Widerruf grundsätzlich mit 20% des Warenpreises belastbar??

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zeitlos

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Jetzt hätte ich mal ne Frage an die Internetshoppingexperten an euch.
Habe gestern eine Notebookplatte von einem Internethändler geliefert bekommen. Ich habe heute morgen festgestellt, dass ich Idiot anstatt einer S-ATA eine (P)ATA Platte gekauft habe. Sie sollte ursprünglich in mein heute kommendes MacBook verbaut werden.

Gut, muss ich also vom 14tägigen Rückgaberecht gebrauch machen.
Nun kuck ich mir gerade auf der Homepage des Händlers die Rücknahmebedingungen an. Und siehe da. Es kann gut sein, dass ich 20% des Warenwertes (180 Euro) also 36,- Euro zahlen muss, wenn ich die Festplatte zurückgebe.

Ich habe die Platte kein einziges Mal benutzt bzw. verbaut. Nur eben ausgepackt und dann festgestellt, dass es die falsch ist.

Der Grund für diese Zahlung ist, dass der Händler anscheinend für nahezu alles eine Aufwandsentschädigung verlangt. D.h. wenn man einen Artikel zurückschickt, muss der Händler nachprüfen, ob noch alles im Karton ist, und dafür verlangt er dann z.B. 20% des Kaufpreises.

Bei der Festplatte steht, dass die 20% anfallen, weil eventuell Daten des Benutzer gelöscht werden müssen bzw. die Platte neu formatiert werden muss.
Jetzt hab ich die Platte nicht mal benutzt. Aber das kann ich denen zwar sagen, sie werden es wohl aber dennoch überprüfen und schon bin ich 20% also 36 Euro los.

Das kann doch nicht der Sinn des Rückgaberechts sein, wenn ich unbenutzte Ware zurücksende und dann 20% des Kaufpreises dafür zahlen muss?

Einsehbar sind die Konditionen hier ganz unten in der Tabelle:


Wie sollte man da am besten vorgehen? Ich habe keine Lust 36,- Euro zu zahlen, obwohl ich die Platte nicht ein einziges mal im Betrieb bzw. verbaut hatte.

zeitlos
 
Steht klar da:

Neue Ware können Endverbraucher, also alle Kunden die Verbraucher im Sinne des FAG beziehungsweise, innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen zurückschicken und erhalten den vollen Kaufpreis rückerstattet.

Du schreibst:
Ich habe die Platte kein einziges Mal benutzt bzw. verbaut.

Sollte keine Probleme geben.
 
Festplatten sind idR in einem antistatischen Beutel verschweisst. Wenn Du den geöffnet hast, ist eine Überprüfungspauschale durchaus gerechtfertigt. Über die Höhe kann man natürlich streiten. Aber wenn man berücksichtigt, dass die Platte nun nicht mehr wirklich als "neu" verkauft werden kann, geht das schon in Ordnung.

Ich würde grundsätzlich immer erstmal den Verkäufer/Händler kontaktieren und die Sachlage darlegen, statt Mittel und Wege zu suchen den eigenen Fehler auf andere abzuwälzen.
 
D.h. ich muss einen Zettel reinlegen, Platte ist unbenutzt und dann glauben die mir und überprüfen nicht bzw. müssen nicht formatieren?
Die Platte war ja verpackt d.h. mit Folie usw. Die hab ich ja geöffnet. Die können also nicht 100% sagen, dass es nicht benutzt wurde, rein vom äußeren. Hab nur Angst, dass die einfach sagen, die Ware war geöffnet, damit für uns benutzt und wir mussten sichergehen und formatieren usw. Obowohl das nicht nötig wäre.

zeitlos
 
macfreak-ac schrieb:
Festplatten sind idR in einem antistatischen Beutel verschweisst. Wenn Du den geöffnet hast, ist eine Überprüfungspauschale durchaus gerechtfertigt. Über die Höhe kann man natürlich streiten. Aber wenn man berücksichtigt, dass die Platte nun nicht mehr wirklich als "neu" verkauft werden kann, geht das schon in Ordnung. Ich würde grundsätzlich immer erstmal den Verkäufer/Händler kontaktieren und die Sachlage darlegen, statt Mittel und Wege zu suchen den eigenen Fehler auf andere abzuwälzen.

Genau. Diesen antistatischen Beutel habe ich geöffnet. Hm, ich bin da wirklich anderer Meinung.
Ich habe die Platte nicht benutzt. Sie ist in meinen Augen nicht gebraucht weil ich sie weder verbaut noch ein einiziges mal benutzt habe...

zeitlos
 
Warum nimmst du nicht einfach Kontakt mit dem Händler auf und erklärst dein Problem? Du schiebst im Moment Panik über etwas von dem du nicht weist ob es überhaupt soweit kommt :)
Die Händler versuchen sich eben mit solchen Klauseln abzusichern, handeln aber trotzdem in den meisten Fällen kulant (zumindest nach meiner Erfahrung).
 
