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Weber's Patrick
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Von der (gewerbe-)steuerlichen Seite aus betrachtet dürfte es in den meisten Fällen übrigens absolut nebensächlich sein, ob man als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft wurde.
Solange Metty nämlich nur eine Nebentätigkeit ausüben will und sich seine Gewinne in einem gewissen Rahmen bewegen, bleibt er bei der Gewerbesteuer bei einem Gewerbeertrag bis 24.500 EUR (Freibetrag) steuerfrei.
Bei der Umsatzsteuer hätte er die Möglichkeit sich auf Antrag als Kleinunternehmer einstufen zu lassen und wäre somit von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit. Allerdings darf er dadurch auch keine Rechnungen mehr ausstellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird (großer Nachteil, wenn man hautsächlich für andere Unternehmer tätig wird, und nicht für Privatleute) und außerdem darf er im Gegenzug auch keine Vorsteuer mehr in Abzug bringen.
Solange Metty nämlich nur eine Nebentätigkeit ausüben will und sich seine Gewinne in einem gewissen Rahmen bewegen, bleibt er bei der Gewerbesteuer bei einem Gewerbeertrag bis 24.500 EUR (Freibetrag) steuerfrei.
Bei der Umsatzsteuer hätte er die Möglichkeit sich auf Antrag als Kleinunternehmer einstufen zu lassen und wäre somit von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit. Allerdings darf er dadurch auch keine Rechnungen mehr ausstellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird (großer Nachteil, wenn man hautsächlich für andere Unternehmer tätig wird, und nicht für Privatleute) und außerdem darf er im Gegenzug auch keine Vorsteuer mehr in Abzug bringen.