Urheberrechtsverletzung, ja oder nein?

das nicht...

sogar anwälte würden dabei vermutlich ins strudeln kommen, wenn sie nicht stundenlang recherchieren... und sich nicht genau auf das spezialisiert haben...

so wars gmeint ;)

Ren ?!
bist du nicht anwalt ?

wie is das jetzt ? :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ren Hoek schrieb:
woher weisst du, dass die oben getroffenen Aussagen von Anwälten stammen? ;)
Nun, zumindest ich bin kein Anwalt, mache allerdings gerade eine Ausbildung zum Patentanwalt, so dass ich mich mit dem Thema zumindest am Rande auskenne.

Snoop
 
maxidiezl schrieb:
das nicht...

sogar anwälte würden dabei vermutlich ins strudeln kommen, wenn sie nicht stundenlang recherchieren... und sich nicht genau auf das spezialisiert haben...

so wars gmeint ;)
Hehe, der Durchschnittsanwalt ist mit dem gewerblichen Rechtschutz im allgemeinen komplett überfordert...

Ich hatte zu Beginn meiner Ausbildung das Vergnügen, an einer EV-Verhandlung im Bereich UWG beizuwohnen, bei der der Gegner einen "Durchschnitts-"anwalt hatte und mit fliegenden Fahnen unterging... In der Hauptsacheverhandlung hat er dann zwar auch ziemlich verloren, aber nicht ganz so desaströs (da hatte er dann einen RA aus einer Patentanwaltskanzlei).

Snoop
 
ich halte mich hier raus, ich hatte zwar Urheberrecht im Rahmen meines LL.M. Studiengangs Medienrecht, allerdings liegt hier eindeutig ein Info-Defizit vor, ich habe keine Lust hier von Zweckübertragungslehre, Bestsellerparagraph, Geschmachsmusterrecht etc. zu fabulieren, ohne irgendeinen realen Anhaltspunkt zu haben. Das überlasse ich den Experten ;)
Btw: der Entwurf eines Plakats und eines Flyers kann sehr wohl urheberrechtlich geschützt sein, wie snoop schon feststellte (Gestaltungshöhe), woher snoop aber wissen kann, dass diese Latte in vorliegendem Sachverhalt nicht "übersprungen" wurde, erschliesst sich mir nicht.
Man sollte das Fabulieren unterlassen, sonst werden zu hohe Erwartungen bei potentiellen Mandanten erweckt.

Ren
 
Ren Hoek schrieb:
Btw: der Entwurf eines Plakats und eines Flyers kann sehr wohl urheberrechtlich geschützt sein, wie snoop schon feststellte (Gestaltungshöhe), woher snoop aber wissen kann, dass diese Latte in vorliegendem Sachverhalt nicht "übersprungen" wurde, erschliesst sich mir nicht.
Kann, ist aber selten. Die "Gestaltungshöhe" wird gerade bei Designs recht hoch angesetzt, weil für "einfaches" Gebrauchsdesign eben das Geschmacksmuster vorgesehen ist. Will sagen, damit ein Flyer/Logo Urheberrecht genießt, muss er/es schon fast Kunst sein.

Und von wissen habe ich nichts geschrieben, sondern von Zweifeln. Im Gegensatz zu mirzel, der eine 100%ige Urheberrechtsverletzung gesehen hat.

Snoop
 
sollte kein Angriff sein, ich meinte die Kritik auch in beide Richtungen, starke Zweifel, auf jeden Fall Verletzung etc. Ich habe schon Pferde kotzen sehen, bei angeblich eindeutigen Fällen gab es am Ende keinen Beweis, so dass der Mandant, der sich ach so sicher sein konnte, mit Pauken und Trompeten verloren hat, was natürlich nur an dem Anwalt, nicht aber an der bescheidenen Beweislage lag.

Deshalb sage ich lieber nix (mehr)
 
Holla!

snoop69 schrieb:
Will sagen, damit ein Flyer/Logo Urheberrecht genießt, muss er/es schon fast Kunst sein.(...)

Auf alle meine Logos habe ich das Urheberrecht.