zeitlos schrieb:
D.h. ich muss einen Zettel reinlegen, Platte ist unbenutzt und dann glauben die mir und überprüfen nicht bzw. müssen nicht formatieren?
Die Platte war ja verpackt d.h. mit Folie usw. Die hab ich ja geöffnet. Die können also nicht 100% sagen, dass es nicht benutzt wurde, rein vom äußeren. Hab nur Angst, dass die einfach sagen, die Ware war geöffnet, damit für uns benutzt und wir mussten sichergehen und formatieren usw. Obowohl das nicht nötig wäre.

zeitlos
Deswegen sag ich ja "kontaktiere den Verkäufer/Händler". Ruf doch die Hotline an, zum Henker. Solche Dinge lassen sich am Telefon nunmal schneller klären als per Zettelwirtschaft... :rolleyes:
 
Anders gesagt, das gebraucht bezieht sich dann weniger auf die Ware als auf die Verpackung, die die Ware umgibt. Und diese Hüllen kannst du eben nur mit einer Schere aufschneiden, um die Ware begutachten zu können. Sie ist aber nicht versiegelt oder mit einem Hinweis versehen, dass beim Öffnen das Widerrufsrecht verloren geht bzw. eingeschränkt wird.

Na gut, dann hab ich wieder was gelernt. Nicht gebraucht ist gebraucht.

zeitlos
 
Der Käufer hat lt. BGB durchaus das Recht das erworbene Produkt zu testen ohne eine Gebühr aufgebrummt zu bekommen. Die Anbieter schreiben das zwar immer mit in ihre Bestimmungen, haltbar ist das aber kaum. Schick die Platte zurück und schreibe, dass Du stark davon ausgehst, dass keine Abzüge vorgenommen werden. Eine aufgerissene Tüte rechtfertigt keinen Abzug.
 
zeitlos schrieb:
Na gut, dann hab ich wieder was gelernt. Nicht gebraucht ist gebraucht.
Du hast ein fabrikneues Auto gekauft, hast Dich einmal beim Händler reingesetzt, aber NICHT den Motor gestartet; das Fahrzeug wirst Du niemals zu dem Preis weiterveräußern können, den Du selber dafür gezahlt hast.
 
macfreak-ac schrieb:
Festplatten sind idR in einem antistatischen Beutel verschweisst. Wenn Du den geöffnet hast, ist eine Überprüfungspauschale durchaus gerechtfertigt. Über die Höhe kann man natürlich streiten. Aber wenn man berücksichtigt, dass die Platte nun nicht mehr wirklich als "neu" verkauft werden kann, geht das schon in Ordnung.
Das sehe ich anders. Wenn die Platte nicht "wie ein Eigentümer" in Gebrauch genommen wurde, und von "in Gebrauch nehmen" kann bei Öffnung des Beutels keine Rede sein, dann darf der Händler keine Abgeltung verlangen. Die ist nur für eine Verschlechterung der Sache durch "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" vorgesehen, §357 (3) Satz 2 BGB sagt, dass eine Verschlechterung, die auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist, keinen Wertersatz begründet. Für die Ingebrauchnahme ist der Verkäufer beweispflichtig.
 
macfreak-ac schrieb:
Du hast ein fabrikneues Auto gekauft, hast Dich einmal beim Händler reingesetzt, aber NICHT den Motor gestartet; das Fahrzeug wirst Du niemals zu dem Preis weiterveräußern können, den Du selber dafür gezahlt hast.
Wenn der Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag war, dann muss der Händler das Auto zurücknehmen und vollständig erstatten. Ob er dadurch einen Verlust erleidet, ist sein Problem.
 
Itekei schrieb:
Der Käufer hat lt. BGB durchaus das Recht das erworbene Produkt zu testen ohne eine Gebühr aufgebrummt zu bekommen.
Das ist so nicht korrekt. Man darf grundsätzlich Ware in dem Umfang prüfen, den man auch in einem Ladengeschäft prüfen kann. Bei einer Festplatte ist das sicherlich so eine Sache. Für den Händler ist jedenfalls nicht ersichtlich, ob die Ware im Gebrauch war oder nicht. Er muss sie bei der Rücksendung selber überprüfen und ggf. formatieren.

Bevor zeitlos den Beutel aufgeschnitten hat, hätte er einen Blick auf die Rechnung/Lieferschein werfen können, ob der Händler auch tatsächlich die von ihm bestellte Ware geliefert hat. Da hätte ihm sein Fehler schon auffallen können.

Sollte der Händler die Ware ohne Abschlag zurücknehmen, ist das meiner Meinung nach sehr kulant. Eine Verpflichtung dazu besteht, ebenfalls meiner Meinung nach, nicht.
 
macfreak-ac schrieb:
Das ist so nicht korrekt. Man darf grundsätzlich Ware in dem Umfang prüfen, den man auch in einem Ladengeschäft prüfen kann. Bei einer Festplatte ist das sicherlich so eine Sache. Für den Händler ist jedenfalls nicht ersichtlich, ob die Ware im Gebrauch war oder nicht. Er muss sie bei der Rücksendung selber überprüfen und ggf. formatieren.
Das ist das Privatvergnügen des Händlers. Im Gesetz steht nicht, das Wertersatz zu leisten ist, wenn der Käufer die Sache in Gebrauch genommen haben könnte, sondern nur, wenn er hat. Wenn der Händler der Versicherung des Kunden, die Platte sei nicht genutzt worden, nicht glaubt, ist das sein Problem.
macfreak-ac schrieb:
Sollte der Händler die Ware ohne Abschlag zurücknehmen, ist das meiner Meinung nach sehr kulant. Eine Verpflichtung dazu besteht, ebenfalls meiner Meinung nach, nicht.
Oh doch. Vor Gericht würde er sehr sicher unterliegen, wenn er nicht einen massiven Gebrauch der Platte nachweisen kann.

