zahlungsverzug+verzugszinsen

netmikesch

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hallo!
einer meiner kunden hat 2 rechnungen aus 11/05 zu begleichen.
die summe liegt im bereich von mehreren tausend euro. nachdem ich ihn 2 x per mail freundlich um feedback gebeten habe, ohne eine reaktion zu erhalten, möchte ich jetzt gerne verzugszinsen geltend machen.

im angebot weise ich darauf hin, dass meine agb gelten.
diese sehen "zahlung sofort ohne abzug vor", sowie das recht, verzugszinsen i.h.v. 6% über basiszinssatz geltend zu machen.

auf die fälligkeit weise ich auch in den rechnungen hin. über verzugszinsen verliere ich dort jedoch kein wort.

laut meiner recherche ist der kunde automatisch nach 30 tagen ab rechnungsstellung in verzug, ohne das es dazu einer schriftlichen mahnung bedarf., d.h. seit dezember 05 wären verzugszinsen fällig.
ich weiss aber leider nicht, wie ich diese berechne?!
geschieht das pro monat? also rechnungsbetrag + (z.B.) 6% des rechnungsbetrages für jeden vollen monat, den der kunde in verzug ist?
...da kommt ja einiges zusammen!?

und für "angebrochene" monate dividiere ich den ermittelten "monatsverzug" durch 30 und multipliziere mit den bereits verstrichenen tagen? sehe ich das so richtig?

und zu guter letzt:
wenn ich ihm jetzt eine rechnung stelle, in der neben der ursprünglichen summe zusätzlich die verzugszinsen aufgeführt sind - stelle ich ihm dann eine frist für die zahlung oder darf ich wie gewohnt schrieben fällig "sofort ohne abzug"?

wäre super, wenn mir hier jemand input geben könnte, der diese arie schon hinter sich gebracht hat...
danke im voraus.
 
Problem:
Eine Zahlungsbedingung in einem Angebot bindet den Kunden nicht... Du könntest ja x-Angebote schreiben, bevor der Kunde eines davon akzeptiert. Oder er hat schriftlich bestellt wie angeboten.
Die Zahlungsbedingung muss auf der Rechnung stehen, damit Du auf der sicheren Seite bist. Ist auf Deinem Rechnungsformular ein Hinweis auf Deine AGBs?

D.h., Dein Kunde ist zwar im Verzug, aber Mahngebührer bzw. Verzugszinsen wirst Du nicht von ihm fordern können. Jetzt hast Du lediglich die Möglichkeit die Sache einem Inakssobüro zur Einforderung zu geben.
Schreib keine weitere Rechnung! Dann hätte diese ein neues Datum = neue Fälligkeit, so geht das nicht.

1.Die alte Rechnung bleibt
2. Du schreibst jetzt eine Mahnung, auf der eben diese längst fällige Rechnung aufgeführt wird
3. Du weist auf anfallende verzugszinsen im Falle von Nichtbezahlen innerhablb der nächsten x Tage hin.
4. Nach x Tagen kannst Du dann eine weitere Mahnung schreiben und dann endlich die Verzugszinsen aufführen.
Diese werden aber zusätzlich zu der Rechnung aufgeführt, die haben mit der Rechnung an sich nichts zu tun! Sollte der Kunde zahlen und auch die Verzugszinsen, dann verbuchst Du die Rechnung normal, die Zinsen buchst Du auf sonstige betriebliche Erträge (z.B.)
Zinsen werden natürlich nur über die Differenz-Zinstage berechnet. D.h. 6% vom Rechnugsbetrag durch 12 (Monate) nochmal durch 21 (durchschnittliche Arbeitstage). Dann hast Du den Tageszinssatz (ja, ist nicht viel). Diesen nimmst Du dann mal den Arbeitstagen ab Fälligkeit. Das werden jetzt Dezember plus Januar ca. 30 Tage sein. Bei einer 3TEuro Rechnung und 6% kommen nach 30 Tagen gut 21 Euro Verzugszinsen raus => Freu Dich, wenn der Kunde doch noch zahlt und schmink Dir die Zinsen ab.
Einfacher ist es, pro Mahnung eine Mahngebühr zu verlangen, und die dann pro Mahnstufe zu erhöhen.(30 Tage (1.Mahn) 10 Euro, 45 Tage (2.Mahn) 20 Euro etc.) Die Zinsen rechnen sich nur bei Beträgen über 10TEuro und langen Verzug.