Nur deshalb kann ich 7% Ust. verrechnen. Nur deshalb komme ich in den
Genuß, bei der KSK versichert zu sein, als freiberuflicher Grafik-Designer.
Kennst du die AGBs z.B. der Allianz Deutscher Designer?

Ein ganzer Berufszweig zusammen mit der KSK baut auf dem Gesetz
des Urheberrechts auf. Da hängt viel dran. Das kannst du nicht so abtun.
 
Snoop hat natürlich recht, bei grafischen Designs IST die Gestaltungshöhe von Belang (ich komme aus der illustrativen Ecke, und da ist das eigentlich nie ´ne Frage).
Worauf ich aber eigentlich abheben wollte, war, dass ein fehlendes Auftragsschreiben (beim ersten Auftrag) keinen Freibrief zum Plagiieren darstellt; in einem Auftragsschreiben (bzw. einer schriftlichen Bestätigung eines Auftrages von seiten des Grafikers) wird so gut wie nie auf die Benutzung einer Gestaltung als Vorbild für Folgeaufträge eingegangen.
Da der Gesetzgeber - sollte ein Entwurf denn die nötige Gestaltungshöhe aufweisen, dass er unter urheberrechtlichen Schutz fällt - von Branchenüblichkeit ausgeht, muss er in einem solchen Falle berücksichtigen, dass eine solche Formulierung nicht abgesprochen sei.
D.h. dann gute Karten für den Kläger.
 
Ren Hoek schrieb:
Man sollte das Fabulieren unterlassen, sonst werden zu hohe Erwartungen bei potentiellen Mandanten erweckt.

lachen.gif

genau das hab ich gmeint

aber sonst wär der job anwalt ja auch überflüssig...
wenn alles so leicht wär...
 
MacEnroe schrieb:
Auf alle meine Logos habe ich das Urheberrecht.
Da würde ich mich im Zweifel nicht darauf verlassen. Kennst Du das "laufende Auge"? Ist das Signet des deutschen Preises für Kommunikationsdesign. Das OLG Stuttgart hat für dieses Logo den Urheberrechtschutz verneint.

edit: das Logo kann man hier bewundern.
MacEnroe schrieb:
Nur deshalb kann ich 7% Ust. verrechnen. Nur deshalb komme ich in den
Genuß, bei der KSK versichert zu sein, als freiberuflicher Grafik-Designer.
Kennst du die AGBs z.B. der Allianz Deutscher Designer?
Tshuldige, dass ich das so platt ausdrücke, aber was juckt ein Gericht die AGB einer Vereinigung?
MacEnroe schrieb:
Ein ganzer Berufszweig zusammen mit der KSK baut auf dem Gesetz
des Urheberrechts auf. Da hängt viel dran. Das kannst du nicht so abtun.
Das ändert nichts daran, dass Designschutz in erster Linie über das Geschmacksmuster läuft. Sich als Designer auf den Urheberrechtschutz zu verlassen, ist sehr blauäugig. Glaub' es mir, wir haben gerade so einen Fall in der Kanzlei, bei dem die Gegner mangels Geschmacksmuster ziemlich alt aussehen.

Snoop
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Meine bescheidene Meinung:

Da es sich bei stundentischen Arbeiten auch fast immer um studentische Belange handelt, und sowieso fast nie Geld vorhanden ist, sehe ich da eine andere Situation als bei einer normalen Kunde <=> Dienstleister Situation.

@Pencaitis: warst Du zufällig auch Teilnehmer an dem Fachbereich? Oder zumindest im „Nachbarkurs“?
Ich sehe sowas immer als Teil der Lehre, auch wenn ein bischen Kohle fließt. Und die Rechte sollte dann die Schule haben.

Ich habe in meiner Schule auch viele Sachen gestaltet, die hinterher vielfach anderweitig verwurstet wurden.

Für mich eine Ehre an meiner Leistung.
 
So, ich habe nochmal ein bisschen Rechtsprechung gewälzt. Bei Plakaten (also auch Flyern) ist die notwendige Gestaltungshöhe offensichtlich gering anzusetzen, da für das Plakat kein Geschmacksmusterschutz offensteht. Bei Logos ist das wohl (noch) anders. Das ARD-Logo ist z.B. auch nicht Urheberrechtlich geschützt.

