So ein Witz! Apple Schrott: Zum 4. mal Logicboarddefekt! Was nun???????

He - das ist genial! Glückwunsch!
 
Hab gearde zurückgeschrieben, dass ich es annehme

iBook G3 700 MHz gegen PowerBook G4 1,33 GHz. Das hört sich doch gut an.
 
Ist es nicht so, daß man auf ein Austauschteil - was immer das auch sein mag - selbstverständlcih wieder eine neue Garantie bekommt? Beispiel Auto: das Getriebe geht im Zeitrahmen der allgemeinen Garantie des Autos kaputt, ich bekomme ein Austauschgetriebe. Das hat dann ja wohl auf jeden Fall eine neu startende Garantie vom Datum des Einbaus! Warum sollte das bei einem von Apple ausgetauschten Board nicht ebenso sein??
 
j.edgarhoover schrieb:
§440 wenn ich mich nicht irre...
Korrekt, das ist im BGB §440 geregelt:
BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Wenn die Sache (das iBook) nun mangelhaft ist, dann kann er:
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Ansprüche verjähren nach:
BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
d.h. zwei Jahre nach dem Kauf ist Ende mit Rückgabe...

=> Alles in Allem hast Du noch Glück gehabt.
 
Aida_w schrieb:
Ist es nicht so, daß man auf ein Austauschteil - was immer das auch sein mag - selbstverständlcih wieder eine neue Garantie bekommt? Beispiel Auto: das Getriebe geht im Zeitrahmen der allgemeinen Garantie des Autos kaputt, ich bekomme ein Austauschgetriebe. Das hat dann ja wohl auf jeden Fall eine neu startende Garantie vom Datum des Einbaus! Warum sollte das bei einem von Apple ausgetauschten Board nicht ebenso sein??
Nein, wenn auf Garantie (gemeint ist eigentlich die gesetztlich geregelte Gewährleistung, nicht die vom Hersteller bzw. Verkäufer gewährte Garantie) repariert wird, verlängert sich die Garantiezeit nicht. Auch nicht für das reparierte Teil.
Anders sieht es aus, wenn man außerhalb der Gewährleistung etwas reparieren läßt und dafür auch bezahlt. Dann hat man für die Reparatur (und die neu eingebauten Teile) die gesetzliche Gewährleistung.
 
Aida_w schrieb:
Ist es nicht so, daß man auf ein Austauschteil - was immer das auch sein mag - selbstverständlcih wieder eine neue Garantie bekommt? Beispiel Auto: das Getriebe geht im Zeitrahmen der allgemeinen Garantie des Autos kaputt, ich bekomme ein Austauschgetriebe. Das hat dann ja wohl auf jeden Fall eine neu startende Garantie vom Datum des Einbaus! Warum sollte das bei einem von Apple ausgetauschten Board nicht ebenso sein??

Die Garantie erweitert sich aber nur für das eingebaute Teil - das wird auch bei Apple so sein. Das Problem ist - du willst nach dem 4. defekten Getriebe nun das ganze Auto zurück geben. Dieses ist nun aber zweieinhalb Jahre alt, hat 35.000 km gelaufen und auch einige Schrammen abbekommen. Welcher Händler tauscht es dir gegen ein neues???

Achja - Glückwunsch an den Thread-Owner ;-) Das ist doch ein sehr guter Tausch!!!
 
Zuletzt bearbeitet:
Echt super! Da kann man dich wirklich nur dazu beglückwünschen!
 
oje, da bei meinen G3 800 auch schon das board gewechselt wurde. könnte das ja auch bald wieder ausfallen. mal rechnen. wechsel am 22.06.05 dh. nächster ausfall im zeitraum vom 21.09.05 - 21.03.07.
 
Also ich bin sehr zufrieden mit der Handhabung seitens Apple. Ich freue mich auch, dass das ganze so unproblematisch über die Bühne ging, d.h. nicht ewiges hin- und herschicken zwischen verschiedenen Instanzen. Einmal weitergeleitet, einen Tag gewartet und schon war's besiegelt.
Nun muss ich mich noch bis nächste Woche gedulden. Dann werden wir ja sehen, was kommt.
 
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