Steuerfrage WICHTIG!

dixone

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hallo...

also... ich habe dieses jahr bis zum oktober als freiberufler mit kleinunternehmerregelung gearbeitet... und jetzt beim finanzamt angerufen,
gesagt das ich gerne MwSt abführen würde... die dame okay, ab wann denn?

ich, ab oktober rückwirkend, hab ende okt. da angerufen.

jetzt, sagen doch einige auftraggeber (agenturen) dass es wohl nicht üblich währe unter dem jahr zu wechseln... ebenso sagte mir jemand das man an die kleinunternehmerregelung 5 jahre gebunden sei, ausser man überschreitet den betrag von summe x im jahr an einkommen...

hab aber ne bestätigung vom finanzamt...

was soll ich jetzt machen? einfach so wie gehabt weitermachen und rechnungen stellen?

währe dankbar für infos...

dx1
 
Du bist wirklich eine bestimmte Frist an die Kleinunternehmerregelung gebunden - damit man da nicht wie ein Spitz im Korn die Sache hin und her ändert
 
Ruf doch einfach noch mal beim FA an und lass es Dir genau erklären wie es mit Fristen usw. läuft. Auf ein tel. OK würde ich nichts geben - Änderungen bekommt man eigentlich schriftlich bestätigt.

bye, M.
 
dixone schrieb:
hallo...

also... ich habe dieses jahr bis zum oktober als freiberufler mit kleinunternehmerregelung gearbeitet... und jetzt beim finanzamt angerufen,
gesagt das ich gerne MwSt abführen würde... die dame okay, ab wann denn?

ich, ab oktober rückwirkend, hab ende okt. da angerufen.

jetzt, sagen doch einige auftraggeber (agenturen) dass es wohl nicht üblich währe unter dem jahr zu wechseln... ebenso sagte mir jemand das man an die kleinunternehmerregelung 5 jahre gebunden sei, ausser man überschreitet den betrag von summe x im jahr an einkommen...

hab aber ne bestätigung vom finanzamt...

was soll ich jetzt machen? einfach so wie gehabt weitermachen und rechnungen stellen?

währe dankbar für infos...

dx1

guckst du in § 9 in verbindung mit § 19 umsatzsteuergesetz. 5 jahre bindung
 
svmaxx schrieb:
Ruf doch einfach noch mal beim FA an und lass es Dir genau erklären wie es mit Fristen usw. läuft. Auf ein tel. OK würde ich nichts geben - Änderungen bekommt man eigentlich schriftlich bestätigt.

bye, M.

die haben es mir ja auch noch einmal schriftlich bestätigt...
 
dixone schrieb:
die haben es mir ja auch noch einmal schriftlich bestätigt...

Dann würde ich mich daran halten und entsprechend MwSt ausweisen und nicht weiter nachfragen.

bye, M.
 
dixone schrieb:
jetzt, sagen doch einige auftraggeber (agenturen) dass es wohl nicht üblich währe unter dem jahr zu wechseln...
Bei grösseren Betrieben kann das durchaus ein Problem werden -
buchhalterisch gesehen, aber als Freiberufler hast Du ja nicht so'ne umfangreiche Buchhaltung,
Einnahme/Überschussrechnung reicht da ja aus.
Das kann/muss Deinen Auftraggebern eigentlich egal sein - ausserdem
entsteht denen doch kein Nachteil...
Im Gegenteil, die meisten Auftraggeber sehen es eigentlich lieber,
wenn man die MwSt ausweisen kann wg. Vorsteuer.
dixone schrieb:
hab aber ne bestätigung vom finanzamt...
Schriftlich?
Dann ist doch alles in Butter.

dixone schrieb:
also... ich habe dieses jahr bis zum oktober als freiberufler mit kleinunternehmerregelung gearbeitet... und jetzt beim finanzamt angerufen, gesagt das ich gerne MwSt abführen würde...
Warum hast Du das eigentlich gemacht?
Normalerweise ist es - wenn man wenig Umsätze hat - doch viel bequemer,
die Kleinunternehmerregelung solange wie möglich in Anspruch zu nehmen... :kopfkratz:
 
dixone schrieb:
jetzt, sagen doch einige auftraggeber (agenturen) dass es wohl nicht üblich währe unter dem jahr zu wechseln... ebenso sagte mir jemand das man an die kleinunternehmerregelung 5 jahre gebunden sei, ausser man überschreitet den betrag von summe x im jahr an einkommen...

das ist genau andersrum, wenn du auf die Kleinunternehmerregeluing verzichtest, dann bist du an diese Entscheidung 5 jahre gebunden, also quasi nicht mehr Kleinunternehmer zu sein.

