.kh schrieb:
Das ist so nicht ganz Richtig. Der Hersteller muss 24 Monate Gewährleistung geben, keine Garantie.

Nicht der Hersteller gibt die Gewährleistung sondern der Verkäufer! Das kommt durch den Kaufvertrag zustande und hat mit dem Hersteller selbst nichts zu tun, nur dem Verkäufer gegenüber besteht ein Anspruch.

Der Hersteller kann freiwillig auch selbst noch eine Garantie geben, die dann direkt zwischen Hersteller und Käufer besteht.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
hallo!
hier noch das szenario der unendlichen garantie, welches bei mir in kraft tritt:

mein ibook ist permanent kaputt. auf reparaturen (immer logicboard) habe ich ein halbes jahr garantie. da mein ibook innerhalb dieses halben jahres bislang immer wieder den geist aufgegeben hat > unendlich garantie.
 
@pcuser
schonmal üer die Wandlung Deines iBooks nachgedacht?
 
Deshalb bietet Apple ja auch (zu einem sehr hohen Preis) den Apple Care Protection Plan an. D.h. wenn innerhalb 3 Jahren irgedwas defekt wird. Muss es Apple ohne große Nachfragen reparieren.

ODER?
 
McKean schrieb:
Deshalb bietet Apple ja auch (zu einem sehr hohen Preis) den Apple Care Protection Plan an. D.h. wenn innerhalb 3 Jahren irgedwas defekt wird. Muss es Apple ohne große Nachfragen reparieren.

ODER?

Korrekt, denn der Garantivertrag hat genau dies zum Inhalt. Allerdings gelten hier dann die Bestimmungen des Garantivertrages, der de facto eine Verlängerung des ursprünglichen einjährigen Herstellergarantivertrages ist. Wenn der Defekt also vom User verschuldet wurde (Beweislast bei Apple), dann muss Apple nicht reparieren.
 
chiefofstaff schrieb:
Korrekt, denn der Garantivertrag hat genau dies zum Inhalt. Allerdings gelten hier dann die Bestimmungen des Garantivertrages, der de facto eine Verlängerung des ursprünglichen einjährigen Herstellergarantivertrages ist. Wenn der Defekt also vom User verschuldet wurde (Beweislast bei Apple), dann muss Apple nicht reparieren.

Ja klar! Wäre auch zu schön wenn die das Ding reparieren würden, wenn ichs gegen die Wand schmeiße. :D :D :D (Würd ich aber nie tun!!!!)
Gut hab mir nämlich das neue PB 15" mit ACPP bestellt. Und warte nun als wäre bald Weihnachten.

Peace
 
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