Hallo Kraftwerk,
wenn Du mit Bay(e)rischKongo der Bay(e)rischen Wald
oder Ähnliches meinst (was ist korrekt?).
Das Bayrische Pressegesetz verlangt es ebenso wenig wie
andere Bundesländer. Es muss nur der Veranstalter/Ver-
fasser genannt sein.
Art. 7. (1) Auf jedem in Bayern erscheinendem Druck-
werk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstver-
lag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein.
Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.
Diese dämliche Floskel „verantwortlich im Sinne…
wurde m.E. noch nie vorgeschrieben!
Wenn Dich die Konzequenzen des Nichtberücksichtigen
interessieren:
Art. 15 [Anordnung der Beschlagnahme]. (2) Die Polizei ist berechtigt, gegen Art. 7 verstoßende Druckwerke und Druckwerke strafbaren Inhalts mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften dem Verbreiter vorläufig wegzunehmen. Sie hat dieselben unverzüglich dem Richter vorzulegen, der innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung zu treffen hat.) Würde die Staatsanwaltschaft ermitteln und bekäme ich eine Geldbuße? (Art. 12 [Ordnungswidrigkeiten, Einziehung]. (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist: wer den in den Art. 7, 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt…
Gruss Jürgen