Wie gesagt, schreib keine Rechnung mehr, sondern eine Mahnung!
HTH
 
Hier ist ein ganz nützlicher Zinsrechner, den ich im Bedarfsfall auch immer für mich arbeiten lassen. ;-)

§ 288 BGB
Verzugszinsen

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Und ein paar nützliche Infos findest du dort auch.
Hoffe es hilft dir weiter.

viele Grüße
Nicole
 
Wenn dein Kunde eine Frist nicht eingehalten hat kannst du auch zum Rechtsanwalt gehen. Sofern du rechtsschutzversichert bist hast du höchstens eine Selbstbeteiligung. Da er aber in Verzug geraten ist müsste der Kunde meines Wissens nach aber die Kosten übernehmen - das will ich aber nicht 100%ig versprechen, mach dich lieber noch mal schlau. Also je nachdem wie hoch die Rechnung ist lohnt sich das.
 
samweis schrieb:
Wenn dein Kunde eine Frist nicht eingehalten hat kannst du auch zum Rechtsanwalt gehen....

Das geht wesentlich einfacher..

In ein Schreibwarengeschäft und Vordruck für Mahnungen ans Amtsgericht holen.

Diese ausfüllen und ans Amtsgericht senden.

Warten bis Amtsgericht sich meldet.

Im übrigen gilt nach neuster Rechtssprechung, das direkt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein gerichtliches Mahnverfahren beantragt werden kann.

http://www.mahnverfahren.nrw.de/ z.B. für NRW

Mahnungen zu schreiben ist nicht mehr nötig, keine 1. keine 2. keine 3.

Manche Kunden verstehen nur diese Sprache.

Das ist Recht, die Frage ist nur ob man es so machen will oder man es sich erlauben kann es so zu machen.

Das muss man selbst entscheiden.
 
afaik wäre der nächste Schritt eine gerichtliche Mahnung.

Der Kunde gerät nach der Schuldrechtsreform übrigens automatisch in Verzug, wenn er die Frist nicht einhält.
 
Incoming1983 schrieb:
afaik wäre der nächste Schritt eine gerichtliche Mahnung.

Der Kunde gerät nach der Schuldrechtsreform übrigens automatisch in Verzug, wenn er die Frist nicht einhält.

Aber nur wenn er ein Geschäftskunde ist. Ein "Privater" kommt nur dann innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde.

Gruß jurmac
 
Jabba schrieb:
Ist auf Deinem Rechnungsformular ein Hinweis auf Deine AGBs?

D.h., Dein Kunde ist zwar im Verzug, aber Mahngebührer bzw. Verzugszinsen wirst Du nicht von ihm fordern können.
Auch wenn die AGB nicht wirksam in den Vertrag eingebunden sind, müsste er doch noch Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen nach §288 BGB haben. Die lägen dann nach §288 Abs. 2 5% über dem Basiszinssatz (nach §247), welcher momentan glaube ich 1,37% Prozent beträgt. Damit hätte er also Anspruch auf 6,37% Verzugszinsen. Sind keine Verbraucher i.S. von §13 beteiligt, erhöht sich das ganze auf 8% über dem Basiszinssatz also 9,37%.
Ich bin aber kein Jurist, könnte mich da also auch täuschen.
 
Incoming meinte wahrscheinlich die in der Rechnung genannte Frist "zahlbar bis zum 12.05.09". Da kommt dann auch ein Verbraucher in Verzug, wenn er nicht zahlt.

Und wenn ich noch kurz klugscheißen darf: 6% über dem Basiszins heißt also bei einem Basiszins von 1,37% man will 1,45% Zinsen :D
Prozentpunkte heißt das Ding :D Und ja, ich hör das Klugscheißen schon auf
 
Jabba schrieb:
......Zinsen werden natürlich nur über die Differenz-Zinstage berechnet. D.h. 6% vom Rechnugsbetrag durch 12 (Monate) nochmal durch 21 (durchschnittliche Arbeitstage)

Moin!

