Zahlungsziel?

Da fällt mir noch was ein, was viele nicht wissen.

Skonto ist ja unter der Prämisse, dass die Zahlung eigentlich sofort fällig ware ein Auftragnehmerkredit.

Nun klingen 2% Skonto ja eigentlich nicht teuer.
Ich hab das aber mal durchgerechnet.

Wenn man 1 Monat Zahlungsziel bei 2% Skonto vereinbart ergibt sich ein effektiver Jahreszins von ca. 27%.
Bei zwei Wochen Zahlungsziel sieht es noch erheblich schlechter aus.
effektiver Jahreszins: 67 %
Und bei einer Woche Zahlungsziel ergeben sich gar 208% Jahreszins.

Mit anderen Worten:
Skonto ist einer der teuersten Kredite überhaupt.
Bevor man ein Skonto vergeigt, ist es um ein vielfaches günstiger den noch so teuersten Dispokredit in Anspruch zu nehmen, und sofort zu zahlen.
 
Zuletzt bearbeitet:
csb schrieb:
...Warum liegt denn die Wirtschaft (unter anderem) so danieder? Weil in diesem Land jeder Schwachkopf erst zahlt, wenn die 3. Mahnung auf dem Tisch liegt.
Und die mieseste Zahlungsmoral hat die öffentliche Hand, mal nebenbei bemerkt....
Es mag an der Ausrichtung liegen, aber ich habe ganz selten Probleme gehabt bisher (ca. 20 Jahre).
Allerdings wundere ich mich bei öffentlichen Auftraggebern und großen Firmen auch nicht über 60 oder 90 Tage, wobei die Gelder wenigstens sicher sind!
Matthias
 
maceis schrieb:
Skonto ist ja unter der Prämisse, dass die Zahlung eigentlich sofort fällig ware ein Auftragnehmerkredit.
Skonto wird gewährt, wenn vor Fälligkeit gezahlt wird. Also: Zahlungsziel 30 Tage ab Rechnungsstellung, bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen 2% Skonto. Wenn man bei sofortiger Fälligkeit einen Nachlass gewährt, nennt man das Rabatt. Ist was völlig anderes. Und jemandem einen Preisnachlass zu gewähren, weil man nicht klagen muß, nennt man Dummheit.
 
THX1138 schrieb:
Skonto wird gewährt, wenn vor Fälligkeit gezahlt wird. Also: Zahlungsziel 30 Tage ab Rechnungsstellung, bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen 2% Skonto. Wenn man bei sofortiger Fälligkeit einen Nachlass gewährt, nennt man das Rabatt. Ist was völlig anderes. Und jemandem einen Preisnachlass zu gewähren, weil man nicht klagen muß, nennt man Dummheit.
Nein, per Gesetz ist die Fälligkeit einer Zahlung sofort bei Lieferung oder bei Fertigstellung der zu erbringenden Leistung (also ausdrücklich nicht erst nach 30 Tagen, wie das oft missverstanden wird).

Wenn man richtig kalkuliert überlegt man sich "Wieviel will ich für eine Leistung haben?"
Dann macht man daraus 102% (naja, nicht ganz genau) um den Angebotspreis zu erhalten und gewährt zwei Prozent Skonto innerhalb einer bestimmten Frist.

Zahlt der Kunde innerhalb der Frist, bekommt man das Kalkulationergebnis bezahlt. Zahlt der Kunder danach, macht man zusätzlichen Gewinn durch die Kreditgewährung.

Ähnlich sieht es übrigens mit den sogenannten geplanten Peisnachlässen aus.

Das Ganze nennt sich dann Zuschlagskalkulation.
 
maceis schrieb:
Nein, per Gesetz ist die Fälligkeit einer Zahlung sofort bei Lieferung oder bei Fertigstellung der zu erbringenden Leistung (also ausdrücklich nicht erst nach 30 Tagen, wie das oft missverstanden wird).
Du kannst ein Zahlungsziel angeben. Das ist dann der Zeitpunkt der Fälligkeit. 30 Tage nach Fälligkeit setzt der Verzug ein. Dann kann man einen Mahnbescheid beantragen und Verzugszinsen berechnen. Nur wenn kein Zahlungsziel angegeben wird, ist die Zahlung sofort fällig.
 
Du kannst es drehen wie Du möchtest.
Skonto ist so ziemlich der teuerste Kredit, den Du in Anspruch nehmen kannst.

Meine Kernaussage war:
Lieber einen "teuren" Dispokredit (12-14% Jahreszins) in Anspruch nehmen, als das Skonto verlieren (rd. 67-200% Jahreszins bei 4-1 Woche Zahlungsaufschub).
 
Worauf ich hinauswollte: Bei sofortiger Fälligkeit gewährt man kein Skonto.
 
Wir drehen uns im Kreis.

Du hast vielleicht in meinem Posting (Nr. 61) im zweiten Satz das Wörtchen "eigentlich" überlesen :D.
 
Was ich gelesen habe, ist
dass die Zahlung eigentlich sofort fällig ware
Fällig ist sie eben zu einem von Dir bestimmten Zeitpunkt, dem Zahlungsziel. Zahlt der Kunde vorher, kannst Du Skonto gewähren. Wenn die Zahlung sofort fällig ist, macht es ja gar keinen Sinn, Skonto zu gewähren, da nach 30 Tagen der Verzug einsetzt (->Verzugszinsen). Da ergibt sich die Motivation des Kunden schon aus den rechtlichen Folgen einer verspäteten Zahlung.
 