Snoop
 
Interessant mit dem "Auge". Aber sowas ist ja auch nichts wirklich neues. Ich sag nur: "Meine Logos..."

Du hast Recht, eine Firma, die mein Logo verwendet, muss natürlich trotzdem
ein Geschmacksmuster anmelden.

Das kann ich aber nicht mit allen Logos tun, die ich entwerfe!
Ich werde nicht 20 Entwürfe erst mal anmelden, bevor ich die einem Kunden
präsentiere, damit die der Kunde nicht nachher klaut, oder?
Warum? Weil ich das Urheberrecht drauf habe. Also ist das ganz wichtig,
sonst ginge ja gar nichts mehr.

Und zu den AGBs:
Die werden von den Gerichten in Streitfragen herangezogen. Die müssen sich ja auch an irgendwas orientieren, und die "Branchenüblichen" Tarife etc. sind da eben drin.
Das betrifft jetzt aber nicht unseren Fall...
 
mich lässt das nicht los...

mal einen anderen Fall:
Es gibt Seiten im Netz, da werden viele Logos zum Verkauf angeboten.
Die sind garantiert nicht anders geschützt als per Gesetz.

Also warum sollte ich so ein Logo kaufen? Und nicht nachbauen und ein Geschmacksmuster anmelden?
 
MacEnroe schrieb:
Interessant mit dem "Auge". Aber sowas ist ja auch nichts wirklich neues. Ich sag nur: "Meine Logos..."
Auf den Standpunkt kannst Du Dich natürlich stellen. Ich will Dir hier auch gar nicht den künstlerischen Wert Deiner Werte absprechen, wo käm' ich denn da hin ;)

Allerdings könnte es Dir eben passieren, dass Du im Streitfall "dumm" aus der Wäsche guckst, weil das Gericht den Urheberschutz verneint.
MacEnroe schrieb:
Du hast Recht, eine Firma, die mein Logo verwendet, muss natürlich trotzdem
ein Geschmacksmuster anmelden.
Naja, für die Firma wäre eher eine Marke angebracht.
MacEnroe schrieb:
Das kann ich aber nicht mit allen Logos tun, die ich entwerfe!
Ich werde nicht 20 Entwürfe erst mal anmelden, bevor ich die einem Kunden
präsentiere, damit die der Kunde nicht nachher klaut, oder?
Warum? Weil ich das Urheberrecht drauf habe. Also ist das ganz wichtig,
sonst ginge ja gar nichts mehr.
Eben das ist zweifelhaft. Ob Du für jedes Logo ein Geschmacksmuster anmelden willst oder nicht, ist dem Gericht egal. Entscheidend ist, dass Du es könntest. Zu Deinem Glück wissen das die Auftraggeber meist auch nicht ;) . Und zu Deinem noch größeren Glück gibt es seit knapp 2 Jahren das nicht eingetragene Geschmacksmuster, so dass Du ohne Kosten einen 3-jährigen Schutz bekommst. Und um Dein Glück vollkommen zu machen, hast Du nach Veröffentlichung (durch die Dein nicht eingetragenes Geschmacksmuster entsteht) noch 12 Monate Zeit, ein eingetragenes Geschmacksmuster zu erwerben, das dann maximal 25 Jahre gültig ist.
MacEnroe schrieb:
Und zu den AGBs:
Die werden von den Gerichten in Streitfragen herangezogen. Die müssen sich ja auch an irgendwas orientieren, und die "Branchenüblichen" Tarife etc. sind da eben drin.
Das betrifft jetzt aber nicht unseren Fall...
Allerdings ;)

Kleiner Tip: Patentinformationszentren und TGZ veranstalten oft Erfindersprechtage und/oder Veranstaltungen auch für Designer. Da kriegt man kostenlos Beratung/Informationen zu Schutzrechten.