Was haben die durchschnittlichen ARBEITStage damit zu tuen? Es zählen m.E. die tatsächlichen Zinstage, d.h. jeder Tag an dem Du deine Kohle nicht bekomme hast muss dir verzinst werden (mit den besagten 6 Prozent)

Grüße

Tobi

(P.S.: Vieeel Glück mit deiner Kohle)
 
oops...hatte nach den ersten 3 beiträgen erfreut festgestellt, dass hier schon gute hinweise aufgelaufen sind - wurde dann aber abgehalten zu antworten.
jedenfalls schon mal danke für die tipps....wobei ich jetzt doch wieder verwirrter bin.
wollte heute deswegen auch mit dem agd telefonieren - hab aber den freitäglichen geschäftsschluss verpasst.

nochmal zur erklärung wie das abgelaufen ist:
- angebot erstellt mit dem zusatz "es gelten meine agb"
- schriftliche auftragserteilung mit unterschrift erhalten (geschäftskunde)
- projekt ausgeführt und mitte 11/05 rechnung geschrieben mit zusatz "zahlbar sofort ohne abzug" jedoch kein nochmailiger hinweis auf meine agb oder zahlungsfristen, verzugszinsen usw..
- die agb enthalten den wortlaut "zahlbar sofort ohne abzug" und "6% über basiszins verzugszinsen". die agb stehen auf meiner homepage jederzeit zum download zur verfügung.
- 1. email anfang 01-06: freundlich angefragt, ob die rechnung angekommen ist
- 2 email mitte januar mit betreff "zahlungserinnerung" ohne explizite frist

leider hab ich jetzt weder gerallt, ab wann und in welcher höhe ich jetzt ggf. verzugszinsen geltend machen kann, noch scheint die berechnung der selben eindeutig zu sein (da jabbas erklärung zu "21 tagen" angezweifelt wurde)

und ich würde gerne wissen, ob ich dieses "zahlbar sofort ohne abzug" zukünftig gegen ein realistischeres zahlungsziel austauschen sollte und ich diese frist inkl. der höhe evtl. verzugszinsen mit auf die rechnungen schreibe sollte?

hab mich damals für dieses "zahlbar sofort" entschieden, obwohl das ja rein praktisch gar nicht möglich ist (dauer für versand/buchhaltung/überweisung...)

selbstredend wär ich am besten bedient, wenn der kunde einfach die normale rechnung schnell begleichen würde und da kein weiterer stress besteht. auf anwalt und co hab ich jedenfalls gar keinen bock, weil dass wohl jeglichen folgeauftrag ruinieren würde..
 
Wenn du auf Folgeaufträge scharf bist, solltest du vielleicht lieber ganz auf Verzugszinsen verzichten. Wie oben schon ausgerechnet wurde, ist das nicht die Welt (auch wenn ich Jabbas Berechnungsmethode mit den Arbeitstagen bezweifle - die Vezugszinsen sollen schließlich eine Entschädigung für die in dieser Zeit entgangenen Kapitalerträge sein, und die werden auch an 30 Tagen im Monat gezahlt).
Ich würde nochmal eine schriftliche Mahnung mit einer letztmaligen und klaren Zahlungsfrist (10-14 Tage) hinschicken. Zahlt er dann immer noch nicht, wird dir wohl nichts anderes übrig bleiben, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Mit Folgeaufträgen dürfte es dann ohnehin nicht allzuweit her sein.
 
netmikesch schrieb:
- angebot erstellt mit dem zusatz "es gelten meine agb"
Kurze Frage (vielleicht auch Einwand?):

Kennt Dein Kunde Deine AGB auch? Hat er sie irgendwie bekommen oder einsehen können?
 
Meine Erfahrung ist, wenn ein Kunde solange nicht zahlt, ist er nicht mehr mein Kunde. Für diesen Fall empfehle ich http://www.judico.de. Hier kannst Du einen Mahnbescheid kostenlos online erstellen lassen. Die Zinsen berechnen sie übrigens auch. Gegen eine kleine Gebühr übernehmen sie das Ausfüllen des Mahnbescheid-Formulars. Viel Glück.
 
Moin zusammen!

Bezüglich der Berechnung der Verzugszinsen lasse ich ich gerne eines besseren belehren!
Selbst wenn es volle Tage und nicht nur die Werktage sind, kommt ein verhältnismässig niedriges Zinsgeld dabei heraus.

Auf die Zahlung dieser Verzugszinsen würde ich nicht bestehen!
Nochmals: Sei froh, wenn der Kunde dann überhaupt den ursprünglichen Rechnungsbetrag bezahlt!

