Wer hat AppleCare?

Welche AppleCare Verträge habt ihr?

  • Ich hab einen für Mac mini

    Stimmen: 4 2,4%
  • Ich hab einen für eMac/iMac

    Stimmen: 18 10,8%
  • Ich hab einen für iBook

    Stimmen: 11 6,6%
  • Ich hab einen für PowerMac

    Stimmen: 7 4,2%
  • Ich hab einen für PowerBook/Mac Book Pro

    Stimmen: 27 16,2%
  • Ich hab einen für iPod

    Stimmen: 11 6,6%
  • Ich habe keinen Apple Care Vertrag

    Stimmen: 105 62,9%

  • Umfrageteilnehmer
    167
trinix schrieb:
Wenn die defekten Teile von der Gewährleistung eingeschlossen werden (nicht zB Verschleißteile) dann muss auch Apple reparieren.
Versuch's - ich kenne keinen, bei dem Apple das je gemacht hätte (ausser aus Kulanz)
 
BalkonSurfer schrieb:
Versuch's - ich kenne keinen, bei dem Apple das je gemacht hätte (ausser aus Kulanz)
Wie gesagt, nach 6 Monaten ist der Käufer am Zug nachzuweisen das der Fehler bereits beim Kauf bestand und das wird in den meisten Fällen schwierig sein.

Aber natürlich hoffe ich auch das mein iBook weiter rund läuft...3x auf Holz klopf.

Grüße
trinix
 
Am Ende ist der „Schware Peter“ beim Händler (selbst wenn der Händler der AppleStore ist). Er muss bei fortbestehende Mängel für Ersatz sorgen bzw. das Geld zurückerstatten:
Umtausch nicht ausgeschlossen
Garantie und Gewährleistung

Vom neuen Kaufrecht, das seit 1. Januar 2002 gilt, scheinen manche Händler bisher nichts oder nur wenig gehört zu haben. Bei den Verbraucherzentralen landen fast täglich Beschwerden über Händler und Versender, die Umtausch oder Rückgabe mit abenteuerlichen Begründungen ablehnen oder ihre Kunden hängen lassen.

So verweigerte etwa einer der größten Versandhändler Deutschlands einer Studentin den Umtausch eines von Anfang an defekten Notebooks ohne Begründung. Dass die junge Frau den Rechner dringend für die Diplomarbeit benötigte, wurde nicht zur Kenntnis genommen. Als sie dem örtlichen Geschäft mit rechtlichen Konsequenzen drohte, empfahl der Filialleiter vor Zeugen, sie möge doch klagen - fügte dann aber hinzu, sein "Haus" werde sie durch alle Instanzen treiben und dann bekomme sie vielleicht in ein paar Jahren Recht und erst dann ein anderes Notebook. Als die junge Frau sich an WISO wandte, erfolgte der Tausch innerhalb von 24 Stunden.

Der "kleine" Unterschied
Vielfach verwechseln die Konsumenten die Begriffe und handeln sich damit selbst Nachteile ein: Von Gewährleistung ist bei der gesetzlichen Regelung die Rede. Zwei Jahre hat der Käufer gegenüber dem Händler ein gesetzliches Anrecht auf mangelfreie Ware.

Neben dieser gesetzlichen Regelung bieten einige Hersteller eine Garantie an, die bei Mängeln bestimmte Regelungen ermöglicht - etwa Reparatur oder Ersatz. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Zusage des Herstellers. Dieser kann seine Garantie einschränken und wesentlich weniger versprechen, als es die gesetzliche Gewährleistung verlangt.

Wie kann ich sparen?

Am besten zum Händler gehen
Wer die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nehmen will - das ist meist die bessere Lösung -, muss sich an den Händler wenden, nicht an den Hersteller. Der Händler muss dafür sorgen, dass die Ware mangelfrei ist oder wieder wird. Er selbst kann natürlich bei seinem Lieferanten und der schließlich beim Hersteller reklamieren.

Dieser "schwarze Peter" ist manchen Händlern lästig und sie verweisen Kunden im Reklamationsfall gerne auf die Garantie des Herstellers. An diesen solle man sich besser direkt wenden. Dann sind sie den Fall los und können im Streitfall sogar behaupten, der Kunde habe auf die so genannte Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung verzichtet.

Herzstück des Verbraucherrechts
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Herzstück des Verbraucherrechts, ist mittlerweile über 100 Jahre alt. Es wurde mit der Zeit durch eine Reihe zusätzlicher Vorschriften ergänzt. Mit den Änderungen zum 1. Januar 2002 wurde die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf grundsätzlich zwei Jahre angehoben. So lange kann der Käufer Mängel reklamieren.

Natürlich gibt es Ausnahmen: Wenn etwa bei einem Joghurt kurz nach dem Kauf das Verfallsdatum überschritten wird, kann man nicht auf zwei Jahre Gewährleistung pochen. Auch nicht bei natürlichem Verschleiß oder normaler Abnutzung. Und auch beim Bau gibt es Sonderregeln: Hier gelten in der Regel fünf Jahre Gewährleistung.