Snoop
 
ich habe diese interessante diskussion gelesen, bin aber nicht viel klüger als am anfang geworden. helft mir das ganze zu verstehen: ein gemeldetes geschmacksmuster (in österreich heisst das einfach muster) ist nicht immer geschützt? zugegeben, eine andere wölbung eines teils einer beim patentamt angemeldeten gestalt kann ihren schutz schon umgehen.
ich habe mehrere muster in at angemeldet und habe eben die musterkataloge gesehen, wo die urheber möglichst wenig informationen geliefert haben, um die palette breit zu halten.
snoop69 schrieb:
(..)
Naja, für die Firma wäre eher eine Marke angebracht.
ja, <registered trade mark>, und viel grössere gebühren, aber auch mehr schutz, obwohl der gegenstand bleibt der gleiche. andernfalls nicht alles, was als muster taugt, als eine marke gelten kann.
(..)Und um Dein Glück vollkommen zu machen, hast Du nach Veröffentlichung (durch die Dein nicht eingetragenes Geschmacksmuster entsteht) noch 12 Monate Zeit, ein eingetragenes Geschmacksmuster zu erwerben, das dann maximal 25 Jahre gültig ist.
(..)
wirklich so lange? in at vor 4 jahren noch war das erste mal für funf jahre, mit der möglichkeit zweimal um weitere 5 jahre zu verlängern, also insgesamt 15 jahre (oder ist das eine neue eu-regelung??)
rob
 
Zuletzt bearbeitet:
gester schrieb:
ich habe diese interessante diskussion gelesen, bin aber nicht viel klüger als am anfang geworden. helft mir das ganze zu verstehen: ein gemeldetes geschmacksmuster (in österreich heisst das einfach muster) ist nicht immer geschützt? zugegeben, eine andere wölbung eines teils einer beim patentamt angemeldeten gestalt kann ihren schutz schon umgehen.
ich habe mehrere muster in at angemeldet und habe eben die musterkataloge gesehen, wo die urheber möglichst wenig informationen geliefert haben, um die palette breit zu halten.
Geschützt ist beim Geschmacksmuster ein Muster mit dem gleichen Gesamteindruck beim informierten Benutzer. Beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster (Seit Mitte 2003 entsteht durch Veröffentlichung bereits ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) nur die Nachahmung.
gester schrieb:
ja, <registered trade mark>, und viel grössere gebühren, aber auch mehr schutz, obwohl der gegenstand bleibt der gleiche.
Nicht unbedingt mehr Schutz, sondern anderer.
gester schrieb:
wirklich so lange? in at vor 4 jahren noch war das erste mal für funf jahre, mit der möglichkeit zweimal um weitere 5 jahre zu verlängern, also insgesamt 15 jahre (oder ist das eine neue eu-regelung??)
rob
Seit 2003 das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Schutzdauer 5 Jahre, verlängerbar bis auf max. 25 Jahre. Muss es auch in AT geben, da es auf eine EU-Richtlinie zurückgeht. Wurde in DE verspätet zum 1.6.2004 umgesetzt.

Snoop
 
Zuletzt bearbeitet:
snoop69 schrieb:
Geschützt ist beim Geschmacksmuster eine Nachahmung mit dem gleichen Gesamteindruck beim informierten Benutzer. Beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster (Seit Mitte 2003 entsteht durch Veröffentlichung bereits ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) nur die Nachbildung.
(..)
hmmm, das ist aber eine sehr deutliche auslegung. ist die auch in der praxis so klar?
rob
 
gester schrieb:
hmmm, das ist aber eine sehr deutliche auslegung. ist die auch in der praxis so klar?
rob
Welche Auslegung?

Moment, ich habe da oben einen Fehler drin:

Beim nicht eingetragenen GeschmM gilt der Nachahmungsschutz, beim eingetr. sind alle Muster geschützt, die den gleichen Gesamteindruck hervorrufen.

Erklärung: Nachahmung bedingt, dass dem Verletzer das Muster bekannt war.

Gesetzestext zum eingetr. GeschmM:

§ 38 GeshmMG:
(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

Snoop
 
@snoop69
ja, ok, ich weiss, dass man mit den juristen auf jedes wort aupassen muss ;)
ich habe gemeint, dass die gesetzlichen unterschiede zwar klar sind, aber in der interpretation ziemlich viel spielraum beinhalten.
rob
p.s. da frage ich mich manchmal, ob die gesetze absichtlich so formuliert sind, damit viel verhandlungszeit resultieren wird :D
 
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