Zu den Zahlungsbedingungen/Fristen:
Schreib doch auf der Rechnung: Zahlbar bis zum xx.xx.2006
Dann ist es völlig egal, wann er die Rechnung erhält (bei z.B. 14 Tagen kann er immer behaupten, die Rechnung sei erst nach Tagen eingetroffen), er ist dann ab Datum X in Verzug und Du hast einen festen Termin ab dem Du Verzugszinsen berechnen kannst.

Zahlbar Sofort Netto ist eigentlich nur auf Barverkäufen zu finden, d.h. auf Quittungen/Rechnungen die sofort bar bezahlt werden.

Vielleicht ist es bei mir etwas anders gelagert als bei Freelancern, ich habe ein normales Geschäft mit knapp tausend festen Kunden.
Dass da bei der heutzutage doch eher schlechten Zahlungsmoral monatlich (ich mahne nur noch monatlich, sonst würd ich wahnsinnig wg. der Überschaubarkeit) sehr viele Mahnungen zusammen kommen, könnt Ihr euch vorstellen.
Bei der 1. Mahnung bin ich höflich, übersehen oder verlorengehen kann immer etwas.
Nur ab der 2. Mahnung werde ich schroff und berechne eine Mahngebühr, nach der 3. gehts zum Anwalt.

Mahngebühren an sich werden nur in den allerseltensten Fällen gezahlt! Ich selber würde nie Mahngebühren bezahlen.
Die sollen ja auch mehr eine auffordernde Wirkung haben, damit der Kunde dann schnell die Rechnung begleicht.

Mit den AGBs ist das auch so eine Sache:
Du bietest an und bestätigst nach Deinen AGBs, der Kunde bestellt und nimmt an nach seinen AGBs... und ehrlichgesagt, hat von euch jemand schon mal die duchgelesen, ausser seinen eigenen vor der Vergabe an ein Druckhaus für die Rechnungsformulare?

Naja, bin mal gespannt wie es weitergeht!
Und interessant zu sehen, wie andere so etwas handeln.
cuuuu
 
ich würde mal sagen, daß ein Mahnschreiben, verbunden mit dem kleinen, aber deutlich angebrachten Hinweis "zahlbar bis .... .... ansonsten sehe ich mich gezwungen, den Rechtsweg einzuschreiten" noch die beste Wirkung hat. ;) Denn dann weiß der Kunde, es wird ernst.

Gruß tridion
 
SirSalomon schrieb:
Kurze Frage (vielleicht auch Einwand?):

Kennt Dein Kunde Deine AGB auch? Hat er sie irgendwie bekommen oder einsehen können?

ich habe sie ihm nicht als hardcopy geschickt, sie stehen aber jederzeit online zur verfügung (was ich im angebot auch inkl. domain dazu schreibe) und die auftragserteilung des kunden geschah OHNE hinweis auf SEINE agb - insofern gehe ich davon aus, dass er a) ausreichend gelegenheit hatte, sich meine agb anzusehen und b) dass er diese durch seine unterschrift auf der auftragserteilung auch akzeptiert hat (er hat sogar auf dem entsprechenden angebot unterschrieben)

ich werde wohl letztmalig ein schreiben (mahnung, ohne verzugszinsen) verfassen, darin eine frist setzen und im zweifelsfall mit rechtlichen schritten drohen.
und für die zukunft werde ich ein konkretes zahlungsziel in meine rechnungen aufnehmen und die agb bei jedem angebot mit versenden so dass die ausgangslage zukünftig klarer ist...

ich werde weiter berichten und danke nochmal allen für ihren input.
 
netmikesch schrieb:
ich werde weiter berichten und danke nochmal allen für ihren input.
Euren.... wir sind hier alle lieb und Duzen uns GNADENLOS!
 
BGB § 286 Verzug des Schuldners
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Siehe BGB.
 
Jabba schrieb:
...Bei der 1. Mahnung bin ich höflich, übersehen oder verlorengehen kann immer etwas.
Nur ab der 2. Mahnung werde ich schroff und berechne eine Mahngebühr, nach der 3. gehts zum Anwalt...

So mache ich das auch. Zuerst eine freundliche Erinnerung/Nachfrage, nach 21 Tagen eine Mahnung. Ab überschreiten des 30. Tages gehe ich zum Schreibwarenladen und starte ein Mahnverfahren.
Ich habe die Erfahrung gemacht dass die Leute bei denen ein Mahnverfahren nötig wurde auch die sind auf die man recht gut verzichten kann (in jeglicher Hinsicht).

Grüße,
Flo
 
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