APLA für Zivildienstleistende?

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Sense Sheerin

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Ich könnte für mein iBook APLA (Apple Parts and Labour Agreement) bestellen. Ich habe gerade Abitur gemacht und mein Schülerausweis läuft noch bis zum 31. Juli 2004. Ab dem 1. Juli 2004 bin ich Zivildienstleistender.
Die Apple Garantie läuft bis Ende Juni 2005. Den Zivildienst beende ich im Mai 2005. Bis zum Studienbeginn im September 2005 wäre ich also weder Zivildienstleistender noch Student. Stellt das ein Problem bei APLA dar?
 
Völlig egal.
Entscheidend ist das du kaufberechtig bist, am Tag des Kaufes.
Ab dem Tag läuft die APLA, egal in welchen Umständen du dich befindest.
 
In der Beschreibung des Apple Parts & Labour Agreements bei Cancom steht aber folgendes:

Der Kunde muss bei ERWERB von dieser Garantieverlängerung einer schulischen Institution angehören oder Schüler bzw. Student sein. Kann der Kunde diesen Nachweis bei einer Reparatur nicht erbringen, können die Leistungen von APLA vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
hm ist ja komisch von cancom. Ich hab bei Fundk angefragt:
http://xserve1.fundk.com/fundk/FMPr...me=Suchen&-max=2147483647&-recid=40469&-find=

..und zwar genau deine Frage.
Die Antwort war:

Sehr geehrter Herr //Thommy :)//,

Der APLA ist so lange wie der Vorrat reicht gueltig und wird auch von Apple akzeptiert und freigeschaltet.
Der APLA gilt nur fuer Deutschland und nicht weltweit.
Der Service ist nicht an uns gebunden und kann von jedem Haendler der ein autorisierter Servicepartner ist durchgefuehrt werden.
Schulbescheinigung , Schuelerausweis oder Studentenbescheinigung reicht als Nachweis aus. Zum Zeitpunkt des Kaufes des APLA Plans muessen Sie EDU berechtigt sein.

Mit freundlichem Gruß

Oswald Herwy
Geschäftsführer
FundK AppleCenter Hannover
Frings & Kuschnerus Computersysteme GmbH
Osterstr. 26 • 30159 Hannover • Germany
Tel: +49-511-368437-50 • Fax: +49-511-368437-71
EMail: oh@fundk.com • Web: www.fundk.com
 
Vielleicht ist der zweite Satz in dem o.g. Abschnitt von Cancom auch so zu verstehen, daß man bei einer Reperatur des Gerätes den Nachweis erbringen können muß, daß man zum Zeitpunkt des Erwerbs kaufberechtigt war.
 
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