Beschaffenheit muss stimmen
Fehlen besondere Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, dann kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Vertragszweck an. Im Klartext: Es gilt als Mangel oder Fehler, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Selbst fehlerhafte Montageanleitungen können ein Mangel sein.

Neu ist beim so genannten Fehlerbegriff, dass der Verkäufer laut BGB auch dafür haftet, dass die Sache konkret die Eigenschaften aufweist, die in der Werbung angepriesen wurden. Das gilt unabhängig davon, ob die Werbung vom Verkäufer selbst stammt, vom Hersteller oder von dessen "Gehilfen".

Bagatellschäden müssen ersetzt werden
Bis 2001 standen dem Käufer bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Kaufsache - den so genannten Bagatellschäden - , keine Gewähreistungsrechte zu. Diesen Ausschluss gibt es im aktuellen Recht nicht mehr: Selbst bei Bagatellschäden hat der Käufer ein Recht auf so genannte Nacherfüllung.

Der Begriff Nacherfüllung ist sehr wichtig: Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer jetzt frei wählen, zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es sei denn, dies wäre dem Verkäufer unmöglich oder unzumutbar. Wenn die gewählte Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann sie der Verkäufer verweigern. Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehlschlägt, kann der Käufer Minderung verlangen, also Preisnachlass, oder Wandlung. Das heißt Rücktritt vom Kauf. Selbst Schadenersatz kann er in Anspruch nehmen: Seine Aufwendungen für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Zusammenhang mit dem Mangel muss der Verkäufer ersetzen. Nicht dagegen den persönlichen Zeitaufwand.

Keine Änderungen erlaubt
Beim Verbrauchsgüterkauf ist jede von den gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung unwirksam, etwa Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere darf die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind selbst dann unwirksam, wenn sich der Käufer damit einverstanden erklärt. Etwas anderes gilt nur bei gebrauchten Waren. Hier ist eine Verkürzung bis zu einem Jahr erlaubt, beispielsweise bei Gebrauchtwagen.

Die Beweislast wird umgekehrt: Innerhalb der ersten sechs Monate wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Sache bereits bei Warenübergang - in der Regel Kauf oder Lieferung - fehlerhaft war. Nach diesem Zeitraum muss der Käufer den Mangel beweisen, wenn er sein Geld zurück haben möchte.

Alles Auslegungssache
Die Rechte des Verbrauchers wurden gestärkt. Aber viele Streitigkeiten werden Auslegungssache sein und damit erst einmal wieder die Gerichte beschäftigen. Diese werden sich voraussichtlich zwar - dort wo es geht - an der bisherigen Rechtsprechung orientieren, in einigen Bereichen aber völlig neue Grundsätze aufbauen müssen.

Wichtig: Heben Sie neben den Kaufbelegen und Garantieunterlagen in Zukunft auch Werbeprospekte und die Angaben von der Verpackung auf. Damit Sie nicht nur belegen können, wie lange die Gewährleistung läuft und wann sich die Beweislast umkehrt, sondern gegebenenfalls auch nachweisen können, dass die Werbung mehr versprochen hat, als das Kaufgut einhält.
 
Z. Zt. habe ich keinen Apple Care Vertrag, aber ich denke ich werde einen für meinen iMac abschliessen. Der kostet etwas über 200 € für 2 weitere Jahre Garantie, das finde ich okay. Nicht okay finde ich die über 300 € die man für Apple Care iBook berappen müsste. Das ist m.E. unangemessen hoch.
 
BalkonSurfer schrieb:
Versuch's - ich kenne keinen, bei dem Apple das je gemacht hätte (ausser aus Kulanz)

Kulanz gibt es nicht!
Es existiert eine klare, o.g. Regelung.
Daran hat sich jeder Händler zu halten!
 
Nur musst du nach 6 Monaten beweißen, dass der Schaden schon bei der Herstellung war. Das ist jedoch ziemlich unmöglich.
 
Trey schrieb:
Nur musst du nach 6 Monaten beweißen, dass der Schaden schon bei der Herstellung war. Das ist jedoch ziemlich unmöglich.

Das kommt darauf an, ob sich bei diesen Teilen um sog. Verschleissteile handelt...
Ist jedoch etwas kaputt, was schon zum Zeitpunkt der Auslieferung einen Fehler hatte, so ist es recht einfach den Nachweis zu liefern.
...
Wie oft hat Apple Rückrufaktionen für fehlerhafte Teile gestartet?
 
dust123 schrieb:
Nicht okay finde ich die über 300 € die man für Apple Care iBook berappen müsste. Das ist m.E. unangemessen hoch.

dann sei froh, dass du kein powerbook hast... :rolleyes:

ich halte apple care für sehr sinnvoll. leider steigert das aber nicht unbedingt den wiederverkaufswert, wie oben vermutet.

ausser vielleicht, man kann den mac privat irgendwie loswerden.
 
emagdnim schrieb:
leider steigert das aber nicht unbedingt den wiederverkaufswert, wie oben vermutet.

ausser vielleicht, man kann den mac privat irgendwie loswerden.