s. hier

Als Kleinunternehmer bezeichnet das Umsatzsteuergesetz alle selbständigen oder gewerblich tätigen, welche mit ihrem jährlichen Gesamtumsatz einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer festgesetzte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Derzeit liegt diese Grenze für Existenzgründer bei 17.500 € im Jahr der Geschäftseröffnung. In den folgenden Jahren wird sowohl das Berichtsjahr als auch das Vorjahr zur Überprüfung der Kleinunternehmereigenschaft herangezogen. Entscheidend ist dann ein Umsatz von 50.000 € im aktuellen Jahr und 17.500 € im Vorjahr. Es handelt sich bei den Werten um Jahresbeträge, so dass die Umsätze auf 12 Kalendermonate hochzurechnen sind, sofern das Unternehmen nicht am 1. Januar gegründet wird. Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, sich für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden. Eine Entscheidung für die Umsatzsteuer hat zur Folge, dass auf die erzielten Umsätze die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Der Kleinunternehmer ist 5 Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Optiert der Existenzgründer für die Umsatzsteuerbefreiung, so bekommt er aus seinen Anschaffungen die Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Ein Nachteil, der gerade in der Existenzgründungsphase bedacht werden sollte, da die Anschaffungen in dieser Zeit bedeutend höher sind als in folgenden Geschäftsjahren.

lg Chris
 
nebenbei bemerkt . . .

bin auch erst ein jahr (voll) selbstständig,
weise aber immer die MwSt aus,
denn als ich anfing, glaubte ich doch
mehr als 17.500€ zu verdienen . . .

für mich wäre das wichtigste
was das FA sagt !
 
hier finde ich es sehr verständlich geschrieben:

Kleinunternehmer im Sinne des Paragrafen 19 UStG sind Sie, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenen Umsatzsteuer (also der "Brutto-Umsatz")

  • im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Für Gründer kommt es dementsprechend nur darauf an, ob der Umsatz im Jahr der Betriebsgründung die 17.500-EUR-Grenze überschreiten wird.

Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen, dürfen sie aber auch nicht auf Ausgangsrechnungen ausweisen. Und: Das Recht des Vorsteuerabzugs haben sie damit natürlich auch nicht.

Der Gesetzgeber gibt Kleinunternehmern allerdings die Möglichkeit, freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Dieses Wahlrecht kann für Sie beispielsweise dann interessant sein, wenn Sie

  • angesichts hoher Anlaufinvestitionen Wert auf den Vorsteuerabzug legen oder
  • sich im Geschäft mit Geschäftskunden nicht als kleiner Krauter outen wollen.

Das Kleinunternehmer-Wahlrecht unterliegt jedoch einer wichtigen Einschränkung:

:wavey: Achtung: Bindungsfrist
Wer freiwillig auf die Steuerfreiheit verzichtet, legt sich damit für die nächsten fünf Jahre fest. Mit diese Festlegung will der Gesetzgeber dem "Umsatzsteuer-Hopping" vorbeugen, mit dessen Hilfe sich ansonsten interessante steuerliche Mitnahmeeffekte erzielen ließen.


Abgesehen vom geringeren Verwaltungsaufwand profitieren Sie von der Umsatzsteuer-Befreiung vor allem in folgenden Fall:

;) Tipp: Echtes Krauter-Privileg
Wenn Sie sich mit Ihren Waren oder Dienstleistungen dauerhaft an Privatkunden richten und absehbar unter den genannten Umsatz-Grenzen bleiben werden, dann ergibt sich aus der Steuerbefreiung ein echter Angebotsvorteil: Denn Ihre Kundschaft muss nur den Nettobetrag bezahlen, Sie können also im Vergleich zur steuerpflichtigen Konkurrenz preiswerter anbieten.


Daraus kann dann allerdings auch ein Nachteil erwachsen: Wer aufgrund von Umsatzsteigerungen schließlich doch gezwungen ist, seinen Kleinunternehmer-Status aufzugeben und keine Gewinneinbußen in Kauf nehmen will, für dessen (private!) Kunden ergeben sich auch einen Schlag Preiserhöhungen in der Größenordnung des Umsatzsteuer-Betrags.


lg Chris
 
frage zur UST:

ähm, sagt mal ich mach das auch online
aber aufgrund meiner ignoranz hab ich das vierteljahr immer
auf das datum der rechnung bezogen. nun hab ich gelesen, dass
das falsch ist, stimmt das?

ich muss also die UST für die eingenommenen rechnungen, also die mit zahlungseingang in diesem zeitraum zb oktober 2006 bis dezember 2006, 1 quartal, abführen/angeben.

?
 
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