Straftat mit Straftat ahnden?

nichts zu verbergen.

Na ja, grundsätzlich bin ich der Meinung, daß ich sehr wohl das Recht habe, etwas zu verbergen. Das müssen ja nicht mal irgendwelche ungesetzlichen Dinge sein.
Mein Recht auf Privatsphäre behalte ich mir eindeutig vor, solange ich keinen richterliche Anordnung sehe!
Verschlüsselung von mails und meinen beruflichen, sowie privaten Daten ist für mich selbstverständlich!**

Wer beruflich unverschlüsselt emails versendet, handelt gröbst fahrlässig!
Hier ein guter Kommentar zu dem Thema:
http://www.heise.de/newsticker/foren/go.shtml?read=1&msg_id=6426339&forum_id=64424

**Wenn nur nicht das Risiko wäre, daß mal eine Passphrase nach 2 Jahren nichtgebrauch "verlustig" geht........... :D
https://www.macuser.de/forum/showthread.php?t=52293
 
ps.: die polizei darf 1. nicht einfach so in dein haus, dazu braucht sie eine richterliche verfügung und du musst auch im haus sein, also bei der durchsuchung anwesend, desweiteren darf die polizei bei einer durchsuchung keine zettel lesen, würde privatsphere verletzen -> zettel müssen verschweist und mit anwesenheit deines rechtsanwaltes mit sigel geöffnet werden. darüberhinaus darf die polizei nur bestimmte räume durchsuchen.. ist halt so. und das sind alles tatsachen die auf dem BGB beruhen. ausnahme wären schwerwiegende fälle... doch mein geschilderter fall ist keinesfalls mit totschlag zu vergleichen, also würde deine argumentation auch ins leere gehen...

Nimms nicht persöhnlich du mags zwar Rechtslehre als Fach haben aber du hast entweder einen Lehrer mit Rosafreiheitsbrille oder hörst was du hören willst.

1.Ein Durchsungsbefehl dient dazu nach Beweisen für die ausreichenden Verdachtsmomente die diesen ermöglicht haben zu suchen.Alles was Beweise enthält darf gelesen werden auch der Zettel in deiner Jeans im Wäschekorb oder Papa`s Kontostand wenn dies den Anfangsverdacht bestätigt oder bestätigen könnte.Des weiteren sei hierzu gesagt wenn ein Durchsungsbefehl erteilt wird waren schon genug beweise in Händen der Justiz um deine Freiheitsrechte einzuschränken.Und auch deine Anwesenheit ist nicht zwingend erforderlich wenn Gefahr im Verzug ist kannst du auf den Malidiven sitzen während deine Wohnung durchsucht wird.Was du beschreibst ist der Chema "F" Fall dieser dient der verdeutlichung wie etwas im Regelfall läuft, geweiise Verdachtsmomente sowie Beweislagen setzen Chema "F" ausser Kraft.

2.Ist Art 13GG nicht als Schutzrecht im Sinne des Schützens gegen über dem Staat gedacht wenn man den Rechtskonformen Raum verlässt.Wenn letzterer verlassen wird dann gibt es Gesetze des STGB die das vorgehen der Polizei rechtfertigen.Ebenso des BGB oder des Polizeigesetzes

3.Um auf das weiter oben genannte Beispiel zurück zu kommen das nach deiner Rechtsauffassung im Prinzip das verschleppen einer Person zum begehen eines Deliktes nicht verhindert werden könnte, ist zu sagen das in dem Fall die Gefahrenabwehrpflicht (§1 Polizeigesetz NRW) schon ausreichend ist die Wohnung des Täters zu öffnen um das Delikt zu verhindern.Ebenso §34 StGB Notstand sowie §32StGB Notwehr.

Bei allem Intresse fürs Gesetz die du mitbringst du solltest nichts nach deinem Rechtsverständnis entscheiden was unser Gesetz tangiert, es sei denn du willst mal längere Zeit 15 Qudratmeter mietfreies wohnen üben.

Was das verschlüsseln angeht.Mal ehrlich wenn der Delikt groß genug ist dann versucht doch nicht Wachtmeister Egon Nullahnung das System zu entschlüsseln.Das machen dann Spezialisten und die schaffen das im regelfall.

MfG
Buddha
 
Naja,
ich denke das mit dem Passwort kannst du vergessen... Es gibt noch so nette Sachen wie "Beugehaft".
Wobei ich mir kaum vorstellen kann, dass man diese durchziehen würde.
 
Es ist dies auch keine Frage des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch - sprich Zivilrecht) sondern vielmehr des StGB (Strafgesetzbuch) der StPo (Strafprozessordnung) und der jeweiligen Polizeilandesgesetze.

Und selbstverständlich kann die Polizei eine Straftat mit einer "Straftat" ahnden. Sie wird schließlich vom Staat dazu legitimiert, weil sonst die Interessen des Staates und der Gesellschaft gegenüber Straffälliggewordenen nicht mehr durchsetzbar wären.

Eine Verhaftung beispielsweise erfüllt den Straftatbestand des Freiheitsentzuges. Doch ist normalerweise in einem solchen Falle das öffentliche Interesse an Sicherheit höher zu bewerten als das individuelle Recht auf Freiheit.

Mit anderen Dingen sieht es ähnlich aus.

emaerix
 
Zuletzt bearbeitet:
Man weiss zwar nicht, ob der Origninal Poster das Forum noch besucht, seid euch aber sicher, dass andere eure ausführlichen Beiträge zu schätzen wissen :)
Noch etwas: wenn alle ab und zu einen Krimi lesen würden, dann würden sie von selbst auf die Antwort kommen - wenn auch nicht so detailliert.

Gruss, neptun
 
Immer diese Panikmache wegen zwei, drei MP3s oder nem Computerspiel ...
99% des Apparates haben keinen blassen Schimmer was zu tun ist um ein Passwort zu umgehen und wissen noch nicht mal wie man Linux oder Mac OS schreibt. Ihr könnt ja mal spasshalber Euren Rechner zur örtlichen Polizeidienststelle bringen, haha. Und um den Rechner vom BKA be(h)ackern zu lassen müssen schon triftigste Gründe vorliegen, die wohl (Gott sei Dank) mehr kriminelle Energie vorraussetzen als hier im ganzen Forum gesammelt zusammenkommt.
 
ralfinger schrieb:
Und um den Rechner vom BKA be(h)ackern zu lassen müssen schon triftigste Gründe vorliegen, die wohl (Gott sei Dank) mehr kriminelle Energie vorraussetzen als hier im ganzen Forum gesammelt zusammenkommt.

Dann haben Sie meinen Plan wohl noch nicht in seiner ganzen Tragweite verstanden, Mr. Bond! HAR-HAR!

;)
 
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