Umtausch nicht ausgeschlossen
Garantie und Gewährleistung
Vom neuen Kaufrecht, das seit 1. Januar 2002 gilt, scheinen manche Händler bisher nichts oder nur wenig gehört zu haben. Bei den Verbraucherzentralen landen fast täglich Beschwerden über Händler und Versender, die Umtausch oder Rückgabe mit abenteuerlichen Begründungen ablehnen oder ihre Kunden hängen lassen.
So verweigerte etwa einer der größten Versandhändler Deutschlands einer Studentin den Umtausch eines von Anfang an defekten Notebooks ohne Begründung. Dass die junge Frau den Rechner dringend für die Diplomarbeit benötigte, wurde nicht zur Kenntnis genommen. Als sie dem örtlichen Geschäft mit rechtlichen Konsequenzen drohte, empfahl der Filialleiter vor Zeugen, sie möge doch klagen - fügte dann aber hinzu, sein "Haus" werde sie durch alle Instanzen treiben und dann bekomme sie vielleicht in ein paar Jahren Recht und erst dann ein anderes Notebook. Als die junge Frau sich an WISO wandte, erfolgte der Tausch innerhalb von 24 Stunden.
Der "kleine" Unterschied
Vielfach verwechseln die Konsumenten die Begriffe und handeln sich damit selbst Nachteile ein: Von Gewährleistung ist bei der gesetzlichen Regelung die Rede. Zwei Jahre hat der Käufer gegenüber dem Händler ein gesetzliches Anrecht auf mangelfreie Ware.
Neben dieser gesetzlichen Regelung bieten einige Hersteller eine Garantie an, die bei Mängeln bestimmte Regelungen ermöglicht - etwa Reparatur oder Ersatz. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Zusage des Herstellers. Dieser kann seine Garantie einschränken und wesentlich weniger versprechen, als es die gesetzliche Gewährleistung verlangt.
Wie kann ich sparen?
Am besten zum Händler gehen
Wer die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nehmen will - das ist meist die bessere Lösung -, muss sich an den Händler wenden, nicht an den Hersteller. Der Händler muss dafür sorgen, dass die Ware mangelfrei ist oder wieder wird. Er selbst kann natürlich bei seinem Lieferanten und der schließlich beim Hersteller reklamieren.
Dieser "schwarze Peter" ist manchen Händlern lästig und sie verweisen Kunden im Reklamationsfall gerne auf die Garantie des Herstellers. An diesen solle man sich besser direkt wenden. Dann sind sie den Fall los und können im Streitfall sogar behaupten, der Kunde habe auf die so genannte Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung verzichtet.
Herzstück des Verbraucherrechts
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Herzstück des Verbraucherrechts, ist mittlerweile über 100 Jahre alt. Es wurde mit der Zeit durch eine Reihe zusätzlicher Vorschriften ergänzt. Mit den Änderungen zum 1. Januar 2002 wurde die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf grundsätzlich zwei Jahre angehoben. So lange kann der Käufer Mängel reklamieren.
Natürlich gibt es Ausnahmen: Wenn etwa bei einem Joghurt kurz nach dem Kauf das Verfallsdatum überschritten wird, kann man nicht auf zwei Jahre Gewährleistung pochen. Auch nicht bei natürlichem Verschleiß oder normaler Abnutzung. Und auch beim Bau gibt es Sonderregeln: Hier gelten in der Regel fünf Jahre Gewährleistung.
Beschaffenheit muss stimmen
Fehlen besondere Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, dann kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Vertragszweck an. Im Klartext: Es gilt als Mangel oder Fehler, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Selbst fehlerhafte Montageanleitungen können ein Mangel sein.
Neu ist beim so genannten Fehlerbegriff, dass der Verkäufer laut BGB auch dafür haftet, dass die Sache konkret die Eigenschaften aufweist, die in der Werbung angepriesen wurden. Das gilt unabhängig davon, ob die Werbung vom Verkäufer selbst stammt, vom Hersteller oder von dessen "Gehilfen".
Bagatellschäden müssen ersetzt werden
Bis 2001 standen dem Käufer bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Kaufsache - den so genannten Bagatellschäden - , keine Gewähreistungsrechte zu. Diesen Ausschluss gibt es im aktuellen Recht nicht mehr: Selbst bei Bagatellschäden hat der Käufer ein Recht auf so genannte Nacherfüllung.
Der Begriff Nacherfüllung ist sehr wichtig: Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer jetzt frei wählen, zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es sei denn, dies wäre dem Verkäufer unmöglich oder unzumutbar. Wenn die gewählte Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann sie der Verkäufer verweigern. Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehlschlägt, kann der Käufer Minderung verlangen, also Preisnachlass, oder Wandlung. Das heißt Rücktritt vom Kauf. Selbst Schadenersatz kann er in Anspruch nehmen: Seine Aufwendungen für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Zusammenhang mit dem Mangel muss der Verkäufer ersetzen. Nicht dagegen den persönlichen Zeitaufwand.
Keine Änderungen erlaubt
Beim Verbrauchsgüterkauf ist jede von den gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung unwirksam, etwa Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere darf die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind selbst dann unwirksam, wenn sich der Käufer damit einverstanden erklärt. Etwas anderes gilt nur bei gebrauchten Waren. Hier ist eine Verkürzung bis zu einem Jahr erlaubt, beispielsweise bei Gebrauchtwagen.
Die Beweislast wird umgekehrt: Innerhalb der ersten sechs Monate wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Sache bereits bei Warenübergang - in der Regel Kauf oder Lieferung - fehlerhaft war. Nach diesem Zeitraum muss der Käufer den Mangel beweisen, wenn er sein Geld zurück haben möchte.
Alles Auslegungssache
Die Rechte des Verbrauchers wurden gestärkt. Aber viele Streitigkeiten werden Auslegungssache sein und damit erst einmal wieder die Gerichte beschäftigen. Diese werden sich voraussichtlich zwar - dort wo es geht - an der bisherigen Rechtsprechung orientieren, in einigen Bereichen aber völlig neue Grundsätze aufbauen müssen.
Wichtig: Heben Sie neben den Kaufbelegen und Garantieunterlagen in Zukunft auch Werbeprospekte und die Angaben von der Verpackung auf. Damit Sie nicht nur belegen können, wie lange die Gewährleistung läuft und wann sich die Beweislast umkehrt, sondern gegebenenfalls auch nachweisen können, dass die Werbung mehr versprochen hat, als das Kaufgut einhält.