Interessant ... hast du da Erfahrungen?

Höherer Wiederverkaufswert wäre für mich zwar nur ein (insges. zu vernachlässigender) "Nebeneffekt", aber ich könnte mir vorstellen, dass ein Rest AppleCare als Zugabe für einen Käufer sicherer/ verlockender sein könnte als ein gleichaltes Gerät mit abgelaufener Garantie.
 
emagdnim schrieb:
dann sei froh, dass du kein powerbook hast... :rolleyes:

Beim Powerbook könnte ich den Preis ja nachvollziehen, aber beim iBook? Das steht meiner meinung nach nicht in relation zum Anschaffungspreis. Mein iMac hat um die 1700 € gekostet, da ist eine Garnatieverlängerung für ca. 200 € in Ordnung. Das iBook hat wenn ich mich recht erinnere so um die 1100€/1200€ gekostet. Und dann nochmal 300€ für ne Garantieverlängerung?? Nee, muss nich sein.
 
Miss Witch schrieb:
...ich könnte mir vorstellen, dass ein Rest AppleCare als Zugabe für einen Käufer sicherer/ verlockender sein könnte als ein gleichaltes Gerät mit abgelaufener Garantie.

klar, das ist nachvollziehbar. und ich persönlich würde auch mein gebrauchtgerät danach auswählen, dass möglichst noch lange garantieleistungen in anspruch genommen werden können.

allerdings sieht die realität bei z.b. ebay oft anders aus... ;)

verstehe auch nicht ganz, warum...
 
Ich hab noch eine der letzten APLAs erwischt. Gilt das auch? :D
 
dust123 schrieb:
Und dann nochmal 300€ für ne Garantieverlängerung?? Nee, muss nich sein.

das gibt es wohl sowas wie einen portable zuschlag.

kann ich nachvollziehen, die dinger werden ja ganz anders beansprucht.

über den preis kann man sich ja generell streiten, am besten wären natürlich 2 jahre garantie... ;)

aber wir haben ja leider keine wahl. :D
 
trinix schrieb:
Hallo,

ich habe auch keine. Aber man hat doch 2 Jahre Gewährleistung...

cu
trinix

aber gewährleistung ist nicht gleich Grantie also mit Gewährleistung wäre ich vorsichtig !!!
 
Ich hatte das Problem bei Sony Ericsson.
In Punkto Gewährleistung verlangen die ein amtliches Gutachten.
Das wird bei anderen Firmen nicht anders sein. Also wenn man diesen Schritt gehen will, wird's Ernst und ohne Rechtschutz teuer.
 
Gewährleistung ist so das nach 6 Monten der !!!!KÄUFER!!!! beweisen muss das der Fehler seit anfang an bestanden hat aber genung davon.

Ich habe eine Garantieverlängerung für 3 Jahre mit Sturzschaden, Flüssigkeitsschaden und Displaybruch für nur 49,99 €.
 
Apple Care ist meiner Meinung nach zu teuer für die Leistung
 
trinix schrieb:
Wenn man in Deutschland einen Kaufvertrag abschließt, so gelten hier die Regelungen des BGB und dort ist ein auf einem Mangel basierender Fehler vom Verkäufer innerhalb der ersten 2 Jahre nach zu erfüllen.
Dabei geht man im Allgemeinen davon aus das eine Fehler in den ersten sechs Monaten schon beim Kauf bestanden hat, danach kehrt sich die Beweislast um und man muss selbst nachweisen das der Fehler bestand um Nacherfüllung geltend zu machen.

Das ist einer der wenigen Punkte, die ich bei Apple schon lange kritisiere und die mir sehr mißfallen.

Laut BGB stehen dem Käufer zwar 2 Jahre Gewährleistung zu, aber in der Praxis endet die Gewährleistung bei Apple mit der Garantiezeit, also nach einem Jahr. Von den Details wie der Umkehrung der Beweislast mal abgesehen, kannst du es nämlich vergessen, nach einem Jahr noch irgendwelche Ansprüche geltend zu machen (hatte auch mal so einen Fall - man wird freundlich darauf hingewiesen, daß man AppleCare hätte abschließen sollen). Das heißt, das zweite Jahr Gewährleistung deckt in der Praxis nichts ab. Du bist also gezwungen, für Unsummen zusätzlich einen AppleCare-Vertrag abzuschließen, wenn Du einen Kundenservice und eine Garantiezeit haben willst, die andere Anbieter ihren Kunden kostenlos anbieten. Letztendlich ist das recht dreist von Apple, sich von den Kunden etwas bezahlen zu lassen, was für ein Unternehmen eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte - vor allem ein Unternehmen im höherpreisigen Segment mit High End-Geräten wie die Apple-Rechner. Ich kenne einige Fälle, wo dieser Umstand einen Switch verhindert hat ("Wenn Apple-Rechner so gut sind, warum geben die dann nicht 3 Jahre Garantie auf die Geräte wie andere?").
 
Zurück
Oben Unten