Wieviel darf man nebenbei verdienen?

kemor

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Hallo zusammen,

hab schon etwas gesucht, aber nicht so das Passende gefunden,
also frage ich kurz mal:
Ich habe nebenbei etwas für Freunde gemacht: eine kleine Katalog-
Titelgstaltung und ein CD (Logo, Visitenkarte, Briefbogen).

Frage:
Wieviel darf man neben einer Festanstellung verdienen?
Da gibt es doch eine Höchstgrenze pro Jahr, festgelegt vom Finazamt,
unter der man "Rechnungen" ohne MwSt schreiben darf, oder wie stelle
ich´s am Besten an?

Danke Euch.

p.s. es sind echt kleiner "Gefälligkeiten" für Freunde, die mir nun aber
doch etwas für meine Zeit geben wollen - will nun nicht in Richtung
"Schwarzarbeit" kommen ...
 
In Österreich sind es 1.000 € / Jahr afaik!
 
Sind in Deutschland (glaub ich) etwas mehr!?
 
Sind das nicht die 400€ Monatlich?!
 
Hallo,

mit "steuerfreie Nebeneinkünfte" finde ich bei google diverse Websites, die 410,- Euro angeben, anscheinend monatlich.

Um auf Nummer sicher zu gehen, rufst du am besten deinen Finanzbeamten an - die sind meiner Erfahrung nach sehr auskunftswillig :)

Viele Grüsse
Kerstin
 
es gibt eine Grenze die liegt bei ca. 7000 Euro / Jahr plus Werbungskosten etc.

DU musst auf jeden Fall aufpassen bei solchen Leistungen wie Krankenkasse. Wenn du zB familienversichert bist liegt die da die Grenze bei ca. 4400 Euro / Jahr. Sobald du dadrüber kommst, musst die Krankenkasse selber zahlen...Also du siehst es muss von Einzelfall zu Einzelfall geprüft werden, welche Grenzen zu beachetn sind. Steuerlich sind ca. 8000 Euro / Jahr kein Problem...
 
Ah ja, danke.

Demnach:
"Die aktuellen Freibeträge (die Zahlen gelten jeweils pro Kalenderjahr):

Grundfreibetrag für Alleinstehende: € 7235,-
Grundfreibetrag für Verheiratete: € 14471,-
Steuerfreie Nebeneinkünfte: € 410,- (§ 46, Abs. 3 EstG)"
 
BalkonSurfer schrieb:
Igitt, da finde ich ja mehr auf der Strasse ;)
auf welcher strasse? ;)
rob

update:
kemor schrieb:
Ah ja, danke.
Demnach:
"Die aktuellen Freibeträge (die Zahlen gelten jeweils pro Kalenderjahr):

Grundfreibetrag für Alleinstehende: € 7235,-
Grundfreibetrag für Verheiratete: € 14471,-
Steuerfreie Nebeneinkünfte: € 410,- (§ 46, Abs. 3 EstG)"
sind das wirklich beiträge neben einer festanstellung? ich weiss z.b., dass man zum alg oder sozialhilfe in österreich nebenbei bis zu ca 316 eur monatlich verdienen kann ( sog. geringfügige beschäftigung, man liebt hier die bezeichnungen ;) ), ohne den anspruch zu verlieren. wird da sicher nicht etwas vermischt? tät mich schon interessieren, weil dann wäre die angabe um 1000 eur vielleicht auch überholt.
rob
 
Zuletzt bearbeitet:
timbajr schrieb:
es gibt eine Grenze die liegt bei ca. 7000 Euro / Jahr

Das ist der Gewinn bzw. die Einkünfte, die man insgesamt steuerfrei erzielen kann. Für die Befreiung von der USt. gelten andere Beträge, die sich an der Höhe des Umsatzes und nicht am Gewinn orientieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
wenn du das geld ordentlich versteuerst, dann darfst du nebenbei millionen verdienen, wenn die dir jemand gibt. :)
gegen zu versteuerende millarden hat der fiskus auch nix. die frage ist eher, wie der chef deiner festanstellung reagiert.
wenn du aber den zeitlichen aufwand für die nebentätigkeit nicht übertreibst, dann darf der auch nix dagegen haben. :)
 
§ 19 UStG kleingewerbetreibende (freiberufler) ca. 17.000.-€ umsatz ohne vorsteueranmeldung (umsatzsteuer). wenn aber nur einmal MwSt auf einer rehnung ausweist, dann musst du für jeden umsatz des jahres umsatzsteuer zahlen.
 
§ 19

Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steue§ 19 UStGrbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
 
so stehts im gesetz
 
Da hätt ich jetzt aber auch mal ne Frage:

Hat der Chef denn da überhaupt was mitzureden?
Also klar, wenn ich nebenbeufilch für die Konkurrenz arbeite, dann schon.
Aber sonst? Ist doch meine Sache…
 
Gonz schrieb:
Da hätt ich jetzt aber auch mal ne Frage:

Hat der Chef denn da überhaupt was mitzureden?
Also klar, wenn ich nebenbeufilch für die Konkurrenz arbeite, dann schon.
Aber sonst? Ist doch meine Sache…

Nö. Bei einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis kann der Chef davon ausgehen, dass man seine gesamte "gewerbliche Energie" dem Unternehmen zur Verfügung stellt. Wer nebenbei noch tätig ist, bringt oft weniger Leistung, beschäftigt sich zeitweise mit anderen Dingen usw. Deshalb ist eine Vertragsklausel, die so etwas ausschließt bzw. der individuellen Entscheidung unterwirft, im allgemeinen legal und m. E. auch legitim.
 
Na ja, wie gesagt, ich will hier keine "selbsständige Tätigkeit" o.ä. aufmachen,
sondern eben nur ein paar Kleinigkeiten "abrechnen" ...

BTW.: diese Klauseln mit der Nebentätigkeit gibt es wohl grad in unserer
Branche recht häufig - aber haben wir nicht auch eine 40 Stunden-Woche!?
:cool:
 
martin63 schrieb:
§ 19 UStG kleingewerbetreibende (freiberufler) ca. 17.000.-€ umsatz ohne vorsteueranmeldung (umsatzsteuer). wenn aber nur einmal MwSt auf einer rehnung ausweist, dann musst du für jeden umsatz des jahres umsatzsteuer zahlen.
es geht ja nicht um die unternehmer, sondern um einen angestellten, was er steuerfrei nebenbei verdienen darf...
oder sehe ich den wald vor lauter bäume nicht mehr? :rolleyes:
rob
 
grundsätzlich kann der chef da mitreden. wenn du eine nebenbeschäftigung hast bei der du 30h wöchentlich arbeitest, dann kann der chef das untersagen mit der begründung, dass du nicht mehr mit der vollen arbeitskraft der firma zur verfügung stehst.
m öffentlichen dienst sin nebenbeschäftigungen genehmigungspflichtig.
die genehmigung kann aber nur begründet verweigert werden.

wie immer alle auskünfte ohne gewähr
 
Wie gesagt, ich habe hier nur ein paar kleine Sachen, die ich vor ewiger Zeit
mal gemacht habe - also keinen "2." Job und von "Stunden pro Woche" kann
man dabei auch nicht reden.
Das mit dem Katalog habe ich letztes Jahr gemacht, wie auch die CD-Geschichte.
Jetzt ständen evtl. noch mal 2 CDs an - bis März ...
 
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