Man sollte allerdings den ordnungsgemäßen Zustand der Platte vor Absendung dokumentieren, mit Zeugen, damit sie nicht plötzlich 'nen Kratzer hat...

Snoop
 
snoop69 schrieb:
Das sehe ich anders. Wenn die Platte nicht "wie ein Eigentümer" in Gebrauch genommen wurde
Das ist aber für den Händler nicht ersichtlich!

Und was das Fahrzeug angeht: Selbst wenn Du ein Fahrzeug online bestellst, so bekommst Du einen schriftlichen Kaufvertrag zugeschickt. Und genau in dem Moment, in dem Du ihn unterschreibst, kannst Du Dich nicht mehr auf das Fernabsatzgesetz berufen.
 
macfreak-ac schrieb:
Das ist aber für den Händler nicht ersichtlich!
Tja, das Risiko liegt auf Seiten des Händlers.
macfreak-ac schrieb:
Und was das Fahrzeug angeht: Selbst wenn Du ein Fahrzeug online bestellst, so bekommst Du einen schriftlichen Kaufvertrag zugeschickt. Und genau in dem Moment, in dem Du ihn unterschreibst, kannst Du Dich nicht mehr auf das Fernabsatzgesetz berufen.
Doch. Der Vertrag ist über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen. Post zählt nämlich auch dazu ;). Und selbst wenn der Vertrag vorbeigebracht wird, wenn vorher eine beiderseitige Willenserklärung zum Abschluss des Vertrags abgegeben wurde, dann ist der Vertrag bereits geschlossen, die schriftliche Form ist dann nur noch nachträgliche Bestätigung.

Selbst wenn ich eine Ware per Internet zur Abholung im Laden bestelle, ist das normalerweise ein Fernabsatzvertrag. Denn der Kaufvertrag kommt mit der Bestellung (Angebot) und der Bereitstellung der Ware (Annahme) bereits zustande.
 
macfreak-ac schrieb:
Das ist aber für den Händler nicht ersichtlich!

Davon steht im Gesetz aber nichts, daß es ersichtlich sein muß. Du liegst hier wirklich falsch.
 
macfreak-ac schrieb:
Das ist so nicht korrekt. Man darf grundsätzlich Ware in dem Umfang prüfen, den man auch in einem Ladengeschäft prüfen kann.
Das ist sehr wohl korrekt. Auf Gefahr mich zu wiederholen: Alleine das Öffnen der Verpackung liefert dem Händler keine rechtliche Basis um einen wie auch immer gearteten Betrag zu erheben.
 
Hm, wenn man die Antworten (für die ich mich schon mal sehr bedanke) liest, dann ist das ganze doch recht unklar. Die einen sagen, öffnen ist gebraucht, die anderen nicht.
Ich habe dem Händler jetzt mal eine email geschrieben und warte auf die Antwort.
Ich finde einfach 36 Euro nur für das Öffnen der Verpackung einfach unverhältnismäßig hoch. Wenn man sagen würde, die Rücksendekosten muss der Käufer übernehmen, könnte ich das ja noch akzeptieren, aber wie gesagt, für Ware, die man nie benutzt hat und die man laut Fernabnahmegesetz (so wie ich's zumindest bisher verstanden habe) dann zurücksenden kann ohne Abzug, finde ich das einfach nicht in Ordnung.

Bin jetzt mal gespannt, was mir der Händler schreibt.

zeitlos
 
So, habe bereits eine Antwort bekommen. Ich muss für's auspacken jetzt doch nicht die 20% sondern nur 10% zahlen. Sprich 18,- Euro.

Jetzt frage ich mich, soll ich mich freuen oder mich ärgern? Irgendwie habe ich dann das mit dem Fernabnahmegesetz nicht ganz richtig verstanden. Alles was ich getan habe, ist, die Festplatte aus der Verpackung genommen und sonst nichts.
Dafür fallen jetzt die 18,- Euro an.

:(

Hier der Originallaut:

"Hallo,

vielen Dank für Ihre eMail.

Bitte senden Sie die Ware mit dem Service-Begleitschein frankiert ein, wir werden nach eingehender Prüfung die Ware zurücknehmen.
Beachten Sie bitte, das wir nur originalverpackte Ware im verkaufsfähigen Zustand zurücknehmen können.
In Ihrem fall würde die HDD neu eingeschweißt werden müssen. ihnen würden hierfür 10 % in Abzug gebracht werden
Mit freundlichen Grüßen"

Ist das also so rechtens?

zeitlos
 
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