@ THX1138 & maceis:

Putzig seid Ihr ja beide...aber wenn´s um´s Prinzip geht :)
 
csb schrieb:
@ THX1138 & maceis:

Putzig seid Ihr ja beide...aber wenn´s um´s Prinzip geht :)
Da Pistolenduelle mittlerweile verboten sind (Dank an die liberalen Schlaffis in Berlin), müssen wir uns auf Begriffsklärungen beschränken.
 
Ich muß mich jetzt mal mit einem aktuellen Problem hier einklinken.
Ein Kunde von mir (ist der erste und letzte Auftrag, den ich für den abgewickelt habe) hat 3 Rechnungen noch nicht bezahlt. Die erste Abschlagrechnung ist datiert vom 12.12.2005, eine weitere Rechnung ist vom 12.01.2006 und dann noch eine Nachtragsrechnung vom 16.2.2006. Alle Rechnungen haben als Zahlungsziel 14 Tage ohne Skontoabzug. Ich weiß, ist jetzt schon ziemlich überfällig, aber Anfangs war noch ein dicker Nachfolgeauftrag angekündigt.
Zwischenzeitlich gab es am 14.02.2006 eine Zusage per mail die erste Rechnung zu überweisen. Natürlich ist bis heute kein Zahlungseingang erfolgt.
Auf mails wird nicht reagiert, und telefonieren bringt mir ja nichts schriftliches.
Ich bin jetzt seit 20 Jahren selbstständig, aber soetwas ist mir noch nicht passiert. Wie geht Ihr da vor? Noch eine Mahnung schreiben, oder gleich einen Titel holen?
 
@akojah
du hast ja ganz schön geduld, mein lieber mann.
wenn du mich fragst: anwalt. aber hurtig.

___edit:
sorry, die korrekte vorgehensweise ist natürlich die übers gericht. also zunächst das mahnformular holen wie nachfolgend beschrieben.
 
akojah schrieb:
...Wie geht Ihr da vor? Noch eine Mahnung schreiben, oder gleich einen Titel holen?

Keine weitere Sekunde zögern, sofort Mahnverfahren einleiten.

Grüße,
Flo
 
akojah schrieb:
Wie geht Ihr da vor? Noch eine Mahnung schreiben, oder gleich einen Titel holen?

Ab in den nächsten Schreibwarenladen, Bogen für das Mahnverfahrenn abholen, ausfüllen und ab in die Post.

Nicht mehr fackeln....

Das klappt, ich habe bei einem Kunden das Geld so eingetrieben, kam zwar stückweise aber es kam..:D
 
Al Terego, Lengsel und Avalon
danke Euch für die schnellen Antworten. Ich bin zwischen 15:00 und 15:30 nicht erreichbar ( ... muß zum nächsten Schreibwarenladen)
 
akojah schrieb:
...
Ich bin jetzt seit 20 Jahren selbstständig, aber soetwas ist mir noch nicht passiert. Wie geht Ihr da vor? Noch eine Mahnung schreiben, oder gleich einen Titel holen?
Eine Mahnung hat rechtlich gesehen den Zweck, den Schuldner in Verzug zu setzen.
Wenn die Zahlung (ich gehe davon aus, dass Du Deine Vertragspflichten erfüllt hast) seit mehr als 30 Tagen fällig ist, gerät der Schuldner per Gesetz in Verzug.
Aus rechtlicher Sicht ist eine Mahnung also nicht mehr erforderlich.

Du kannst Dir jetzt überlegen, ob Du glaubst, dass der Schuldner auf einen Mahnbescheid hin zahlt. Dann macht es Sinn, einen solchen zu beantragen.
Wenn Du denkst, er zahlt auch auf den Mahnbescheid hin nicht, ist es besser die Forderung gleich einzuklagen, da Du dann schneller zum vollstreckbaren Titel kommst.

HTH
 
Nee, nee, nee. Einen vollstreckbaren Titel erhält man, indem man einen Mahnbescheid beantragt. Widerspricht der Schuldner der Forderung nicht, wir daraus ein vollstreckbarer Titel. Widerspricht er, geht es vor Gericht. Direkt einklagen ohne Mahnbescheid geht nicht.
 
THX1138 schrieb:
Nee, nee, nee. Einen vollstreckbaren Titel erhält man, indem man einen Mahnbescheid beantragt. Widerspricht der Schuldner der Forderung nicht, wir daraus ein vollstreckbarer Titel.
...
Nein, man bekommt einen Vollstreckungsbescheid, gegen den wiederum Widerspruch zulässig. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid muss übrigens nicht einmal begründet werden.
Erst wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig wird, kann man einen vollstreckbaren Titel beantragen. Und dann gibts da für den Schuldner u.U. noch die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage und die Möglichkeit der Beantragung von Vollstreckungsschutz.
THX1138 schrieb:
...
Widerspricht er, geht es vor Gericht.
...
Nicht automatisch.
Man kann das bereits mit dem Mahnbescheid beantragen.
Das ist aber nur eine Option.
THX1138 schrieb:
...
Direkt einklagen ohne Mahnbescheid geht nicht.
Mit Verlaub, aber das ist Unsinn.

Mal einen Blick ins BGB und in die ZPO, Buch 7 geworfen? Offensichtlich nicht.
 
Mein Herr, ich gebe mich geschlagen.
Ihre Ehre ist wiederhergestellt, ein Duell im Morgengrauen findet nicht statt.:D
 
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